Betriebliche Altersversorgung im Steinkohlebergbau – und die Insolvenzsicherung
Eine unverfallbare Anwartschaft ist vom Pensionssicherungsverein a.G. nach § 7 Abs. 2 BetrAVG iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG aF zu berechnen. Bei der zeitratierlichen Kürzung ist eine mögliche Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde zu…
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