Invaliditätsrente und fiktive Nachversicherung eines Dienstordnungsangestellten

Scheidet ein Dienstordnungsangestellter vorzeitig mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nach § 1b BetrAVG aus dem Dienstordnungsangestelltenverhältnis aus, darf sein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG zu berechnender Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß § 18 Abs. 9 BetrAVG nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn er für die Zeit der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfreien Beschäftigung als Dienstordnungsangestellter in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Der Berechnung des fiktiven gesetzlichen Rentenanspruchs ist nur die Beschäftigungszeit in dem versicherungsfreien Dienstordnungsangestelltenverhältnis zugrunde zu legen, in dem die unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben wurde.

Bundesarbeitsgerich, Ureil vom 19. Juni 2012 – 3 AZR 708/11