Das in § 49 Satz 1 VBLS geregelte Abtretungsverbot hält einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand. Dieser Abtretungsausschluss hindert auch die Geltendmachung einer Waisenrente im Wege der Prozessstandschaft.
Die Witwe (Mutter) kann nicht im Wege der Abtretung gemäß § 398 BGB Inhaberin der Ansprüche auf Waisenrente geworden sein. Einer wirksamen Abtretung steht das Abtretungsverbot in § 49 S. 1 VBLS entgegen.
Das Abtretungsverbot hält auch einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand. Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB liegt nicht vor. Das in § 49 S. 1 VBLS normierte Abtretungs- und Verpfändungsverbot dient dem Schutz der Anspruchsberechtigten1, so dass eine unangemessene Benachteiligung des Anspruchsberechtigten nicht vorliegt. Eine entsprechende Regelung war auch bereits in der alten Satzung der VBL enthalten (§ 69 S. 1 VBLS a. F.). Im Hinblick auf § 399 BGB liegt auch keine Abweichung von einem wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.
Die Witwe kann die geltend gemachten Ansprüche auch nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend machen.
Dabei kann offen bleiben, ob in den Abtretungserklärungen der Kinder der Witwe auch eine Ermächtigung liegt, die Ansprüche in ihrem eigenen Namen geltend zu machen. Zwar darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Prozess verfolgen, wenn er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Der Abtretungsausschluss in § 49 VBLS hindert aber im vorliegenden Fall, ein solches Interesse der Witwe zu bejahen, weil ansonsten im Wege der Prozessstandschaft erreicht würde, was der Abtretungsausschluss verwehrt. Es fehlen besondere Umstände, die eine Umgehung des Abtretungsausschlusses ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten2.
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 4. Juni 2012 – 6 S 3/11