Eine im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zusätzliche Voraussetzung für die Zahlung der Witwen-/Witwerrente, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen haben muss, ist unwirksam. Diese sogenannte Spätehenklausel stellt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte die Witwe eines im April 1947 geborenen und im Dezember 2010 verstorbenen ehemaligen Mitarbeiters der beklagten Arbeitgeberin geklagt. Diesem waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einschließlich einer Witwenversorgung zugesagt worden. Die maßgebliche Pensionsregelung enthält eine „Spätehenklausel“, nach der zusätzliche Voraussetzung für die Zahlung der Witwen-/Witwerrente ist, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat. Diese Voraussetzung erfüllte der verstorbene Mitarbeiter hier nicht; die Ehe war erst am 8.08.2008 geschlossen worden. Die Arbeitgeberin weigerte sich aus diesem Grund, an die Witwe eine Witwenrente zu zahlen.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht München1 haben die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Witwe hatte jetzt vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg:
Die „Spätehenklausel“ ist gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, befand das Bundesarbeitsgericht. Der verstorbene Ehemann der Klägerin wurde durch die „Spätehenklausel“ unmittelbar wegen des Alters benachteiligt.
Die Benachteiligung kann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts weder in direkter noch in entsprechender Anwendung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt werden. Diese Bestimmung lässt bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Unterscheidungen nach dem Alter unter erleichterten Voraussetzungen zu. Sie erfasst, soweit es um Altersgrenzen als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht, nur die Alters- und Invaliditätsversorgung und nicht die Hinterbliebenenversorgung und damit auch nicht die Witwen-/Witwerversorgung.
Die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nach § 10 Sätze 1 und 2 AGG liegen nicht vor, so das Bundesarbeitsgericht. Die „Spätehenklausel“ führt zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. August 2015 – 3 AZR 137/13
- LAG München, Urteil vom 15.03.2013 – 7 Sa 573/12[↩]