Der Anpassungsprüfungsstichtag bei der Betriebsrente
Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus des § 16 Abs 1 BetrAVG zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem …
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