§ 32 VersAusglG lässt die Anpassung von Anrechten nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichs nur für Regelsicherungssysteme zu. Eine analoge Anwendung auf – obligatorische – berufsständische Zusatzversorgungen (hier: Bezirksschornsteinfegermeister) kommt nicht in Betracht.
Die Übergangsregelung des § 49 VersAusglG, nach der die §§ 4 bis 10 VAHRG weiterhin anzuwenden sind, findet keine Anwendung, wenn der Antrag auf Rückübertragung der abgetretenen Rentenanteile nicht vor dem 1. September 2009 beim Versorgungsträger eingegangen ist. Eine Anpassung nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichs, zu der auch die Regelung des § 37 VersAusglG gehört, ist nunmehr nur noch für die in § 32 VersAusglG aufgeführten Anrechte möglich. Dazu gehören die Versorgungsanrechte des Klägers bei der Beklagten nicht. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung, aus der Gesetzeshistorie und der Systematik.
Ersichtlich handelt es sich bei den Anrechten aus der berufsständischen Zusatzversorgung nicht um solche aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI führt (§ 32 Nr. 1 und 2 VersAusglG). Ebenso scheidet eine Anwendung aufgrund § 32 Nr. 4 und 5 VersAusglG aus, da es sich weder um die Alterssicherung der Landwirte noch um ein Versorgungssystem der Abgeordneten und Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern handelt. Aber auch die Regelung des § 32 Nr. 3 VersAusglG ist auf einen Schornsteifeger nicht anwendbar. Denn die Anrechte, die der Schornsteinfeger bei der Zusatzversorgung erworben hat, führen nicht zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGB VI. Der Schornsteinfeger ist vielmehr gemäß § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI versicherungspflichtig. Die obligatorische Versorgung gemäß §§ 29 ff. SchfG ersetzt nicht die gesetzliche Rentenversicherung, sondern tritt als Zusatzversorgung ergänzend hinzu. Damit fällt sie nicht unter § 32 Nr. 3 VersAusglG, sodass § 37 VersAusglG nicht zur Anwendung kommen kann.
Dieses Ergebnis der Auslegung nach dem Wortlaut des Gesetzes wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Nach der amtlichen Begründung1 sind die Vorschriften zur Vermeidung verfassungswidriger Härten obligatorisch nur für die Regelsicherungssysteme vorgesehen. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge sollen die Anpassungsvorschriften demgegenüber grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen. Dementsprechend zählen die Nr. 1 bis 5 des § 32 VersAusglG abschließend auf, für welche Regelsicherungssysteme die Vorschriften der §§ 33 bis 38 VersAusglG gelten2.
Da der Gesetzgeber Anpassungen des Versorgungsausgleichs nach dessen Rechtskraft auf die Regelsicherungssysteme beschränkt hat, ist es auch nicht systemwidrig, wenn diese Regelungen auf die Versorgungsanrechte des Klägers gegenüber der Beklagten keine Anwendung finden. Denn hierbei handelt es sich nicht um ein Regelsicherungssystem, sondern um eine berufsständische Zusatzversorgung. Auch wenn diese für den Schonsteinfeger obligatorisch ist, tritt sie nicht an die Stelle der Pflichtversicherung in den sozialen Rentenversicherungen, sondern ergänzt diese (vgl. im Einzelnen § 29 Abs. 5 SchfG). Dass dem Nachteil des Klägers wegen des Versterbens seiner geschiedenen Ehefrau vor Bezug einer Versorgung kein vergleichbarer Vorteil gegenübersteht, entspricht dem Versicherungsprinzip.
Eine analoge Anwendung der Anpassungsregelungen und damit auch des § 37 VersAusglG scheidet schon deshalb aus, weil es an den Voraussetzungen einer Analogie, nämlich einer Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber hat die Anpassungsregelungen ausdrücklich und bewusst auf die Regelsicherungssysteme beschränkt. Eine entsprechende Anwendung auf andere Anrechte bei öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern würde dem gesetzgeberischen Willen widersprechen3.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2012 – 8 B 6.12





