Betriebsrentenanpassung – und die Pensionskasse

Wird die betriebliche Altersversorgung ua. über eine Pensionskasse im Sinne von § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt und ist nach den Regelungen der Pensionskasse sichergestellt, dass ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden, entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG die Verpflichtung des die Versorgung zusagenden Arbeitgebers zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG. 

Durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.20151 fiel ab dem 31.12.2015 die weitere Voraussetzung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG weg, wonach zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten werden darf. Dies ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts mit Unionsrecht vereinbar. Die durch § 30c Abs. 1a BetrAVG angeordnete Geltung der am 31.12.2015 in Kraft getretenen Änderung auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1.01.2016 liegen, stellt, so das Bundesarbeitsgericht, keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit hatte eine langjährige Angestellte gegen ihre Arbeitgeberin geklagt. Seit 1.10.2011 bezieht sie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Arbeitgeberin führt diese über den BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes aG (BVV) durch. Bei diesem handelt es sich um eine regulierte Pensionskasse unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Seit dem Rentenbeginn wurde die Betriebsrente der Arbeitnehmerin nicht mehr erhöht.

Mit ihrer Klage macht die Arbeitnehmerin ua. eine Anpassung des auf Beiträgen der Arbeitgeberin beruhenden Teils ihrer Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zum Stichtag 1.10.2014 geltend und verlangt daraus folgend für die Zeit ab dem Anpassungsstichtag monatlich eine weitere Betriebsrente in Höhe von 37,72 € brutto. Sie hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin könne sich nicht auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG berufen. Sie sei auf den streitgegenständlichen Anpassungsstichtag im Jahr 2014 nicht anwendbar. Die Änderung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sei mit Unionsrecht nicht vereinbar. Die Übergangsbestimmung in § 30c Abs. 1a BetrAVG verstoße gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Jedenfalls seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht erfüllt.

Die Vorinstanzen haben sowohl das Arbeitsgericht wie auch das Hessische Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hatte das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen2. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat daraufhin der Klage in Höhe von 16, 92 € brutto monatlich stattgegeben und im Übrigen abgewiesen3. Das Landesarbeitsgericht hat hinsichtlich des von ihm abgewiesenen Teils der Klage in Höhe von 5,04 Euro brutto monatlich die Auffassung der Arbeitgeberin bestätigt, sie sei gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht zur Prüfung einer Anpassung verpflichtet. Die dagegen von der Arbeitnehmerin neuerlich geführte Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg:

Die bei der Pensionskasse für den Tarif DA geltenden Regelungen erfüllen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in seiner seit dem 31.12.2015 geltenden Fassung. Die Neufassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zum 31.12.2015 verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot aus Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2014/50/EU (sog. Mobilitäts-Richtlinie). Dieses soll verhindern, dass die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zur Absenkung des bestehenden Schutzes genutzt wird. Vorliegend hat der Gesetzgeber jedoch „lediglich“ zeitgleich mit und bei Gelegenheit der Umsetzung eine außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie bestehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts korrigiert. Die Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 1a BetrAVG ist nicht wegen unzulässiger Rückwirkung verfassungswidrig. Die Betriebsrentner der Arbeitgeberin mussten bereits ursprünglich davon ausgehen, dass eine Anpassungsprüfungspflicht nicht unverändert bestehen bleiben würde. Die vom Gesetzgeber gewählte Stichtagsregelung orientiert sich am Sachverhalt und ist vertretbar.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Mai 2022 – 3 AZR 408/21

  1. BGBl. I S. 2553[]
  2. BAG, Urteil vom 10.12.2019 – 3 AZR 122/18[]
  3. Hess. LAG, Urteil vom 17.02.2021 – 6 Sa 480/20[]