Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Urteilen vom 21.04.20091 angenommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel), seien durch die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500, 00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum 1.01.2003 regelmäßig lückenhaft geworden. Die Regelungslücke sei im Wege ergänzender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu schließen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde und von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat.
Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit seinen Urteilen vom 23.04.20132 zu Versorgungsregelungen in Gesamtzusagen und Tarifverträgen ausdrücklich aufgegeben mit der Begründung, es bestünden mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke; unter Anlegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs lasse sich nicht feststellen, für welche Möglichkeit die Parteien bzw. Tarifvertragsparteien sich entschieden hätten, wenn sie die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze vorhergesehen hätten. An dieser Rechtsprechung, die ua. die VO 95 betraf3, hält das Bundesarbeitsgericht fest. Bei einer etwaigen Lückenhaftigkeit der VO 95 käme nicht nur eine Ergänzung des Vertrags dahin in Betracht, dass bei der Berechnung der Altersrente von einer um die „außerplanmäßige“ Anhebung der durch § 275c SGB VI „bereinigten“ Beitragsbemessungsgrenze unter gleichzeitiger Anrechnung der durch diese Anhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höheren gesetzlichen Rente auszugehen ist. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in den §§ 5 und 6 VO 95 getroffenen Regelungen bestehen vielmehr weitere rechtlich zulässige und interessengerechte Möglichkeiten zur Schließung einer etwaigen nachträglich eingetretenen Regelungslücke4. Sinn und Zweck einer „gespaltenen Rentenformel“ wie derjenigen in §§ 5 und 6 VO 95 ist es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist5.
Deshalb wäre es ebenso denkbar, dass sich typische Vertragsparteien im Hinblick darauf, dass sich die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze verringern, je später nach dem 1.01.2003 der Versorgungsfall eintritt, auf eine wenige Jahre begrenzte Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge verständigt hätten. Ebenso käme eine Lückenschließung dergestalt in Betracht, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum 31.12 2002 und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung der Altersrente entsprechend der Berechnungsweise aus der „Barber, Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs6 unterschiedlich behandelt werden7. Danach könnte für bis zum 31.12 2002 erdiente Anwartschaftsteile eine Korrektur der Beitragsbemessungsgrenze um die „außerplanmäßige“ Anhebung zum 1.01.2003 vorgenommen werden, weil insoweit keine Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden konnten; für ab dem 1.01.2003 erdiente Versorgungsanwartschaften wäre die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil ab diesem Zeitpunkt auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die Berechnung des Teils der Rentenanwartschaft oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eine Trennung in die Zeit vor dem 1.01.2003 und die Zeit danach vorgenommen werden müsste8.
Die Arbeitnehmerin kann auch nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht verlangen, dass ihre von der Arbeitgeberin gezahlte Altersrente so berechnet wird, als wäre die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgt.
Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine Vertragsanpassung nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage scheitert zwar nicht von vornherein daran, dass die Versorgungsvereinbarung der Parteien infolge der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI lückenhaft geworden sein könnte. Eine Vertragslücke stünde der Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage nicht entgegen9. Die durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.01.2003 verursachte Versorgungseinbuße der Arbeitnehmerin von 167, 20 Euro monatlich, dh. von ca.20 %, ist jedoch nicht so schwerwiegend, dass ihr ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre.
Nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigt eine Vertragsanpassung. Erforderlich ist nach § 313 Abs. 1 BGB vielmehr, dass der betroffenen Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt10.
Das Festhalten an der unveränderten Versorgungsregelung führt für die Arbeitnehmerin nicht zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis.
Die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500, 00 Euro monatlich und 6.000, 00 Euro jährlich nach § 275c SGB VI führt für die Arbeitnehmerin, deren betriebliche Altersrente sich bei Eintritt des Versorgungsfalls, dh. ab dem 1.01.2009, auf 671, 31 Euro beläuft, zu einer Versorgungseinbuße von etwa 20 %. Diese Versorgungseinbuße ist für die Arbeitnehmerin nicht untragbar.
Dabei kann offenbleiben, ob die von der Arbeitnehmerin hinzunehmende Versorgungseinbuße entsprechend den Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts in dem Urteil vom 30.03.197311 bis zu 40 % beträgt. In dieser vor Inkrafttreten des § 16 BetrAVG ergangenen Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, Anpassungsverhandlungen mit dem ehemaligen Arbeitnehmer aufzunehmen, wenn der eingetretene Kaufkraftverlust 40 % betrug. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Schwelle zur Unzumutbarkeit („Opfergrenze“) bereits früher überschritten und ggf. in Anlehnung an die Rechtsprechung des Fünften Bundesarbeitsgerichts des Bundesarbeitsgerichts12 zur Wirksamkeit der Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zu bestimmen sein könnte. Danach ist ein Widerrufsvorbehalt nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, wenn der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes unter 25 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird; bei Zahlungen des Arbeitgebers, die keine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen sind, die an sich vom Arbeitnehmer selbst zu tragen wären, kann der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung bis zu 30 % betragen; in diesen Grenzen ist die Änderung der vereinbarten Leistung für den Arbeitnehmer zumutbar iSd. § 308 Nr. 4 BGB. Jedenfalls ist eine Versorgungseinbuße von ca.20 % auch vor dem Hintergrund, dass die Altersrente nach der VO 95 Entgelt für Betriebszugehörigkeit ist, nicht so schwerwiegend, dass der Arbeitnehmerin ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2014 – 3 AZR 209/12
- BAG, 21.04.2009 – 3 AZR 695/08, BAGE 130, 214 und – 3 AZR 471/07; zur Kritik an diesen Entscheidungen vgl. etwa Böhm/Ulbrich BB 2010, 1341, 1342; Bormann BetrAV 2011, 596, 597 ff.; Cisch/Bleeck BB 2010, 1215, 1219 f.; Diller NZA 2012, 22, 23 ff.; Höfer BetrAVG Stand August 2012 Bd. I ART Rn. 816.4 f.; Hölscher/Janker BetrAV 2010, 141, 142 f.; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anh § 1 Rn. 224 a ff.; Weber DB 2010, 1642, 1643 f.[↩]
- vgl. etwa BAG 23.04.2013 – 3 AZR 475/11 – und – 3 AZR 23/11[↩]
- BAG 23.04.2013 – 3 AZR 475/11[↩]
- BAG 23.04.2013 – 3 AZR 475/11, Rn. 16[↩]
- BAG 23.04.2013 – 3 AZR 475/11 – aaO; 21.04.2009 – 3 AZR 695/08, Rn. 23, BAGE 130, 214[↩]
- 17.05.1990 – C-262/88, Slg.1990, I-1889; vgl. auch BAG 3.06.1997 – 3 AZR 910/95, BAGE 86, 79[↩]
- so etwa Weber DB 2010, 1642[↩]
- vgl. hierzu ausführlich Weber DB 2010, 1642[↩]
- vgl. BAG 23.04.2013 – 3 AZR 475/11, Rn.19[↩]
- BAG 23.04.2013 – 3 AZR 475/11, Rn. 21; BGH 1.02.2012 – VIII ZR 307/10, Rn. 30 mwN[↩]
- 3 AZR 26/72, BAGE 25, 146[↩]
- 11.10.2006 – 5 AZR 721/05, Rn. 23 mwN; 12.01.2005 – 5 AZR 364/04, zu B I 4 c bb der Gründe, BAGE 113, 140[↩]





