Das Bundesarbeitsgericht hatte jetzt eine Versorgungsordnung auszulegen, die in § 6 Abs. 2 die Anrechnung der Hälfte der gesetzlichen Rente auf das betriebliche Ruhegeld vorsieht. In § 7 Abs. 2 dieser Versorgungsordnung ist bestimmt, dass „eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die auf Grund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, durch das Unternehmen nicht ausgeglichen wird und daher voll zu Lasten des Mitarbeiters geht“. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber bei der Berechnung der Betriebsrente die abschlagsfreie gesetzliche Rente zugrunde legen kann, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er die Rente erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze von derzeit 65 Jahren in Anspruch genommen hätte.
Der Kläger in dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit schied mit Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Er hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung. Er erhält seit Vollendung des 60. Lebensjahres eine vorgezogene gesetzliche Altersrente aufgrund vorangegangener Arbeitslosigkeit in Höhe von 1.218,88 € monatlich. Bei einem Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres hätte seine Rente 1.486,44 € betragen. Die beklagte Arbeitgeber hat die Hälfte des letztgenannten Betrages auf die Betriebsrente des Klägers angerechnet. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt und gemeint, die Beklagte sei lediglich berechtigt, die Hälfte der ihm tatsächlich gezahlten Rente anzurechnen.
Die Klage hatte – ebenso wie die Parallelverfahren zweier anderer ehemaliger Arbeitnehmer – vor dem Bundesarbeitsgericht – anders als zuvor beim Landesarbeitsgericht Köln1- keinen Erfolg. Nach den Regelungen in § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 der Versorgungsordnung ist die Beklagte berechtigt, die Hälfte der ungekürzten gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente des Klägers anzurechnen.
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 30. November 2010 – 3 AZR 747/08, 3 AZR 475/09 und 3 AZR 476/09
- LAG Köln, Urteil vom 23.06.2008 – 5 Sa 438/08[↩]