RentenBote
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Rentenversicherungspflicht für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen

Der Rentenversicherungspflicht unterliegen nur solche nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die die hierfür erforderliche (Mindest)Pflegezeit von wenigstens 14 Stunden wöchentlich mit Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erreichen. Berücksichtigt werden damit nur Hilfeleistungen bei Verrichtungen, die auch bei der Beurteilung des …

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