Betriebliche Versorgungsordnungen und die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze

Eine vor dem 1. Januar 2003 getroffene Versorgungsvereinbarung, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsieht als für den darunter liegenden Teil – eine sog. „gespaltene Rentenformel“ -, ist nach der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die Betriebsrente so zu berechnen ist, als wäre die außerplanmäßige Anhebung der BBG nicht erfolgt.

Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht und gab damit seine bisherige entgegenstehende Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 auf. An seiner gegenteiligen Rechtsprechung aus den Urteilen vom 21. April 20091 hält das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich nicht mehr fest.

Ein Anspruch auf eine höhere Betriebsrente wegen der außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzezum 1. Januar 2003 kann sich damit allenfalls nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ergeben.

In dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall bezieht der Kläger seit dem 1. Januar 2006 von der Beklagten eine Betriebsrente. Sein Anspruch auf Versorgungsleistungen beruht auf einer Gesamtzusage mit einer „gespaltenen Rentenformel“. Die Beklagte hatte die Betriebsrente unter Berücksichtigung der außerplanmäßig angehobenen Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Der Kläger hat von der Beklagten eine höhere Betriebsrente verlangt.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg haben in den Vorinstanzen die Klage abgewiesen2. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers blieb nun auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg: Eine ergänzende Auslegung der Versorgungsordnung kommt nicht in Betracht. Der Kläger kann eine höhere Betriebsrente auch nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage verlangen. Ein Festhalten an der getroffenen Vereinbarung ist ihm nicht unzumutbar.

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 23. April 2013 – 3 AZR 475/11, 3 AZR 531/11, 3 AZR 23/11, 3 AZR 24/11, 3 AZR 512/11 und 3 AZR 513/11

  1. BAG, Urteile vom 21.04.2009 – 3 AZR 471/07 – und – 3 AZR 695/08[]
  2. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2011 – 2 Sa 115/10[]