Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen in erster Linie in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der ihm zugesagten Versorgungsleistungen.
Nach § 16 Abs. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (Nr. 1) oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (Nr. 2) im Prüfungszeitraum. Der Prüfungszeitraum ist die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Dies gilt sowohl für den Anstieg des Kaufkraftverlustes als auch der Nettolöhne. Der Prüfungszeitraum steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers.
Danach entspricht eine Entscheidung der Arbeitgeberin, die Betriebsrente nicht an den Kaufkraftverlust, sondern entsprechend der Entwicklung des durchschnittlichen Nettojahreseinkommens der in einem Großteil der Unternehmen des I-Konzerns in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer – mit Ausnahme der sog. „Executives“ – anzupassen, nicht billigem Ermessen. Die Arbeitgeberin kann sich – unabhängig von der Frage, ob sie damit eine sachgerechte Vergleichsgruppenbildung vorgenommen hat – auf eine Begrenzung des dem Kaufkraftverlust entsprechenden Anpassungsbedarfs des Arbeitnehmers bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie lediglich auf die Nettolohnentwicklung in den Kalenderjahren 2004 bis 2007 abgestellt hat. Damit hat sie entgegen § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht den zutreffenden Prüfungszeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zugrunde gelegt.
Die Arbeitgeberin war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1.07.2008 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Arbeitnehmers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.
Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies war – ausgehend vom Rentenbeginn des Arbeitnehmers am 1.07.2005 – der 1.07.2008.
Die Arbeitgeberin, deren wirtschaftliche Lage der Anpassung nicht entgegensteht, hat bei ihrer Anpassungsentscheidung die Belange des Arbeitnehmers als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt.
Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgangspunkt der Anpassungsentscheidung ist der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers. Er richtet sich nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nunmehr ausdrücklich klargestellt. Nach dieser Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) mit dem 1.01.1999 in § 16 BetrAVG eingefügt und durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze mit Wirkung vom 01.01.2003 neu gefasst wurde, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum. Der so ermittelte Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt. Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven1.
Da die reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf begrenzt und damit die Belange der Versorgungsempfänger ebenso betrifft wie der Kaufkraftverlust, gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für beide derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag2.
Demnach entspricht die Entscheidung der Arbeitgeberin, die Betriebsrente des Arbeitnehmers an die Entwicklung des durchschnittlichen Nettojahreseinkommens der in einem Großteil der Unternehmen des I-Konzerns in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter – mit Ausnahme der sog. „Executives“ – in den Kalenderjahren 2004 bis 2007 anzupassen, nicht billigem Ermessen, da die Arbeitgeberin nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn des Arbeitnehmers am 1.07.2005 bis zum 1.07.2008 zugrunde gelegt hat3.
Die Entscheidung der Arbeitgeberin, die Betriebsrente des Arbeitnehmers zum 1.07.2008 um 1, 57 % anzuheben, entspricht auch nicht deshalb billigem Ermessen, weil die Nettoeinkommen der von der Arbeitgeberin in den Vergleich einbezogenen Mitarbeiter in den jeweils letzten zwölf Monaten vor dem Rentenbeginn des Arbeitnehmers (hier: 01.07.2005) und vor dem Anpassungsstichtag (hier: 01.07.2008) durchschnittlich nur um 1, 53 % gestiegen sind.
Zwar ist die Arbeitgeberin nicht gehindert, sich zur Begründung ihrer Anpassungsentscheidung auch auf weitere Berechnungen zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze zu stützen; entscheidend ist, dass ihre Leistungsbestimmung – trotz etwaiger, zunächst unterlaufener Fehler bei der Ermittlung einer reallohnbezogenen Obergrenze – im Ergebnis der Billigkeit entspricht4. Die Anpassungsentscheidung der Arbeitgeberin entspricht jedoch auch bei Zugrundelegung der geänderten Berechnung nicht billigem Ermessen, da auch hierbei die Belange des Arbeitnehmers als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Der Prüfungszeitraum für den die Belange des Versorgungsempfängers bestimmenden Anpassungsbedarf und dessen Begrenzung durch die reallohnbezogene Obergrenze reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Zur Ermittlung des für den Anpassungsbedarf maßgeblichen Kaufkraftverlustes ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland für die dem Rentenbeginn und dem jeweiligen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehenden Monate abzustellen5. Nur auf diesem Weg ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt6. Der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG erforderliche Gleichlauf der Prüfungszeiträume für den Kaufkraftverlust und die reallohnbezogene Obergrenze gebietet es, entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin, auch bei der Ermittlung der Nettoeinkommen auf die Verhältnisse in den jeweiligen Monaten vor dem Rentenbeginn und dem Anpassungsprüfungszeitpunkt abzustellen7. Etwaige jahresbezogene Einmalzahlungen können anteilig berücksichtigt werden. Soweit es sich um variable jahresbezogene Vergütungsbestandteile handelt, deren Höhe zum Zeitpunkt der Anpassungsprüfung noch nicht feststeht, spricht nichts dagegen, die jeweils zuletzt vor Rentenbeginn und Anpassungsprüfungsstichtag erfolgten Zahlungen anteilig mit in die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze einzubeziehen, da dadurch die Realeinkommen der aktiven Arbeitnehmer vor Rentenbeginn und vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag beeinflusst werden. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, bei den monatlich festen Vergütungsbestandteilen eine Jahresvergütung zugrunde zu legen.
Danach kann die Arbeitgeberin ihre Anpassungsentscheidung auch nicht erfolgreich darauf stützen, dass die Nettoeinkommen der von der Arbeitgeberin in den Vergleich einbezogenen Mitarbeiter in den jeweils letzten zwölf Monaten vor dem Rentenbeginn des Arbeitnehmers8 und vor dem Anpassungsstichtag9 durchschnittlich nur um 1, 53 % gestiegen sind. Die Arbeitgeberin hat entgegen den Vorgaben des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht auf die Realeinkommen der Arbeitnehmer im Monat vor dem Rentenbeginn des Arbeitnehmers und dem Anpassungsprüfungsstichtag, sondern auf die Einkommen in den jeweils zwölf Monaten vor diesen Zeitpunkten abgestellt.
Die Arbeitgeberin ist daher verpflichtet, die Betriebsrente des Arbeitnehmers an den in der Zeit vom Rentenbeginn8 bis zum Anpassungsstichtag9 eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kaufkraftverlust in diesem Zeitraum beträgt 7, 2 %. Eine Begrenzung des dem Kaufkraftverlust entsprechenden Anpassungsbedarfs des Arbeitnehmers durch die weiteren von der Arbeitgeberin ermittelten reallohnbezogenen Obergrenzen auf 1, 66 % oder 3, 49 % im Rahmen der nach § 315 Abs. 3 BGB durch Urteil zu treffenden Leistungsbestimmung kommt nicht in Betracht. Eine solche Begrenzung würde die Belange des Arbeitnehmers als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigen und damit nicht billigem Ermessen entsprechen. Daher steht dem Arbeitnehmer der volle Teuerungsausgleich zu.
Zur Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 abzustellen. Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht war10. Dies ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005. Dieser wurde am 29.02.2008 veröffentlicht. Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs sind die Indexwerte der Monate maßgeblich, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen.
Der Anpassungsbedarf des Arbeitnehmers wird nicht durch die weiteren von der Arbeitgeberin ermittelten reallohnbezogenen Obergrenzen begrenzt.
Dies folgt bereits daraus, dass die Arbeitgeberin bei der Ermittlung der beiden reallohnbezogenen Obergrenzen entgegen den Vorgaben des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht auf das erzielte Einkommen der in den jeweiligen Vergleich einbezogenen Mitarbeiter im Monat vor dem Rentenbeginn des Arbeitnehmers und dem Anpassungsprüfungszeitpunkt abgestellt hat, sondern auf das in den jeweils letzten zwölf Monaten vor den genannten Zeitpunkten erzielte durchschnittliche Einkommen. Damit ist der gebotene Gleichlauf des Prüfungszeitraums für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes und der reallohnbezogenen Obergrenze nicht gewahrt.
Darüber hinaus widerspricht die von der Arbeitgeberin vorgenommene Ermittlung einer reallohnbezogenen Obergrenze unter Einbeziehung eines sog. bAV-Lohnäquivalents § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG.
Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze ist es, das Versorgungsniveau der Versorgungsempfänger in demselben Umfang aufrechtzuerhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven. Deshalb sind grundsätzlich sämtliche Vergütungsbestandteile der maßgeblichen Beschäftigten zu berücksichtigen. Die reallohnbezogene Obergrenze stellt allerdings nur auf den Teil des Arbeitsverdienstes ab, der den aktiven Beschäftigten nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben üblicherweise verbleibt. Damit geht es um die Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards. Dieser hängt vom verfügbaren Einkommen ab11. Betriebsrentenanwartschaften, die auf einer vom Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Altersversorgung beruhen und deren Wertentwicklung die Arbeitgeberin mit dem sog. bAV-Lohnäquivalent berücksichtigen möchte, gehören indes nicht zu dem verfügbaren Arbeitseinkommen der aktiv Beschäftigten12. Damit unterscheiden sie sich entgegen der Ansicht der Revision auch von einem vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen; dieser Sachbezug steht dem Arbeitnehmer bereits während seiner aktiven Dienstzeit zur Verfügung. Durch den Erwerb von Betriebsrentenanwartschaften wird das verfügbare Nettoeinkommen der aktiven Beschäftigten auch nicht deshalb erhöht, weil sie Aufwendungen für eine private Altersvorsorge einsparen. Es obliegt der Disposition der aktiven Beschäftigten, wie sie ihr Einkommen verwenden und ob und ggf. in welchem Umfang sie dieses zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge nutzen.
Die Arbeitgeberin kann das sog. bAV-Lohnäquivalent auch nicht als sonstigen Aspekt im Rahmen der nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmenden Ermessensentscheidung berücksichtigen. Die Anpassungsentscheidung widerspricht nicht billigem Ermessen im Sinne des § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn der Arbeitgeber eine die reallohnbezogene Obergrenze überschreitende Anpassung ablehnt. Dies galt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schon vor der Einfügung von § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) zum 1.01.199913. Der Gesetzgeber hat dies mit der Regelung in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nunmehr ausdrücklich anerkannt. Dies schließt es aus, den Wert einer für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze unmaßgeblichen Betriebsrentenanwartschaft als sonstigen Aspekt im Rahmen von § 16 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2014 – 3 AZR 249/12
- vgl. BAG 19.06.2012 – 3 AZR 464/11, Rn. 21 mwN, BAGE 142, 116[↩]
- vgl. ausführlich dazu BAG 19.06.2012 – 3 AZR 464/11, Rn. 22 ff. mwN, BAGE 142, 116[↩]
- vgl. bereits BAG 19.06.2012 – 3 AZR 464/11, Rn. 44, BAGE 142, 116[↩]
- vgl. dazu BAG 30.08.2005 – 3 AZR 395/04, zu II 2 der Gründe, BAGE 115, 353; 20.05.2003 – 3 AZR 179/02, zu II 8 der Gründe; 23.05.2000 – 3 AZR 103/99, zu 2 b der Gründe[↩]
- vgl. etwa BAG 20.08.2013 – 3 AZR 750/11, Rn. 23; 28.05.2013 – 3 AZR 125/11, Rn. 29; 27.03.2012 – 3 AZR 218/10, Rn. 21; 11.10.2011 – 3 AZR 527/09, Rn. 25, BAGE 139, 252[↩]
- ausführlich dazu BAG 30.08.2005 – 3 AZR 395/04, zu II 1 c bb der Gründe, BAGE 115, 353[↩]
- vgl. BAG 12.02.2013 – 3 AZN 2341/12, Rn. 5; 20.05.2003 – 3 AZR 179/02, zu II 6 c aa der Gründe[↩]
- 1.07.2005[↩][↩]
- 1.07.2008[↩][↩]
- BAG 19.06.2012 – 3 AZR 464/11, Rn. 45, BAGE 142, 116; 28.06.2011 – 3 AZR 859/09, Rn. 28 und 29, BAGE 138, 213[↩]
- BAG 20.05.2003 – 3 AZR 179/02, zu II 6 a der Gründe; 10.09.2002 – 3 AZR 593/01, zu III 2 a cc (1) der Gründe; 23.05.2000 – 3 AZR 103/99, zu 2 d bb der Gründe[↩]
- vgl. bereits BAG 18.09.2012 – 3 AZN 952/12, Rn. 9[↩]
- vgl. etwa BAG 14.02.1989 – 3 AZR 313/87, zu II 2 der Gründe, BAGE 61, 102; 11.08.1981 – 3 AZR 395/80, zu III 3 der Gründe, BAGE 36, 39[↩]





