Eine Anfechtungs- und Leistungsklage gegen einen Ausführungsbescheid (Teilanerkenntnis betreffend Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bei Erledigungserklärung im Übrigen) mit dem Ziel, Rente auf Dauer zu erreichen, ist unzulässig, weil dieser Ausführungsbescheid keine Entscheidung über die Ablehnung einer Dauerrente enthält.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2010 – L 10 R 5941/09