Die Privilegierung der privaten Renten gegenüber den gesetzlichen Renten im Einkommensteuerrecht ist verfassungsgemäß.
Der BFH hat bereits 20091 entschieden, dass der steuerfreie Teil der Rente in einem lebenslang geltenden grundsätzlich gleichbleibenden Freibetrag festgeschrieben wird. Regelmäßige Rentenanpassungen führen danach nicht zu einer Erhöhung des steuerfreien Teils der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG), so dass spätere reguläre Rentenerhöhungen uneingeschränkt der Besteuerung unterworfen werden2. Der Bundesfinanzhof hat dies damit erklärt, dass Hintergrund der –verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden– Festschreibung eines steuerfreien Betrages die vom Gesetzgeber gesehene Notwendigkeit sei, der ansonsten in der Übergangsphase eintretenden erneuten Vergrößerung der Besteuerungsunterschiede zwischen Sozialversicherungsrenten und Beamtenpensionen sowie den Einkünften der Erwerbstätigen entgegenzuwirken3.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.20044 die Besteuerung der Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung auf dem Konzept der nachgelagerten Besteuerung beruht. Danach sind diese Altersrenten als solche steuerbar; zu berücksichtigen sind –wenn auch zeitlich versetzt– Aufwendungen und Erträge. Mit diesem Konzept der nachgelagerten Besteuerung können Rentenzuflüsse jetzt, auch soweit sie auf eigenen Beitragszahlungen des Steuerpflichtigen zur Rentenversicherung beruhen, über den Ertragsanteil hinaus der Besteuerung unterworfen werden5. Auf das Vorliegen eines Rentenstammrechts kommt es somit nicht mehr an, so dass dessen mögliche Zersplitterung ebenfalls nicht mehr relevant sein kann.
Der Bundesfinanzhof hat auch bereits mehrfach entschieden, dass die Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG eine zulässige pauschalierende Regelung ist und keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet6. Ausgangspunkt sei die gesetzgeberische Annahme, dass es ohne die Öffnungsklausel (insbesondere bei Selbständigen) in seltenen Ausnahmefällen bei uneingeschränkter Anwendung der nachgelagerten Besteuerung zu einem Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung kommen könne. Der gesetzlich geforderte Zehnjahreszeitraum habe den Zweck, Zufälligkeiten einzelner Jahre unberücksichtigt zu lassen, wie etwa das Überschreiten des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Jahr bei gleichzeitigem Unterschreiten des Höchstbeitrags in einem anderen Jahr. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Altersversorgung normalerweise langfristig angelegt sei und ein bestimmtes Versorgungsniveau sichern solle. Nach Auffassung des BFHs dürfte die Öffnungsklausel daher den typischen Fall abbilden, dass Steuerpflichtige, die Beiträge oberhalb der Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hätten, diese Zahlungen regelmäßig über einen längeren Zeitraum vorgenommen hätten7.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – X B 217/12
- BFH, Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710[↩]
- so auch BFH, Beschluss vom 06.03.2013 – X B 113/11, BFH/NV 2013, 929[↩]
- BT-Drs. 15/2150, S. 41[↩]
- BGBl I 2004, 1427[↩]
- vgl. dazu BFH, Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710[↩]
- BFH, Urteile vom 04.02.2010 – X R 58/08, BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, unter B.IV.3., und vom 18.05.2010 – X R 1/09, BFH/NV 2010, 1803, unter II.2.e, und BFH, Beschluss vom 17.08.2011 – X B 217/10, BFH/NV 2011, 2082[↩]
- siehe BFH, Urteil in BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, unter B.IV.3.[↩]