Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren (§ 56 Abs 1 Satz 1 SGB VI). Nach § 249 Abs 1 SGB VI in der ab 01.01.2019 geltenden Fassung endet die Kindererziehungszeit jedoch für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.
Für einen Elternteil wird gemäß § 56 Abs 1 Satz 2 SGB VI eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
- die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist (Nr 1),
- die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist (Nr 2) und
- der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (Nr 3).
Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen (§ 57 Satz 1 SGB VI).
Nach dem zu Beginn des Jahres 1986 eingeführten § 28b FRG, das gemäß § 13 BVFG auf Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG Anwendung findet, wird die Kindererziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet derjenigen im Bundesgebiet für die Anrechnung und Bewertung der darauf beruhenden Versicherungszeiten gleichgestellt.
Die Zuordnung der Kindererziehungs- bzw Berücksichtigungszeiten zu einem Elternteil bestimmt sich nach §§ 57, 56 Abs 2 SGB VI, wobei drei Kategorien der Erziehung zu unterscheiden sind1:
- Die Alleinerziehung, die gemeinsame Erziehung und die überwiegende Erziehung. Die Erziehungszeit ist grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat (§ 56 Abs 2 Satz 1 SGB VI).
- Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet (§ 56 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist, wobei die Zuordnung auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden kann (§ 56 Abs 2 Satz 3 und 4 SGB VI).
Eine solche Erklärung der Eltern kann grundsätzlich nur mit Wirkung für künftige Kalendermonate (§ 56 Abs 2 Satz 5 SGB VI) und nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate abgegeben werden (§ 56 Abs 2 Satz 6 SGB VI).
Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat (§ 56 Abs 2 Satz 8 SGB VI). Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 BGB, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat (§ 56 Abs 2 Satz 9 SGB VI). Ist eine Zuordnung bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen nach § 56 Abs 2 Satz 8 und 9 SGB VI nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist2.
Ergibt sich die Zuordnung nicht bereits zwingend aus einer kongruenten Erklärung der Eltern, weil sie entweder fehlt oder nicht übereinstimmend bzw sonst unwirksam, insbesondere verspätet, abgegeben worden ist, bleibt es bei dem Grundsatz des § 56 Abs 2 Satz 9 SGB VI: Die Kindererziehungszeit ist dann demjenigen zuzuordnen, der das Kind – nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet – überwiegend erzogen hat. Nur dann, wenn sich überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen lassen (non liquet), sondern die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig sind, wird die Kindererziehungszeit nach der Auffangregel des § 56 Abs 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zugeordnet3.
Landessozialgericht Baden -Württemberg, Beschluss vom 30. März 2021 – L 11 R 2768/20
- BSG 11.05.2011, B 5 R 22/10 R12[↩]
- vgl dazu BT-Drs 19/4668, S 31 f[↩]
- BSG 11.05.2011, B 5 R 22/10 R15[↩]
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