Für die Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form behaupteter Jahresendprämienzahlungen bei der Rentenversicherung muss in jedem einzelnen Jahr des geltend gemachten Gesamtzeitraums der Zufluss einer konkreten Jahresendprämie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
So das Sächsische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Klägers, dem die Deutsche Rentenversicherung die Feststellung weiterer Entgelte abgelehnt hatte. Der Kläger begehrt diese für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1979 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien. Auf seine Klage hin hat das Sozialgericht Dresden dem Kläger Recht gegeben1 worauf die Deutsche Rentenversicherung Berufung eingelegt hat.
Nach Auffassung des Sächsischen Landessozialgerichts ist es für die Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form behaupteter Jahresendprämienzahlungen erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des geltend gemachten Gesamtzeitraums der Zufluss einer konkreten Jahresendprämie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraums, sondern auch hinsichtlich der tatsächlichen Höhe. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten -, genügen nicht, um den Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch für die Zahlung von Jahresendprämien im konkreten Einzelfall zu erbringen.
Darüber hinaus geht das Sächsische Landessozialgericht davon aus, dass es rückblickend nicht beurteilt werden kann, wenn die Zahlung einer Jahresendprämie von Voraussetzungen wie der Vorbildlichkeit im Kollegenkreis oder der Einhaltung der sozialistischen Arbeitsdisziplin abhing. Denn Regelungen, die eine bewertende oder Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors oder einer staatlichen Stelle der DDR vorsahen, sind weder Bundesrecht geworden, noch bundesrechtlich überprüfbar oder nachholbar, weil die dafür erforderlichen Entscheidungen nur auf der Grundlage des von der SED-Ideologie geprägten Systems getroffen werden könnten.
Daher hat der Kläger tatsächliche Zahlung von Jahresendprämien im fraglichen Zeitraum nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können und das Urteil des Sozialgerichts war aufzuheben.
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. September 2012 – L 5 RS 716/10
- SG Dresden, Urteil vom 11.10.2010 – S 24 R 667/09[↩]






