Eine Erziehung im Ausland steht einer Erziehung im Inland i.S. § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI auch bei einem Grenzgänger gleich; die Einschränkung auf Entsandte in § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI ist mit dem europäischen Freizügigkeitsrecht nicht zu vereinbaren1.
Pflichtbeiträge i.S. des § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI „während der Erziehung im Ausland“ führen nicht nur für die Dauer der entsprechenden Beschäftigung, sondern auch für die Zeit nach Aufgabe dieser Beschäftigung zu einer Kindererziehungszeit bzw. Berücksichtigungszeit nach § 57 SGB VI. Dies gilt erst recht, wenn die Pflichtbeiträge während der Erziehung im Inland geleistet wurden und die Erziehung nach Ende der Beschäftigung und Wohnsitzverlegung ins Ausland dort fortgesetzt wurde.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2010 – L 10 R 3082/07
- EuGH, Urteil vom 23.11.2000 – C-135/99 in SozR 3-2600 § 56 Nr. 14[↩]