Höchstaltersgrenze in der Unterstützungskasse

Die in dem Leistungsplan einer Unterstützungskasse enthaltene Bestimmung, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nicht mehr erworben werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis das 50. Lebensjahr vollendet hat, ist wirksam. Eine solche Höchstaltersgrenze verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war die im November 1944 geborene Arbeitnehmerin vom 26. Februar 1996 bis zum 30. Juni 2010 bei der Arbeitgeberin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) beschäftigt. Ihr waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Leistungsplan der Beklagten, einer Unterstützungskasse, zugesagt worden. Der Leistungsplan sieht vor, dass bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nicht erworben werden kann.

Die auf Gewährung einer Betriebsrente nach dem Leistungsplan der Unterstützungskasse gerichtete Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgerichts – wie zuvor schon dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf1 – keinen Erfolg. Die beklagte Unterstützungskasse ist, wie das Bundesarbeitsgericht entschied, nicht verpflichtet, an die Arbeitnehmerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. Dem Anspruch der Arbeitnehmerin steht die Bestimmung des Leistungsplans der Unterstützungskasse entgegen, wonach bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nicht erworben werden kann.

Eine derartige Höchstaltersgrenze für den Eintritt in die Unterstützungskasse ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch wirksam. Die Höchstaltersgrenze führt weder zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters noch bewirkt sie eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. November 2013 – 3 AZR 356/12

  1. LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.02.2012 – 12 Sa 1430/11[]