Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen – ebenso wie reguläre gesetzliche Altersrenten – für Zeiträume ab 2005 dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung und sind daher grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig, wie jetzt das Finanzgerichts Münster in einem aktuellen Urteil erneut betont. Bereits im letzten Oktober hatte das Finanzgericht Münster die derzeitige Einkommenbesteuerung der Erwerbsminderungsrenten als verfassungsgemäß beurteilt1.
In dem jetzt vom Finanzgericht Münster entschiedenen Streitfall bezog der im Jahr 1960 geborene Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Das Finanzamt erfasste die Renteneinnahmen im Streitjahr 2006 mit einem Besteuerungsanteil von 50 %. Der Kläger meinte, die Rente sei auch für Zeiträume ab 2005 weiterhin als sog. abgekürzte Leibrente lediglich mit einem Ertragsanteil von 22 % zu besteuern.
Das Finanzgericht Münster trat dieser Argumentation jedoch entgegen und hielt die Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Anteil von 50 % für rechtmäßig. Das seit dem Jahr 2005 geltende Prinzip der nachgelagerten Besteuerung, also die volle Steuerpflicht der Rente bei vollem vorherigem steuerlichen Abzug der Versicherungsbeiträge, finde sowohl für gesetzliche Altersrenten als auch für gesetzliche Erwerbsminderungsrenten Anwendung. Eine steuerliche Privilegierung der Erwerbsminderungsrente als sog. abgekürzte Leibrente mit einem geringen Ertragsanteil (§ 55 Abs. 2 EStDV) komme nicht mehr in Betracht. Denn auch die Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente erwerbe der Berechtigte aus Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solchen aus privaten Leibrentenversicherungen – für L etztere gilt nach wie vor die günstige Ertragsanteilsbesteuerung – sei deshalb gerechtfertigt, da Beitragszahlungen an Privatversicherungen in weitem Umfang aus versteuertem Einkommen erfolgten.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 24. März 2010 – 12 K 2243/08 E
- FG Münster, Urteil vom 29.10.2009 – 8 K 1745/07 E[↩]