Die erteilte Auskunft über unverfallbare Anwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung
Erteilt der Arbeitgeber gem. § 4 a BetrAVG eine Auskunft über die erworbene unverfallbare Anwartschaft, kann der Inhalt der Auskunft in einem nachfolgenden Prozess mit dem Betriebsrentner weder vom Arbeitgeber noch von einem Rechtsnachfolger wirksam mit Nichtwissen bestritten werden.
Bei …
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