Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird dann nicht gewährt, wenn einer Person ohne abgeschlossene Berufsausbildung zumindest leichte körperliche Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs und mehr Stunden täglich zumutbar sind. Dabei kommt es – anders als im früheren Recht – nicht mehr darauf an, ob die Person tatsächlich einen solchen Arbeitsplatz finden bzw. bekommen kann.
So die Entscheidung des Sozialgerichts Mainz in dem hier vorliegenden Fall eines Mainzer Bürgers, der aufgrund seines Alters und seiner Beschwerden eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt hat. Der 1956 geborene Kläger hatte keine abgeschlossene Berufsausbildung und in seinem Erwerbsleben verschiedenste Arbeitertätigkeiten (Bausanierer, Wald- und Lagerarbeiter u.ä.) verrichtet, immer wieder unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit. Seit 2005 stand er im Bezug von Arbeitslosengeld II. In Absprache mit dem Jobcenter, welches den Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen für wohl nicht mehr vermittelbar hielt, beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung gab er Schädigungen an der Wirbelsäule und Arthrose der Schulter- und Kniegelenke an. Die Rentenversicherung lehnte nach Einholung eines Gutachtens die begehrte Rente ab. Daraufhin ist vor dem Sozialgericht Klage erhoben worden.
Nachdem das Sozialgericht Mainz ein weiteres Gutachten eingeholt hatte, welches dem Kläger trotz seiner orthopädischen Beschwerden ein für leichte körperliche Tätigkeiten ausreichendes Leistungsvermögen attestierte, hat das Sozialgericht die Entscheidung der Rentenversicherung bestätigt.
Auch die Argumentation des Klägers, dass ihn in seinem Alter und mit seinen Beschwerden doch kaum ein Arbeitgeber noch einstellen werde, führte zu keinem anderen Ergebnis. Nach Auffassung des Sozialgerichts trage dieses Risiko nicht die Rentenversicherung, sondern die Arbeitslosenversicherung. Solange dem Kläger abstrakt betrachtet zumindest leichte körperliche Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs und mehr Stunden täglich zumutbar seien, komme es nicht darauf an, ob er tatsächlich einen solchen Arbeitsplatz finden bzw. bekommen könne. Da auf den gesamten Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland abgestellt werde, könne von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nicht ausgegangen werden. Aufgrund der Erwerbsbiographie des Klägers bestehe auch kein Berufsschutz.
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 13. Juli 2012 – S 10 R 489/10