DDR-Beitragszeiten der am 18. Mai 1990 bereits in die Bundesrepublik übergesiedelten ehemaligen DDR-Bürger berechnen sich für Versicherte ab Jahrgang 1937 nach dem SGB VI und nicht nach dem Fremdrentengesetz. Diese in Folge des Einheitsvertrages mit der Abschaffung der Anwendung des Fremdrentenrechts aus Vertrauensschutzgründen eingeführte Stichtagsregelung ist nicht verfassungswidrig und verstößt insbesondere weder gegen das Sozialstaatsprinzip noch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Eigentumsgarantie.
So hat das Hessische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall eines ehemaligen DDR-Flüchtlings, der dagegen klagte, dass bei seiner Altersrente die im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach den tatsächlich mit rentenrechtlichen Beiträgen belegten Entgelten bewertet worden sind. Der 1947 geborene Kläger war in der ehemaligen DDR als Ingenieur und Betriebsleiter tätig. In Folge seines Ausreiseantrags war er nur noch mit Hilfsarbeitertätigkeiten beschäftigt. Nach seiner Ausreise 1989 ging er 20 Jahre lang einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik nach. Bei seiner Altersrente bewertete die Beklagte die im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach den tatsächlich mit rentenrechtlichen Beiträgen belegten Entgelten. Der in Nordhessen lebende Mann klagte mit der Begründung, dies verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip, den Gleichheitsgrundsatz sowie die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie.
Dieser Auffassung war das Hessische Landessozialgericht nicht und verwies dabei auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Dezember 20111. Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, das Fremdrentenrecht für nach 1936 geborene Flüchtlinge und Übersiedler heranzuziehen.
Die Wiedervereinigung habe eine Neuregelung des im Fremdrentengesetz geregelten Kriegsfolgenrechts und eine rentenrechtliche Einheit in West- und Ostdeutschland erforderlich gemacht. Wie im Gebiet der Bundesrepublik bereits vor dem Beitritt sollten auch für Zeiten im Beitrittsgebiet vorrangig die tatsächlich entrichteten individuellen Beiträge maßgebend für die Rentenberechnung sein. Eine fiktive Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz an-hand der Durchschnittsentgelte der alten Bundesländer habe damit ihre Legitimation verloren. Die in Folge des Einheitsvertrages mit der Abschaffung der Anwendung des Fremdrentenrechts aus Vertrauensschutzgründen eingeführte Stichtagsregelung für „rentennahe Jahrgänge“ sei nicht verfassungswidrig.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 5 R 144/12 ZVW
- BSG vom 14.12.2011 – B 5 R 36/11 R[↩]