Späte Ehe – und die Witwenrente
Eine im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zusätzliche Voraussetzung für die Zahlung der Witwen-/Witwerrente, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen haben muss, ist unwirksam. Diese sogenannte Spätehenklausel stellt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters …
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