Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten
Eine Verpflichtung der Bank zur Rücküberweisung der für Zeiträume nach dem Tode des Berechtigten noch überwiesenen Rentenbezüge besteht bei Fehlen eines Guthabens nach den klaren Vorgaben des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht, soweit über den entsprechenden …
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