Wer zu DDR-Zeiten keine Versorgungszusage für eine Alterversorgung der Intelligenz erhalten hatte, kann nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nachträglich fiktiv einbezogen werden. Dies führt zu einer erheblich höheren Rente, ohne dass dafür Rentenbeiträge gezahlt worden sind.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat nun in einer Grundsatzentscheidung eine solche fiktive Einbeziehung abgelehnt. Der zuletzt als Ingenieur in einem Produktionsbetrieb tätige Kläger habe zwar alle Voraussetzungen für eine Versorgungszusage nach dem Recht der DDR erfüllt. Weil er jedoch nie eine Versorgungsurkunde erhalten hatte, sei das AAÜG (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) auf ihn nicht anwendbar. Der bundesdeutsche Gesetzgeber habe den Kreis der Versorgungsberechtigten nicht nachträglich erweitern wollen. Auch das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung verlange keine fiktive Einbeziehung, weil der Kläger jederzeit der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung hätte beitreten können.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06