Rentenwertbestimmungsverordnung 2013

Zum 1. Juli 2013 tritt die Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 in Kraft. Hiernach steigen die gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2013 in den alten Ländern um 0,25% und in den neuen Ländern um 3,29%.

Der Unterschied in der Rentensteigerung zwischen West und Ost hat zwei Gründe:

  • Zum einen stiegen die beitragspflichtigen Löhne und Gehälter 2011 im Vergleich zu 2010 im Osten deutlich stärker als im Westen.
  • Zum anderen machen sich im Westen noch Abschläge infolge der Rentengarantie bemerkbar. Wegen der eingebrochenen Löhne hätten die Renten in der Krise eigentlich sinken müssen, was die 2009 eingeführte Rentengarantie mit nachhaltigem Erfolg für die gesamtwirtschaftliche Stabilität verhinderte. Im Gegenzug erhielt die junge Generation die Zusage, dass die Kosten der Rentengarantie in den Folgejahren schrittweise wieder hereingeholt würden. Dieser Prozess ist im Osten bereits seit dem vergangenen Jahr abgeschlossen, im Westen noch nicht. Hintergrund ist, dass die Ost-Rentner in der Krise weit weniger auf die Schutzwirkung der Rentengarantie angewiesen waren als Ruheständler im Westen, wo insbesondere massive Exporteinbrüche auf die Löhne drückten.

Mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 werden der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) für den Zeitraum ab 1. Juli 2013 neu bestimmt. Durch Multiplikation des aktuellen Rentenwerts beziehungsweise des aktuellen Rentenwerts (Ost) mit den persönlichen Entgeltpunkten und dem Rentenartfaktor ergibt sich der individuelle Monatsbetrag der Rente.

Bestimmung des aktuellen Rentenwerts

Der aktuelle Rentenwert entspricht dem Monatsbetrag einer Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung, wenn für ein Jahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind, bei einem Zugangsfaktor von 1,0. Seine Festsetzung richtet sich nicht allein nach der Lohn- und Gehaltsentwicklung bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; vielmehr werden auch – bundeseinheitlich – die Veränderungen bei den Aufwendungen für die Altersvorsorge sowie beim Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern berücksichtigt. Veränderungen bei den Aufwendungen für die Altersvorsorge sind zum einen die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung und zum anderen die Veränderung bei den Aufwendungen der Arbeitnehmer für die geförderte private Altersvorsorge. Für die neuen Länder sind für die Lohn- und Gehaltsentwicklung die jeweiligen für dieses Gebiet ermittelten Werte maßgebend. Der Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt die Veränderung beim Verhältnis von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden. Bei seiner Bestimmung werden jedoch auch die aufgrund der noch unterschiedlichen Einkommensverhältnisse bestehenden Besonderheiten im Beitrittsgebiet berücksichtigt.

Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt:

  • die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2012 gegenüber dem Jahr 2011 um 1,50%,wobei die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung (Verhältnis der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Jahr 2010 zum Jahr 2011) berücksichtigt wird,
  • die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2012 (19,6%) gegenüber dem Jahr 2011 (19,9%) um minus 0,3 Prozentpunkte sowie die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2012 gegenüber 2011 um plus 0,5 Prozentpunkte, die zusammen im Ergebnis einen Faktor von 0,9974 ergeben, und
  • den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9928.

Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30.Juni 2013 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 1. Juli 2013 von 28,07 € auf 28,21 € erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 0,50% beziehungsweise einem Anpassungsfaktor von 1,0050. Auch im Jahr 2013 ist der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 aufgrund nicht realisierter Dämpfungseffekte der Rentenanpassungsformel entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen. Der Abbau erfolgt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert nur mit dem hälftigen Anpassungsfaktor von 1,0025 anzuheben ist. Der bis zum 30. Juni 2013 maßgebende aktuelle Rentenwert erhöht sich daher ab dem 1. Juli 2013 von 28,07 € auf 28,14 €. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 0,25%.

Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost)

Der aktuelle Rentenwert(Ost) verändert sich zum 1. Juli eines Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Die so ermittelte Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter, die der Bestimmung des ab dem 1.Juli 2013 maßgebenden aktuellen Rentenwerts(Ost) zugrunde gelegt wird, beträgt 4,32%.

Der durchschnittliche Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung in den Jahren 2011 und 2012, die Höhe des Altersvorsorgeanteils und der Nachhaltigkeitsfaktor sind bundeseinheitliche Werte. Insoweit gelten für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) die gleichen Werte wie bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts. Auf dieser Basis erhöht sich der bis zum 30.Juni 2013 maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost) ab dem 1.Juli 2013 von 24,92 € auf 25,74 €. Dies entspricht einem Anpassungssatz (Ost) von 3,29%.

Festsetzung der allgemeinen Rentenwerte in der Alterssicherung der Landwirte

Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte verändert sich zum 1.Juli 2013 in dem Maße, in dem sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Damit erhöht sich auch der neue allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte gegenüber dem bisherigen allgemeinen Rentenwert um 0,25% und um 3,29% beim Rentenwert(Ost).

Der neue allgemeine Rentenwert ab dem 1. Juli 2013 beträgt daher 12,99 €, der neue allgemeine Rentenwert (Ost) 11,88 €.

Bestimmung des Ausgleichsbedarfs

Anpassungsdämpfungen, die aufgrund der Schutzklausel seit 2005 nicht realisiert wurden, sind seitdem als Ausgleichsbedarf erfasst worden. Der nach einer Rentenanpassung jeweils aktuell bestehende Umfang des Ausgleichsbedarfs und des Ausgleichsbedarfs (Ost) ist jedes Jahr im Rahmen der Rentenanpassung neu auszuweisen. Er erhöht sich, wenn es bei der Anpassung der Renten zur Anwendung der Schutzklausel kommt beziehungsweise verringert sich bei einem Wert unterhalb von 1,0000 durch eine Verrechnung mit positiven Rentenanpassungen seit dem Jahr 2011. Grundsätzlich erfolgt die Verrechnung, indem die sich nach Anwendung der Rentenanpassungsformel ergebende Erhöhung von aktuellem Rentenwert und aktuellem Rentenwert (Ost) halbiert und der Ausgleichsbedarf sowie der Ausgleichsbedarf (Ost) um den Anteil der unterbliebenen Erhöhung reduziert wird.

Durch den fortgesetzten Abbau des Ausgleichsbedarfs bei der Rentenanpassung zum 1.Juli2013 verändert sich der bisherige Faktor für den Ausgleichsbedarf von 0,9929 auf den Wert 0,9954. Der verbleibende Ausgleichsbedarf wird mit positiven Rentenanpassungen ab dem Jahr 2014 weiter abgebaut.

Der bis zum 30. Juni 2012 bestehende Ausgleichsbedarf (Ost) in Höhe von 0,9857 wurde mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2012 bereits vollständig abgebaut. Da bei der Rentenanpassung (Ost) zum 1. Juli 2013 insoweit kein Abbau eines noch bestehenden Ausgleichsbedarfs (Ost) erforderlich ist und auch keine Schutzklausel (§ 68a Abs. 1 S. 1, § 255e Abs. 5, § 255a Abs. 1 SGB VI) zur Anwendung gelangt, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs (Ost) gegenüber dem Wert unverändert, der durch die Rentenwertbestimmungsverordnung 2012 bis zum 30. Juni 2013 bestimmt wurde (§ 68a Absatz 4 in Verbindung mit § 255a Absatz 4 SGB VI). Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt somit ab dem 1. Juli 2013 1,0000.

Anpassung der Renten und sonstigen Geldleistungen der Unfallversicherung

Der Anpassungsfaktor für die Geldleistungen der Unfallversicherung in den alten Ländern ergibt sich aus dem Anpassungssatz für den aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er beträgt damit 1,0025, der Anpassungsfaktor (Ost) 1,0329. Die Anpassung erfolgt ebenfalls zum 1.Juli 2013.