Betriebliche Invaliditätsrente – und die Mindestaltersgrenze in der Pensionsordnung

Eine in einer Pensionsordnung enthaltene Bestimmung, nach der ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit nur besteht, falls der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls mindestens das 50. Lebensjahr vollendet hat, ist wirksam. Eine solche Mindestaltersklausel verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.

In dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der im August 1956 geborene Arbeitnehmer seit dem 1. Juni 1977 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Ihm waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Pensionsordnung der Arbeitgeberin zugesagt worden. Diese sieht vor, dass Rentenleistungen gewährt werden, wenn der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Mindestdienstzeit und ein Mindestalter in den Diensten der Firma erreicht hat. Bei Invalidität infolge Berufsunfähigkeit beträgt das Mindestalter für die Rentenzahlung 50 Jahre. Nachdem dem Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 1. September 2002 eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bewilligt worden war, schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag zum 31. März 2003.

Die auf Zahlung einer Invalidenrente nach der Pensionsordnung der Arbeitgeberin gerichtete Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht – wie zuvor schon vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen1 – keinen Erfolg. Dem Anspruch des Arbeitnehmers steht die Bestimmung der Pensionsordnung entgegen, wonach das Mindestalter für die Rentenzahlung bei Invalidität infolge Berufsunfähigkeit 50 Jahre beträgt. Dieses Mindestalter hatte der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht erreicht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 3 AZR 796/11

  1. LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.09.2011 – 3 Sa 133/11 B[]