Die Aussetzung der Rentenanpassung 2010 war nach Ansicht des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz rechtmäßig.
Die Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2010 („Null-Runde“) entspricht nach Ansicht des Landessozialgerichts dem Gesetz. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung ergeben sich für das Landessozialgericht nicht.
Der Kläger hatte u.a. geltend gemacht, es müsse eine Anpassung um mindestens 1,2% erfolgen, weil dies der Erhöhung entspreche, die ehemalige Beamte im Jahr 2010 durchschnittlich erhalten hätten. Auch wenn frühere Null-Runden nicht verfassungswidrig gewesen seien, müssten die Anforderungen an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung jedes Mal neu geprüft werden. Das Landessozialgericht hat die fehlende Rentenerhöhung für rechtmäßig erachtet. Die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts durch Rechtsverordnung der Bundesregierung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Rechenfehler sind nicht ersichtlich. Verfassungsrechtlich kann keine automatische Erhöhung der Rente begehrt werden. Vielmehr ist der Gesetzgeber verpflichtet, die finanzpolitischen Auswirkungen von Rentenerhöhungen zu berücksichtigen. Nur wenn der Gesetzgeber bei Ausübung seines weiten Ermessensspielraumes verfassungsrechtlich garantierte Rechte der Betroffenen unverhältnismäßig einschränken würde, könnte eine Verfassungswidrigkeit angenommen werden. Dafür bestünden aber keine Anhaltspunkte. Insbesondere liegt durch eine mögliche Erhöhung der Beamtenpensionen kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Denn es handelt sich um unterschiedliche Systeme, bei denen nicht einzelne Elemente, wie z.B. auch die deutlich günstigere Besteuerung der Renten gegenüber den Pensionen, auf das jeweils andere System übertragen werden können.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Oktober 2011 – L 4 R 407/11