Der Anpassungsprüfungsstichtag bei der Betriebsrente

Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus des § 16 Abs 1 BetrAVG zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern.

Der Anpassungsprüfungsstichtag steht nicht zur Disposition des Versorgungsempfängers. Eine Abweichung ist auch nicht mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten möglich (§ 17 Abs 3 BetrAVG).

Die Prüfung und Ablehnung der Anpassung der Betriebsrente des Arbeitnehmers durch den Rechtsvorgänger des Arbeitgebers führt auch nach § 242 BGB nicht zu einer Verschiebung des von Gesetzes wegen vorgegebenen Anpassungsprüfungsstichtags. Das Gebot von Treu und Glauben dient nicht dazu, eine Abweichung von der gesetzlichen Systematik zu ermöglichen.

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat.

Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig1. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern2.

Durch den höchstens um sechs Monate verzögerten Zeitpunkt der erstmaligen Anpassungsprüfung soll verhindert werden, dass dem Versorgungsempfänger wesentliche Nachteile entstehen. Die erstmalige Anpassungsprüfung wird nur um wenige Monate verschoben und typischerweise wird dabei ein höherer Kaufkraftverlust zugunsten des Versorgungsempfängers bereits ausgeglichen. Ließe man noch weitere Verzögerungen zu, so führte dies dazu, dass sich die durch die Bündelung eintretenden Vorteile für die Versorgungsempfänger zu Nachteilen verkehren, etwa weil sich möglicherweise die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ungünstig verändert hat. Ausgangspunkt der Betrachtung muss die gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 1 BetrAVG bleiben und danach hat die Anpassungsprüfung alle drei Jahre zu erfolgen3.

Der Anpassungsprüfungsstichtag steht nicht zur Disposition des Versorgungsempfängers. Bereits die vom Bundesarbeitsgericht zugelassene Bündelung der Prüfungstermine weicht vom gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen Rhythmus ab. In Anwendung des Gesetzes wird dieser Rhythmus abgeändert und mit dem im Gesetz vorgesehenen dreijährigen Prüfungsturnus an nahe am jeweiligen Rentenbeginn liegende Daten angeknüpft. Diese Möglichkeit über das bisherige Maß hinaus auszudehnen, ist nicht geboten und könnte für die Versorgungsempfänger zu den geschilderten Nachteilen führen4. Eine Abweichung ist deshalb auch nicht mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten möglich (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).

Auch § 242 BGB gebietet vorliegend kein anderes Ergebnis. Zwar hat die Arbeitgeberin zum 1.01.2007 die Anpassung der Betriebsrente der Betriebsrentnerin geprüft und abgelehnt. Dies führt jedoch nicht zu einer Verschiebung des von Gesetzes wegen vorgegebenen Anpassungsprüfungsstichtags. Das Gebot von Treu und Glauben dient nicht dazu, eine Abweichung von der gesetzlichen Systematik zu ermöglichen. Die Betriebsrentnerin konnte ohne Weiteres ihr Verlangen bezogen auf den richtigen Anpassungsstichtag stellen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2015 – 3 AZR 475/14

  1. vgl. BAG 11.10.2011 – 3 AZR 527/09, Rn. 18 mwN, BAGE 139, 252[]
  2. vgl. etwa BAG 11.11.2014 – 3 AZR 117/13, Rn. 13 mwN[]
  3. BAG 11.11.2014 – 3 AZR 117/13, Rn. 13[]
  4. BAG 11.11.2014 – 3 AZR 117/13, Rn. 14[]