Besteuerung einer Direktversicherung – und der Zeitpunkt der Zusage

Außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag mit Kapitalzahlung im Erlebens- und Todesfall sind sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 EStG, sofern die Lebensversicherung als Direktversicherung ausgestaltet ist und die Voraussetzungen einer Steuerfreistellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung nicht vorliegen.

Eine der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnende Direktversicherung nach Maßgabe der auch steuerrechtlich geltenden Definition in § 1 Abs. 1 Satz 1, § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG fordert lediglich einen Kausalzusammenhang zwischen der Zusage des Arbeitgebers und dem Arbeitsverhältnis, nicht aber dessen Fortbestand. Dementsprechend können auch Zusagen anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der betrieblichen Altersversorgung unterfallen.

Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer bis ins Jahr 1986 Arbeitnehmer der X-Versicherung. Während seiner Betriebszugehörigkeit hatten der Arbeitnehmer und die X-Versicherung monatliche Beiträge in die dortige betriebliche Altersversorgungskasse eingezahlt. Das bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers im Jahr 1986 angesparte Deckungskapital der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft von 58.255 DM zahlte die X-Versicherung -mit Einverständnis des Arbeitnehmers- Mitte des Jahres 1986 als Einmalbeitrag in eine Lebensversicherung mit Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall ein. Versicherungsnehmerin war die X-Versicherung, versicherte Person der Arbeitnehmer. Die Laufzeit betrug 28 Jahre. Im August des 2014 wurde der Auszahlungsbetrag von 167.386, 07 € fällig. Hiervon entfielen 41.015, 52 € auf rechnungsmäßige Zinsen (Garantiezinsen) und 102.645, 53 € auf außerrechnungsmäßige Zinsen aus der Überschussbeteiligung. Das Finanzamt besteuerte diese Zinsen für das Streitjahr 2014 beim Arbeitnehmer als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.

Nach erfolglosem Einspruch trugen der Arbeitnehmer im Klageverfahren vor, die Zinserträge unterfielen § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (EStG a.F.). Die gesetzliche Haltefrist von zwölf Jahren sei überschritten worden, sodass die Erträge gemäß Satz 2 der Vorschrift in Gänze nicht steuerbar seien. Die Klage hatte insoweit vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz Erfolg, als das Finanzgericht zwar von steuerbaren Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. i.V.m. § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (aktuell § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG) ausging, hierauf aber den -für den Arbeitnehmer günstigeren- gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG anwandte1. Die Vorschrift des § 22 Nr. 5 EStG hielt das Finanzgericht für nicht einschlägig, da es meinte, die vorliegende Lebensversicherung sei weder als Altersvorsorgevertrag noch als Direktversicherung im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren. Auf die Revision des Finanzamtes hat der Bundesfinanzhof das finanzgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage vollständig abgewiesen:

Die im Streitjahr fällig gewordenen und ausgezahlten außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus der zu Gunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Lebensversicherung sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 5 EStG steuerbare und steuerpflichtige sonstige Einkünfte, die nicht mit dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG, sondern regulär-tariflich gemäß § 32a EStG zu besteuern sind.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die streitgegenständlichen Zinsen den sonstigen Einkünften aus § 22 Nr. 5 EStG zuzuordnen.

Nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG handelt es sich bei Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und -für den Streitfall allein in Betracht zu ziehenden- Direktversicherungen um sonstige Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG. Zu den Leistungen im Sinne der Vorschrift zählen nicht nur laufende, d.h. wiederkehrende Zahlungen, sondern auch einmalige Kapitalauszahlungen bzw. -abfindungen2.

Nach allgemeiner -auch von der Vorinstanz vertretener- Ansicht stellt § 22 Nr. 5 EStG eine gegenüber anderen Vorschriften des EStG vorrangige Spezialvorschrift dar3. Dieses Spezialitätsverhältnis besteht insbesondere zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG4.

Nichts anderes ergibt sich aus § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung. Hiernach ist zwar für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. grundsätzlich weiterhin anzuwenden. Im Hinblick auf den Vorrang von § 22 Nr. 5 EStG und die differenzierenden Regelungen in Satz 2 Buchst. b und c dieser Vorschrift gilt dies allerdings nicht, wenn der die Erträge vermittelnde Versicherungsvertrag als Direktversicherung im Sinne des Gesetzes ausgestaltet ist.

Die Voraussetzungen von § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG liegen vor. Das Finanzgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der zu Gunsten des Arbeitnehmers im Jahr 1986 abgeschlossenen Lebensversicherung nicht um eine Direktversicherung im Sinne der Vorschrift handelte. Die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen sind Leistungen aus dieser Direktversicherung, die dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind.

Der Begriff der Direktversicherung wird sowohl in § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG als auch mehrfach an anderer Stelle im EStG verwendet, so in § 3 Nr. 55c Satz 2 Buchst. a, § 3 Nr. 63 Satz 1, § 4b, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG. Eine spezielle steuerrechtliche Bestimmung dieses Begriffs besteht allerdings nicht, sodass nach allgemeiner Auffassung auf die Legaldefinition in § 1b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz -BetrAVG-) zurückzugreifen ist5.

Eine Direktversicherung i.S. von § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG liegt vor, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Als betriebliche Altersversorgung definiert das Gesetz die Zusage des Arbeitgebers von Leistungen der Alters, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung an den Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG).

Charakteristika der betrieblichen Altersversorgung sind nach der ständigen höchstrichterlichen arbeitsrechtlichen Rechtsprechung das Versprechen einer Leistung zum Zweck der Versorgung, ein den Versorgungsanspruch auslösendes biologisches Ereignis wie Alter, Invalidität oder Tod, sowie die Zusage an einen Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses6. Dagegen gehört es nicht zu den Merkmalen betrieblicher Altersversorgung, dass diese in Erwartung erst künftig zu erbringender Betriebstreue versprochen werden muss7. Außer Zusagen auf rentenförmige Leistungen können auch einmalige Kapitalzuwendungen die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung erfüllen; es genügt, dass der Versorgungszweck die Leistung und deren Regelung prägt8.

Die -recht weite- Formulierung in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG „aus Anlass“ belegt, dass zwischen der Zusage des Arbeitgebers und dem Arbeitsverhältnis zwar ein Kausalzusammenhang bestehen muss9. Die Zusage muss allerdings nicht zwingend während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses erteilt worden sein. Ebenso wenig ist erforderlich, dass sie im Hinblick auf die Begründung oder die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist10. Selbst eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte Zusage kann zur betrieblichen Altersversorgung zählen. Der notwendige Bezug zum Arbeitsverhältnis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dient nur dazu, Zusagen abzugrenzen, die auf verwandtschaftlichen, freundschaftlichen oder sonstigen Beziehungen beruhen, die demnach nichts mit einem Arbeitsverhältnis zu tun haben11.

Nach diesen Grundsätzen, denen der Bundesfinanzhof folgt, können abweichend von der Entscheidung der Vorinstanz keine Zweifel daran bestehen, dass die im Jahr 1986 zu Gunsten des Arbeitnehmers abgeschlossene Kapital-Lebensversicherung als Direktversicherung i.S. von § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG zu qualifizieren ist.

Es handelte sich um eine Lebensversicherung, die nach den Feststellungen des Finanzgericht auf das Leben des Arbeitnehmers als -aus Sicht des Vertragsschlusses ehemaligen- Arbeitnehmer durch die X-Versicherung als -ehemaligen- Arbeitgeber abgeschlossen wurde und den Arbeitnehmer als Bezugsberechtigten auswies. Die auf die Dauer von 28 Jahren abgeschlossene Versicherung knüpfte zudem an zwei in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG benannte Ereignisse, nämlich Alter und Tod des Arbeitnehmers, an und beinhaltete damit einen Versorgungszweck. Dass der Versicherungsabschluss erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte, ist nach den oben dargelegten Grundsätzen unerheblich.

Im Streitfall war der Abschluss der Lebensversicherung zudem deshalb durch das Arbeitsverhältnis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG veranlasst, da hierdurch lediglich der Durchführungsweg einer bereits existenten betrieblichen Altersversorgung gewechselt wurde. Der Arbeitnehmer hatte während seiner Betriebszugehörigkeit zur X-Versicherung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Lebensversicherung geltenden Fassung (BetrAVG a.F.) unverfallbare Versorgungsanwartschaften aus einer betrieblichen Altersvorsorgekasse seines Arbeitgebers aufgebaut. Aufgrund der durch § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. gedeckten Übertragung des aufgebauten Deckungskapitals auf ein Unternehmen der Lebensversicherung wurde die Anwartschaft auf rentenförmige Versorgungsleistungen durch einen anderen gesetzlichen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung substituiert. Irrelevant ist -abweichend von der Ansicht des Finanzgericht- der Umstand, dass die ursprünglich vereinbarten lebenslangen Rentenzahlungen durch eine Einmal-Kapitalzahlung im Erlebens- oder Todesfall ersetzt wurden.

Darüber hinaus weist auch der Steuergesetzgeber Beiträge des Arbeitgebers u.a. für eine Direktversicherung, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses geleistet worden sind, der steuerrechtlichen Begünstigung einer betrieblichen Altersversorgung zu (§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG). Auch hieraus folgt, dass lediglich ein Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis und der jeweiligen Zusage bestehen muss; der Fortbestand jenes Verhältnisses ist nicht erforderlich.

Im Übrigen gingen ausweislich des vom Finanzgericht festgestellten Merkblatts „zur Übertragung von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften außerordentlicher (ao.) AVK-Mitglieder“ auch die Vertragsbeteiligten davon aus, dass es sich bei der Lebensversicherung um eine Direktversicherung handelte.

Die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus der Direktversicherung stellen Leistungen i.S. von § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG dar.

§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG setzt den Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung von (Alters-)Einkünften um. Korrespondierend mit der Steuerfreistellung oder Förderung von Beiträgen und Zahlungen sowie der Freistellung von Erträgen und Wertsteigerungen in der Ansparphase werden die Leistungen aus dem jeweiligen Vertrags- oder Versorgungssystem erst -und vollständig- in der Auszahlungsphase besteuert. Satz 2 der Vorschrift knüpft hieran an, berücksichtigt aber, dass Leistungen nach Satz 1 der Vorschrift auch auf Beiträge zurückzuführen sein können, die während der Ansparphase steuerlich nicht freigestellt oder gefördert, d.h. aus versteuertem Einkommen erbracht wurden. Aus diesem Grund legt die Vorschrift fest, dass Leistungen, soweit sie nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nr. 63 EStG, § 10a EStG oder der XI. Abschnitt des EStG angewendet wurde, nicht auf Zulagen im Sinne jenes Abschnitts, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 66 EStG und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 EStG oder die durch die nach § 3 Nr. 55b Satz 1 EStG oder § 3 Nr. 55c EStG steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden, nicht nachgelagert, sondern nach näherer Maßgabe von § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a bis c EStG -also nur hinsichtlich der Erträge- zu besteuern sind.

Im Streitfall wurde nach den Feststellungen des Finanzgericht im Streitjahr aus der Direktversicherung ein Gesamtauszahlungsbetrag von 167.386, 07 € fällig. Bereits mit Blick auf den zeitlich weit zurückliegenden Abschluss des Versicherungsvertrags ist es ausgeschlossen, dass diese Leistungen auf Beiträgen und Ansprüchen beruhten, auf die die vorgenannten -im Gesetz abschließend aufgezählten- steuerrechtlichen Privilegierungen angewandt wurden. Daher verbietet sich eine (nachträgliche) Besteuerung des gesamten Auszahlungsbetrags. Vielmehr sind nur die Erträge zu besteuern. Dies wird im Streitfall nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG durch eine entsprechende Anwendung der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Direktversicherung geltenden Fassung von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG gewährleistet.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG in der im Jahr 1986 geltenden Fassung (EStG 1986) waren außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, steuerbar. Satz 2 der Vorschrift machte hiervon eine Ausnahme für Zinsen aus Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 1986, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsschluss ausgezahlt werden.

Das Finanzgericht hat festgestellt, dass der Auszahlungsbetrag außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen, d.h. steuerbare Erträge aus der Direktversicherung, von 143.661 € enthielt. Diese unterfallen -wie die Vorinstanz zu Recht entschieden hat- nicht dem Lebensversicherungsprivileg des § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. Zwar wurde die gesetzliche Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren eingehalten. Allerdings handelte es sich nicht um eine steuerrechtlich gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG a.F. begünstigte Kapitalversicherung gegen laufende Beitragsleistung. Vielmehr wurde lediglich ein Einmalbeitrag geleistet, wobei unerheblich ist, dass dieser Beitrag aus ratierlichen Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgungskasse der X-Versicherung herrührte.

Die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen sind dem Arbeitnehmer als Bezugsberechtigten unbeschadet des Umstands zuzurechnen, dass der Auszahlungsbetrag nach den Feststellungen des Finanzgericht zum Teil an einen Pfandgläubiger des Arbeitnehmers und im Übrigen an die Arbeitnehmerin ausgezahlt wurden. Es handelt sich insoweit um eine bloße Einkommensverwendung.

Die Zinsen sind nicht mit dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG, sondern regulär-tariflich gemäß § 32a EStG zu besteuern. Trotz des Verweises in § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG auf § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung liegen originäre sonstige Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 EStG vor12.

Die Sache ist spruchreif. Der von den Arbeitnehmern angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ist rechtmäßig; die Klage ist abzuweisen. Das Finanzamt hat die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus der Direktversicherung zu Recht als sonstige, dem Arbeitnehmer zuzurechnende Einkünfte erfasst und regulär-tariflich gemäß § 32a EStG besteuert. Eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG ist ausgeschlossen. Zum einen liegt in Anbetracht des vom Arbeitnehmer geleisteten Einmalbeitrags keine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten i.S. von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vor (hierzu u.a. BFH, Urteil vom 11.06.2019 – X R 7/18, BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 19). Zum anderen fehlt es an der nach dem Einleitungssatz des § 34 Abs. 2 EStG gebotenen „Außerordentlichkeit“ der Einkünfte. Die Zahlung außerrechnungsmäßiger und rechnungsmäßiger Zinsen entsprach exakt dem vorliegenden Vertragstypus.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. März 2021 – X R 44/18

  1. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2018 – 3 K 2049/16, EFG 2019, 264[]
  2. BFH, Urteile vom 20.09.2016 – X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 12 f.; und vom 06.11.2019 – X R 39/17, BFHE 266, 230, BStBl II 2020, 217, Rz 21 f.[]
  3. vgl. BT-Drs. 16/2712, 50; BFH, Urteil vom 01.10.2015 – X R 43/11, BFHE 251, 313, BStBl II 2016, 685, Rz 35; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.12.2017, BStBl I 2018, 93, Rz 126; Fischer in Kirchhof, EStG, 20. Aufl., § 22 Rz 50; Wernsmann/Neudenberger in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff -KSM-, EStG, § 22 Rz G 49; Blümich/Nacke, § 22 EStG Rz 184; BeckOK EStG/Hütte, 9. Ed. [01.01.2021], EStG § 22 Rz 682[]
  4. BT-Drs. 16/2712, 50[]
  5. vgl. BFH, Urteil vom 06.09.2018 – X R 21/16, BFHE 262, 512, BStBl II 2019, 157, Rz 17 – speziell zu § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG; R 4b Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 40. Aufl., § 4b Rz 5; Rätke in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4b EStG Rz 28; Gosch/Greger in KSM, EStG, § 4b Rz B 1; Blümich/Stöckler, § 4b EStG Rz 7[]
  6. vgl. hierzu BAG, Urteile vom 08.05.1990 – 3 AZR 121/89, NZA 1990, 931, unter I. 2.; vom 16.03.2010 – 3 AZR 594/09, BAGE 133, 289, Rz 23; vom 20.09.2016 – 3 AZR 411/15, BAGE 156, 196, Rz 15, sowie vom 20.03.2018 – 3 AZR 373/16 Rz 25[]
  7. BAG, Urteil in NZA 1990, 931, unter I. 2.d[]
  8. BAG, Urteil in BAGE 156, 196, Rz 15, m.w.N.[]
  9. BAG, Urteil in NZA 1990, 931, unter I. 2.c[]
  10. vgl. Fuhrmanns in Uckermann/Fuhrmanns/Ostermayer/Doetsch, Das Recht der betrieblichen Altersversorgung, 1. Aufl.2014, § 1 BetrAVG Rz 19; Rolfs in Blomeyer/Otto/Rolfs, Betriebsrentengesetz, 7. Aufl., § 1 Rz 35[]
  11. BAG, Urteil in NZA 1990, 931, unter I. 2.c; Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, 7. Aufl., § 1 Rz 73[]
  12. vgl. Wernsmann/Neudenberger in KSM, EStG, § 22 Rz G 67; Wagner-Jung in Uckermann/Fuhrmanns/Ostermayer/Doetsch, Das Recht der betrieblichen Altersversorgung, 1. Aufl.2014, Kap. 11 Rz 233[]