Übertragung einer Direktversicherung in der Betrieblichen Altersversorgung

Bei der Direktversicherung eröffnet das Gesetz dem Arbeitgeber zwei Wege, um unverfallbare Versorgungsanwartschaften aufrechtzuerhalten:

  1. Die arbeitsvertragliche Lösung:
    Grundsätzlich gilt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 BetrAVG die gleiche Regelung wie bei Direktzusagen, so dass die für den Versorgungsfall vorgesehene fiktive Vollleistung zeitanteilig zu kürzen ist. Soweit die nach dem Versicherungsvertrag bereits geleisteten Beiträge nicht ausreichen, um den so errechneten Teilanspruch zu finanzieren, hat der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Ergänzungsanspruch gegen den Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG.
  2. Die versicherungsrechtliche Lösung:
    An Stelle dieser ratierlichen Berechnung nach der sog. arbeitsvertraglichen Lösung kann der Arbeitgeber unter den in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3, Satz 3 BetrAVG geregelten Voraussetzungen die sog. versicherungsrechtliche Lösung wählen1. Die Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung bewirkt, dass sich der Anspruch des Arbeitnehmers im Verhältnis zum Arbeitgeber auf die von dem Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung beschränkt, dh. auf die Leistung, die sich aus der beitragsfreien Direktversicherung ergibt2. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG hängt die Anwendung der versicherungsrechtlichen Lösung von einem Verlangen des Arbeitgebers ab. Nur der Arbeitgeber hat daher – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3, Satz 3 BetrAVG – die Möglichkeit, statt der arbeitsvertraglichen Lösung die versicherungsrechtliche Lösung zu wählen3.

Diese Wahlmöglichkeit ist eine Regelung zugunsten des Arbeitgebers4. Bei einer Direktversicherung wird häufig das bis zum vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers angesammelte geschäftsplanmäßige Deckungskapital des Versicherers – und dementsprechend auch die nach dem Versicherungsvertrag dem Arbeitnehmer zustehende Leistung – für die Erfüllung des ratierlich berechneten Anspruchs des vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers nicht ausreichen. Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG soll dem Arbeitgeber – wenn er die in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrAVG geregelten „sozialen Auflagen“ erfüllt – die Möglichkeit geben, den Anspruch des ausgeschiedenen Arbeitnehmers durch Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung der Höhe nach gleichwohl auf den nach dem Versicherungsvertrag bestehenden Anspruch zu beschränken und die Ergänzungshaftung zu vermeiden. Durch die Wahlmöglichkeit soll dem Arbeitgeber insbesondere auch der Abschluss von Direktversicherungen für bereits längere Zeit im Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer erleichtert werden5. Aus dieser Zwecksetzung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG folgt, dass der Arbeitgeber in seiner Wahl grundsätzlich frei ist und keinen inhaltlichen Bindungen unterliegt. Er kann sich daher insbesondere auch für die dem Arbeitnehmer ungünstigere Lösung entscheiden6. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BetrAVG angesprochenen Recht des ausgeschiedenen Arbeitnehmers zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen. Dieses Fortsetzungsrecht ist Tatbestandsvoraussetzung der Wahlmöglichkeit des Arbeitgebers. Die Vorschrift räumt dem Arbeitnehmer keinen Anspruch ein.

Die Arbeitgeberin ist – im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall – zur Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung auch deshalb nicht verpflichtet – und wäre hierzu auch nicht berechtigt -, weil die in § 2 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG geregelten Voraussetzungen für die Wahlmöglichkeit nicht vorliegen.

Es kann dahin stehen, ob dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde oder sein Bezugsrecht innerhalb von drei Monaten seit seinem Ausscheiden unwiderruflich geworden ist und damit die erste sog. soziale Auflage iSd. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BetrAVG erfüllt ist. Die Wahlmöglichkeit der Arbeitgeberin scheitert jedenfalls daran, dass nach Nr. 6 der „Obligatorischen Vereinbarungen für die Gruppen-Direktversicherung“ zwischen der Arbeitgeberin bzw. deren Rechtsvorgängerin und der C Lebensversicherungs-AG die Überschussanteile entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG nicht vom Beginn der Versicherung an zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden waren, sondern alljährlich mit den fälligen Beiträgen verrechnet wurden. Eine solche Verrechnung dient nicht der Verbesserung der Versicherungsleistung, sondern kommt ausschließlich dem Arbeitgeber zugute7.

Übertragungsanspruch aus arbeitsvertraglicher Regelung

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung kann auch nicht aus einer Vereinbarung der Parteien hergeleitet werden. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich aufgrund der Versorgungszusage zur Wahl einer bestimmten Lösung verpflichtet8. Da nach § 17 Abs. 3 BetrAVG von § 2 BetrAVG durch einzelvertragliche Vereinbarung nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf, kann eine solche Vereinbarung allerdings nur dann wirksam getroffen werden, wenn entweder die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 BetrAVG erfüllt sind oder der Arbeitgeber sich zusätzlich verpflichtet, im Versorgungsfall für die mögliche Differenz zwischen den sich nach der versicherungsrechtlichen Lösung ergebenden Ansprüchen und denjenigen Ansprüchen des Arbeitnehmers, die sich aufgrund der sog. arbeitsrechtlichen Lösung ergeben, aufzukommen. Eine solche Verpflichtung ist die Arbeitgeberin nicht eingegangen. Entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers ergibt die Auslegung von Nr. 5a Satz 2 der Versorgungsrichtlinien nicht, dass die Arbeitgeberin unabhängig von den in § 2 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG geregelten Voraussetzungen verpflichtet wäre, dem Arbeitnehmer durch die Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung die beitragspflichtige Fortführung der Direktversicherung zu ermöglichen.

Bei den Versorgungsrichtlinien, die dem Arbeitnehmer im hier entschiedenen Fall als Anlage zum Schreiben vom 01.03.1993 übermittelt worden sind, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern diejenigen des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten9. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Landesarbeitsgericht ist vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen10.

Danach hat das Landesarbeitsgericht Saarland in seinem Berufungsurteil11 zu Recht angenommen, dass aus Nr. 5a Satz 2 der Versorgungsrichtlinien kein uneingeschränktes Recht des Arbeitnehmers auf Fortsetzung der Direktversicherung unabhängig von den in § 2 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG geregelten Voraussetzungen zur Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung folgt. Nr. 5a Satz 2 der Versorgungsrichtlinien beschreibt lediglich die sich bei der Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung durch die Arbeitgeberin aus dem Betriebsrentengesetz für den Arbeitnehmer ergebende Möglichkeit. Ansprüche des Arbeitnehmers, die über die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes hinausgehen, werden durch die Regelung nicht begründet.

Schon aus dem Wortlaut von Nr. 5a Satz 2 der Versorgungsrichtlinien ergibt sich kein unbeschränktes Fortsetzungsrecht des Arbeitnehmers im Verhältnis zur Arbeitgeberin. In Nr. 5a Satz 2 der Versorgungsrichtlinien heißt es: „Sie haben dann das Recht, die Versicherung sowohl beitragsfrei als auch mit eigenen Beiträgen beitragspflichtig fortzusetzen“. Satz 2 nimmt durch die Verwendung des Wortes „dann“ erkennbar auf den vorangehenden Satz 1 Bezug. Das Fortsetzungsrecht ist nach dieser Formulierung Folge des in Satz 1 geregelten Tatbestands. Das in Satz 2 angesprochene Fortsetzungsrecht setzt danach voraus, dass der in Satz 1 geregelte Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers unter Erfüllung der Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit mit der Folge vorliegt, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers auf diejenigen Leistungen begrenzt sind, die vom Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrags nach dem vorhandenen Wert zu erbringen sind. Durch diese Formulierung wird erkennbar, dass ein Recht auf Fortsetzung nur „dann“ und nicht etwa in jedem Fall bestehen soll.

Insbesondere aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in Nr. 5 der Versorgungsrichtlinien folgt, dass dem Arbeitnehmer durch Nr. 5a Satz 2 der Versorgungsrichtlinien kein von § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG unabhängiges Recht zur Fortführung der Versicherung eingeräumt werden sollte. Die Regelungen beruhen ersichtlich auf § 2 Abs. 2 BetrAVG und geben die danach bestehenden Möglichkeiten wieder.

Der Regelung in Nr. 5a der Versorgungsrichtlinien liegen erkennbar die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zugrunde.

Bereits der in Satz 1 verwendete Begriff der Unverfallbarkeit ist in den Versorgungsrichtlinien selbst nicht definiert, so dass zur Begriffsbestimmung und zum Verständnis der Regelung auf die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zurückgegriffen werden muss. Nr. 5a Satz 1 der Versorgungsrichtlinien greift zudem die schon bei Erteilung der Versorgungszusage am 1.03.1993 geltende Regelung der versicherungsrechtlichen Lösung in § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG auf, indem in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Vorschrift bestimmt wird, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers auf die Leistungen begrenzt sind, die vom Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrags zu erbringen sind.

Dies wird durch Nr. 5a Satz 2 der Versorgungsrichtlinien bestätigt, der mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BetrAVG übereinstimmt, sowie durch die Regelung in Nr. 5a Satz 3 der Versorgungsrichtlinien, die auf die gesetzlichen Bestimmungen zum Abtretungs-, Beleihungs- und Rückkaufverbot und somit auf § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG hinweist.

Auch der Regelung in Nr. 5b der Versorgungsrichtlinien liegen erkennbar die Vorschriften des § 2 Abs. 2 BetrAVG zugrunde. Der Eingangshalbsatz von Nr. 5b gibt das in § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG vorgesehene Wahlrecht des Arbeitgebers wieder und betont, dass dieser bestimmen kann, ob sich die Ansprüche des Arbeitnehmers nach der in Nr. 5a der Versorgungsrichtlinien genannten versicherungsrechtlichen Lösung richten. Im Übrigen wird in Nr. 5b der Versorgungsrichtlinien der sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG ergebende ratierliche Anspruch der arbeitsvertraglichen Lösung beschrieben.

Die weiteren Regelungen der Nr. 3a der Versorgungsrichtlinien hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Versorgungszusage geltenden Unverfallbarkeitsvoraussetzungen (vgl. § 1 Abs. 1 BetrAVG in der vom 01.05.1984 bis 31.12.1998 gültigen Fassung vom 13.04.1984) sowie der Nr. 4 der Versorgungsrichtlinien hinsichtlich der vorzeitigen Altersleistung (vgl. § 6 BetrAVG in der vom 01.01.1992 bis 31.12.1998 gültigen Fassung vom 18.12.1989) orientieren sich ebenfalls erkennbar am Betriebsrentengesetz. Nr. 6 der Versorgungsrichtlinien nimmt im Hinblick auf die Insolvenzsicherung unverfallbarer Ansprüche ausdrücklich die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug.

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen in § 2 Abs. 2 BetrAVG ergibt sich daher unzweifelhaft, dass Nr. 5a Satz 2 der Versorgungsrichtlinien dem Arbeitnehmer kein uneingeschränktes Recht zur Fortführung der Direktversicherung einräumt, das die Arbeitgeberin zur Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung verpflichtet, sondern dass lediglich deklaratorisch die sich bei deren Wahl für den Arbeitnehmer aus dem Betriebsrentengesetz ergebende Möglichkeit wiedergegeben wird. Weitergehende Ansprüche des Arbeitnehmers sollen dadurch nicht begründet werden.

Im Hinblick auf dieses Auslegungsergebnis ist für die Anwendung der nunmehr in § 305c Abs. 2 BGB kodifizierten Unklarheitenregel, die bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes galt12 kein Raum. Diese kommt erst in Betracht, wenn nach Ausschöpfen aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt13. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Kein Übertragungsanspruch aus nachwirkender Fürsorgepflicht

Entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers folgt auch aus dem Gesichtspunkt der nachwirkenden Fürsorgepflicht kein Anspruch auf Ermöglichung der Fortsetzung der Direktversicherung durch Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung und Abgabe der dazu erforderlichen Erklärungen.

Aus § 241 Abs. 2 BGB folgt zwar, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner vertraglichen Schutz- und Rücksichtnahmepflicht auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen hat. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflichten können gegebenenfalls auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus wirken14.

Vorliegend besteht jedoch keine nachwirkende Pflicht der Arbeitgeberin gemäß § 241 Abs. 2 BGB, die versicherungsrechtliche Lösung zu wählen und die dazu erforderlichen Erklärungen abzugeben, um die beitragspflichtige Fortsetzung der Direktversicherung zugunsten des Arbeitnehmers zu ermöglichen. Dagegen spricht bereits, dass nach der Konzeption des § 2 Abs. 2 BetrAVG der Arbeitgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3, Satz 3 BetrAVG frei entscheiden kann, welche Lösung er wählt. Dieser gesetzlich gewährleisteten Entscheidungsfreiheit steht eine nachwirkende Pflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB zur Wahl einer bestimmten Lösung grundsätzlich entgegen. Im Übrigen wäre die Arbeitgeberin zur Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung auch deshalb nicht verpflichtet, weil die in § 2 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG geregelten Voraussetzungen für die Wahlmöglichkeit nicht gegeben sind und sie sich der Differenzhaftung nach der arbeitsrechtlichen Lösung daher nicht entziehen kann. Deshalb ist die Arbeitgeberin auch nicht verpflichtet, der Übernahme des Direktversicherungsvertrags durch den Arbeitnehmer zu den in dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 06.09.2010 und in dem Schreiben der C Lebensversicherungs-AG vom 08.09.2010 genannten geänderten Bedingungen zuzustimmen, um ihm auf diesem Wege die beitragspflichtige Fortführung zu ermöglichen.

  1. vgl. zu diesen Begrifflichkeiten BAG 29.07.1986 – 3 AZR 15/85, zu III 2 der Gründe, BAGE 52, 287[]
  2. vgl. etwa Höfer BetrAVG Stand August 2012 § 2 Rn. 3156[]
  3. FCK/Jumpertz 13. Aufl. § 2 Rn. 22[]
  4. vgl. BT-Drucks. 7/1281 S. 25 f.[]
  5. vgl. BT-Drucks. 7/1281 S. 26[]
  6. vgl. etwa Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 2 Rn. 255; Höfer BetrAVG Stand August 2012 § 2 Rn. 3203[]
  7. vgl. etwa Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 2 Rn. 217; Höfer BetrAVG Stand August 2012 § 2 Rn. 3243[]
  8. vgl. etwa Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 2 Rn. 255[]
  9. BAG 17.04.2012 – 3 AZR 380/10, Rn. 21; 19.01.2011 – 3 AZR 83/09, Rn.20 mwN, BAGE 136, 374[]
  10. BAG 17.04.2012 – 3 AZR 380/10, Rn. 22[]
  11. LAG Saarland 03.11.2010 – 1 Sa 35/10[]
  12. vgl. BAG 29.04.2008 – 3 AZR 266/06, Rn. 29, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30[]
  13. vgl. BAG 15.02.2011 – 3 AZR 35/09, Rn. 40 mwN, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9[]
  14. vgl. BAG 16.11.2010 – 9 AZR 573/09, Rn. 35 mwN, BAGE 136, 156[]