Verweisungsberufe für Schlosser

Ein als Bauschlosser nicht mehr erwerbsfähiger Facharbeiter kann auf die Tätigkeit eines Schlossmachers verwiesen werden, so dass ihm keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren ist, entschied jetzt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Dem 1960 geborenen Kläger, einem gelernten Bauschlosser, hatte der Rentenversicherungsträger trotz gesundheitlichen Unvermögens zur weiteren Ausübung der Schlossertätigkeit die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit versagt, weil er auf die ihm zumutbare Tätigkeit als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen verwiesen werden könne. Ebenso wie die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht hatte auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

Zwar kommt, so das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, für vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte ein Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit noch in Betracht. Der Kläger sei jedoch gesundheitlich noch in der Lage, die einem Facharbeiter zumutbare Tätigkeit eines Schlossmachers zu verrichten. Dem Anforderungs- und Belastungsprofil dieser Tätigkeit, wie es sich aus der Einvernahme zweier berufskundlicher Sachverständiger durch das Gericht ergebe, sei der Kläger unter Berücksichtigung des Ergebnisses der medizinischen Begutachtungen gewachsen. Die Tätigkeit sei einem Facharbeiter auch in sozialer Hinsicht zumutbar. Nach der Bekundung der berufskundlichen Sachverständigen werde die Tätigkeit eines Schlossmachers, der nicht bloß ganz einfache Schlösser montiert, als Anlerntätigkeit entlohnt. Sie könne vom Kläger als gelerntem Bauschlosser nach einer Anlernzeit von maximal drei Monaten vollwertig verrichtet werden

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Dezember 2009 – L 2 R 20/08