Beamte und rentenversicherungspflichtige Nebentätigkeiten
Für Richter und Beamte mit Nebentätigkeiten, die oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen, müssen Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Das entschied in einem jetzt veröffentlichten Urteil das Hessische Landessozialgericht.
Ein Giessener Richter, der gleichzeitig als selbständiger Lehrbeauftragter tätig war, hatte seine Befreiung von der …
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