Auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (hier: Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit) finden die Vorschriften des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit nicht im Versicherungsaufsichtsgesetz auf abschließende Regelungen des Aktien- oder Genossenschaftsrechts verwiesen wird. Bei dem Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit ist zwischen der öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht der Arbeitgeber und dem Mitgliedschaftsverhältnis zu unterscheiden. Das Mitgliedschaftsverhältnis zwischen den Arbeitgebern und dem Verein ist keine Zwangsmitgliedschaft, sondern privatrechtlicher Natur. Erteilt der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit einem Mitglied Auskunft über die Namen und die Anschriften der anderen Mitglieder, liegt darin kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 15 Satz 1 BetrAVG.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrte die Klägerin, ein mittelständisches Unternehmen, das Mitglied des PSVaG ist, die Herausgabe einer Mitgliederliste. Die Kenntnis der anderen Mitglieder sei zur Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte erforderlich, da die Geltendmachung bestimmter satzungsmäßiger Rechte ein Quorum von 5% der Mitglieder des PSVaG erfordere. Zudem begründet sie ihr Begehren damit, dass ihr Geschäftsführer nur dann eine Chance habe, in den Aufsichtsrat des PSVaG gewählt zu werden, wenn er eine entsprechende Wahlwerbung bei den übrigen Mitgliedern des PSVaG betreiben könne.
Bei dem Pensions-Sicherungs-Verein VVaG handelt es sich nach § 1 Abs. 1 der Satzung um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) und damit um einen rechtsfähigen Verein in der vom Gesetzgeber vorgegebenen Form des wirtschaftlichen Vereins im Sinne des § 22 Satz 1 BGB, auf den, falls nicht auf abschließende Regelungen des Aktien- bzw. Genossenschaftsrechts verwiesen wird, ergänzend die Vorschriften des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden sind1.
In Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung zum Anspruch von Vereinsmitgliedern auf Erhalt der Mitgliederliste2 sah der Bundesgerichtshof auch vorliegend ein berechtigtes Interesse an dem Erhalt der Mitgliederliste des PSVaG, so dass die Klägerin ein Anspruch auf Herausgabe der Liste hatte:
Mangels spezialgesetzlicher Regelung finden auf das Auskunftsrecht die vereinsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Das Auskunftsrecht eines Mitglieds des PSVaG ist nicht durch den Verweis auf § 118, § 131 AktG in § 36 Satz 1 VAG – der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG auf den PSVaG Anwendung findet – spezialgesetzlich geregelt3. § 131 AktG betrifft nur die Informationsrechte in der Hauptversammlung. Die Vorschrift regelt die Informationsrechte des Aktionärs nicht abschließend. Das Aktienrecht kennt auch außerhalb der Hauptversammlung eine Reihe von Informationsrechten4, die von § 118, § 131 AktG nicht erfasst werden5. Bei dem Recht auf Einsicht in die Mitgliederliste handelt es sich nicht um ein versammlungsgebundenes Informationsrecht im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Auf die Regelung in § 67 Abs. 6 Satz 1 AktG, die das Auskunftsrecht des Namensaktionärs bezüglich der Namen der Mitaktionäre einschränkt, wird in § 36 Satz 1 VAG nicht verwiesen.
Eine entsprechende Anwendung von § 67 Abs. 6 Satz 1 AktG kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat mit Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.20056 die in § 36 Satz 1 VAG enthaltenen Verweise auf das Aktiengesetz angepasst, ohne einen Verweis auf § 67 Abs. 6 AktG oder § 127a AktG aufzunehmen, obwohl diese Möglichkeit bestanden hätte, wenn ein derartiger Verweis seinem Willen entsprochen hätte. Zudem handelt es sich bei der Regelung in § 67 Abs. 6 AktG um eine Besonderheit des Aktienrechts, die auf das vereinsrechtliche Informationsrecht hinsichtlich Namen und Anschriften der anderen Vereinsmitglieder nicht übertragbar ist7.
Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an dem Erhalt der Mitgliederliste dargelegt, das im Vereinsrecht Voraussetzung für einen solchen Informationsanspruch ist8. Ohne Kenntnis von Namen und Anschriften der anderen Vereinsmitglieder kann die Klägerin ihr sich aus der Mitgliedschaft ergebendes Recht auf Mitwirkung an der vereinsrechtlichen Willensbildung nicht wirkungsvoll ausüben9.
Gemäß § 17 Abs. 4 der Satzung des PSVaG kann nur eine Anzahl von mindestens 5% der Mitglieder spätestens eine Woche nach der Bekanntmachung der Mitgliederversammlung im Bundesanzeiger verlangen, dass bestimmte Anträge zur Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung angekündigt werden. 5% der Mitglieder des PSVaG sind ca. 3.750 Mitglieder, deren Stimmen zur Stellung eines Antrags nötig sind. Da der Klägerin jedoch nur etwa 20 weitere Mitglieder des PSVaG persönlich bekannt sind, ist es für sie nicht möglich, 5% der Mitglieder zu erreichen, wenn sie nicht weiß, wer die anderen Mitglieder des PSVaG sind.
Das berechtigte Interesse der Klägerin kann nicht deshalb verneint werden, weil nach § 15 Abs. 4 der Satzung jedes Mitglied des PSVaG ohne Geltung eines Quorums in der Mitgliederversammlung antrags- und stimmberechtigt ist. Die Revision verkennt, dass eine Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung über Anträge von Mitgliedern gemäß § 36 Satz 1 VAG i.V.m. § 124 Abs. 4 AktG nur möglich ist, wenn der Beschlussgegenstand ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Die vorherige Bekanntmachung setzt jedoch einen Antrag von 5% der Mitglieder voraus. Dementsprechend hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats des PSVaG in der Vergangenheit mehrfach eine Abstimmung über von Mitgliedern in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge abgelehnt.
Ein berechtigtes Interesse an der Mitgliederliste ist auch im Hinblick auf die geplante Kandidatur des Geschäftsführers der Klägerin für den Aufsichtsrat des PSVaG zu bejahen. Dieses Interesse ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Geschäftsführer der Klägerin sein Desinteresse an einer Kandidatur dadurch dokumentiert habe, dass er sich in der Mitgliederversammlung am 04.07.2011 nicht zur Wahl für den Aufsichtsrat gestellt habe, obwohl dies nach § 15 Abs. 4 der Satzung möglich gewesen sei, da eine solche Kandidatur ohne vorherige vereinsinterne Wahlwerbung aussichtslos ist10. Eine erfolgversprechende Wahlwerbung vor der Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann der Geschäftsführer der Klägerin aber nur betreiben, wenn er die Namen und die Anschriften der anderen Vereinsmitglieder kennt. Angesichts dessen kann aus dem Verzicht des Geschäftsführers auf eine Kandidatur für die Wahlperiode von 2011 bis 2016 nichts für ein fehlendes Interesse an der Kenntnis der anderen Vereinsmitglieder hergeleitet werden.
Ob ein Mitglied auch dann, wenn die Mitgliedschaft im Verein eine Zwangsmitgliedschaft ist, einen Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederliste hat, kann dahingestellt bleiben. Die Mitgliedschaft im PSVaG ist keine Zwangsmitgliedschaft11. Das privatrechtliche Mitgliedschaftsverhältnis zwischen dem PSVaG und seinen Mitgliedern ist von dem daneben bestehenden Versicherungsverhältnis mit einer öffentlich-rechtlich ausgestalteten Beitragspflicht der Arbeitgeber zu trennen. Zwar setzt die Mitgliedschaft beim PSVaG ein bestehendes Versicherungsverhältnis voraus (§ 3 Abs. 1 der Satzung, § 10 Abs. 1 BetrAVG). Die Existenz eines Versicherungsverhältnisses hat aber umgekehrt nicht notwendig auch die Mitgliedschaft beim PSVaG zur Folge. Vielmehr zeigt § 3 Abs. 3 der Satzung des PSVaG, dass auch Nichtmitglieder versichert werden können. Insoweit beruht die Mitgliedschaft auf einem freiwilligen Entschluss des Arbeitgebers. Die Mitgliedschaft kommt erst dadurch zustande, dass der Arbeitgeber die Durchführung einer sicherungspflichtigen Altersversorgung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG meldet und der PSVaG diese Meldung annimmt. Will der Arbeitgeber die Mitgliedschaft verhindern, muss er der Meldung einen entsprechenden Antrag beigefügen12. In Übereinstimmung hiermit hat der PSVaG im Rahmen der Ablehnung eines Antrags der Klägerin nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Ansicht vertreten, die Insolvenzsicherungspflicht eines Arbeitgebers bedeute nicht zwangsläufig auch eine Mitgliedschaft bei ihm, dem PSVaG.
Dem Anspruch auf die Mitgliederliste stehen weder die Regelung des § 15 Satz 1 BetrAVG noch datenschutzrechtliche Gesichtspunkte entgegen.
Die Ansicht, dass die Auskunft an die Klägerin über die Namen und Anschriften der anderen Mitglieder des PSVaG nicht den der gesteigerten Verschwiegenheitspflicht unterfallenden Bereich der in § 15 Satz 1 BetrAVG geschützten Geheimnisse berührt, ist frei von Rechtsfehlern.
Nach § 15 Satz 1 BetrAVG dürfen Personen, die bei dem Träger der Insolvenzsicherung beschäftigt oder für ihn tätig sind, fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Unter Geheimnissen im Sinne des § 15 Satz 1 BetrAVG sind alle Umstände zu verstehen, die nicht allgemein bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Geheimnisträger ein Interesse hat13.
Bei der mit der Übersendung der Mitgliederliste verbundenen Information darüber, dass die genannten Mitglieder eine betriebliche Altersversorgung zugesagt oder gewährt haben, handelt es sich weder um Betriebsgeheimnisse der Mitglieder, da darunter nur technische Abläufe fallen14, noch um Geschäftsgeheimnisse, weil ein (berechtigtes) Interesse an der Geheimhaltung dieser Information nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist15.
Der Ansicht, aus dem Umstand, dass einzelne Parameter der betrieblichen Altersversorgung unter den Begriff des Betriebs-/Geschäftsgeheimnis fallen, folge erst recht, dass dies auch für die Frage gelten müsse, ob überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt werde, kann nicht gefolgt werden. In der Angabe einzelner Parameter, wie z. B. der Höhe des von einem Mitglied zu leistenden Beitrags, sind (mittelbar) Angaben über gezahlte Gehälter oder die Kapitalausstattung enthalten (vgl. § 10 Abs. 3 BetrAVG). Hierbei handelt es sich um Unternehmensdaten, an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse des Mitglieds besteht. Mit der bloßen Mitteilung, dass ein Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung verspricht oder gewährt, sind hingegen keine Angaben verbunden, die derartige Rückschlüsse auf Unternehmensdaten ermöglichen.
Die Mitteilung über die Tatsache der Zusage bzw. Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung ist auch nicht mit der nach § 203 Abs. 1 Satz 6 StGB verbotenen Information gleichzusetzen, dass eine Privatperson eine Personenversicherung unterhält16. Der Umstand, dass ein Betroffener durch den Abschluss einer privaten Personenversicherung zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, unterfällt der Geheimhaltungspflicht, da er Auskunft über die persönliche, der Öffentlichkeit nicht zugängliche wirtschaftliche Lebensgestaltung des Versicherungsnehmers gibt17. Bei der Tatsache, dass ein Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hat oder gewährt, handelt es sich hingegen um keine vergleichbare, dem schutzwürdigen persönlichen Bereich zuzuordnende, der Öffentlichkeit nicht zugängliche Information. Das zeigt sich beispielsweise daran, dass Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne von § 264a HGB derartige Versorgungszusagen zu bilanzieren (§ 249 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 1, Abs. 2 HGB, § 266 Abs. 3 B.1 HGB) und nach Maßgabe des § 325 HGB offenzulegen haben. Im Übrigen spricht gegen die Einordnung der Zusage oder Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung als Geschäftsgeheimnis, dass es in der Regel keinem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich untersagt ist, darüber zu sprechen, dass sein Arbeitgeber ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hat oder gewährt.
Datenschutzrechtliche Gesichtspunkte stehen einem aus der Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Gesellschaft hergeleiteten Auskunftsbegehren, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, nicht entgegen18. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist gleichfalls nicht verletzt19.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. April 2013 – II ZR 161/11
- vgl. Prölss/Weigel, VAG, 12. Aufl., vor § 15 Rn. 26 mwN sowie § 15 Rn. 6; Kaulbach in Fahr/Kaulbach/Behr/Pohlmann, VAG, 5. Aufl., § 15 Rn. 7; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl., § 14 Rn. 5, 10; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., Einf. v. § 21 Rn. 16; einschränkend Benkel, Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 2. Aufl., S. 41, 71[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.06.2010 II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 ff.; Beschluss vom 25.10.2010 II ZR 219/09, ZIP 2010, 2399 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 11.01.2011 II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 ff.; ebenso speziell für einen solchen Anspruch bei einem VVaG: Wilm in Bähr, Handbuch des Versicherungsaufsichtsrechts, 2011, § 20 Rn. 71; Hoppmann, Vorstandskontrolle im Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 2000, S. 243 ff.; Großfeld, Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im System der Unternehmensformen, 1985, S. 67; Winter, Festschrift für ReimerSchmidt, 1976, S. 121, 134; Brenzel, Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 1975, S. 46; Ullrich, Die Bildung des obersten Organs der großen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Diss. Göttingen 1951, S. 93; Müller-Wiedenhorn, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Unternehmensverbund, 1993, S. 25; aA Benkel, Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 2. Aufl., S. 139; Prölss/Weigel, VAG, 12. Aufl., § 20 Rn. 21a; Kisch, Das Recht des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, 1951, S. 145 Fn. 9; Wörner, LZ 1908, Sp. 291, 294[↩]
- aA: Pauls, NZG 2011, 1166, 1177 f.[↩]
- vgl. Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 118 Rn. 8; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 118 Rn. 18[↩]
- vgl. Liebscher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 118 AktG Rn. 4, 8[↩]
- BGBl. I S. 2802, 2807[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.06.2010 – II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 11.01.2011 – II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 16[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.06.2010 II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 4, 5 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.2010 – II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 6; OLG Saarbrücken, NZG 2008, 677; OLG München, Urteil vom 15.11.1990 – 19 U 3483/90[↩]
- vgl. OLG Saarbrücken, NZG 2008, 677, 678[↩]
- vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl., § 10 Rn. 1; Höfer, BetrAVG, 13. Aufl., § 10 Rn. 4754; Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 2. Aufl., § 10 Rn. 1, § 14 Rn. 11, 13; Joussen, BB 2010, 1469, 1470; Fehns, Versicherungsrechtliche Fragen zum Pensions-Sicherungs-Verein, 1995, S. 16; siehe auch VG München, Urteil vom 29.05.2008 – M 17 K 07.3299; VG Würzburg, Urteil vom 16.02.2012 – W 3 K 11.310[↩]
- vgl. Fehns, Versicherungsrechtliche Fragen zum Pensions-Sicherungs-Verein, 1995, S. 16; Joussen, BB 2010, 1469, 1470[↩]
- Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl., § 15 Rn. 3[↩]
- vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 17 Rn. 4a[↩]
- vgl. hierzu Wilm in Bähr, Handbuch des Versicherungsaufsichtsrechts, 2011, § 20 Rn. 71; nach Hoppmann, Vorstandskontrolle im Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 2000, S. 246 f. liegt keine unbefugte Offenbarung vor; aA Behrens in Kemper, BetrAVG, 2. Aufl., § 15 Rn. 3[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.02.2010 – VIII ZR 53/09, WM 2010, 669[↩]
- BGH, Urteil vom 10.02.2010 – VIII ZR 53/09, WM 2010, 669 Rn.19 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.2010 – II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 14; Beschluss vom 25.10.2010 – II ZR 219/09, ZIP 2010, 2399 Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 11.01.2011 – II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 17; Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 41[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.1991 – 1 BvR 185/91[↩]





