Änderung betrieblicher Zusatzversorgungszusagen durch Vollversorgungszusagen

Eine Änderung der Versorgungszusage im Sinne des § 1b Abs. 1 Satz 3 BetrAVG kann auch bei aufeinanderfolgenden Zusagen vorliegen (Prinzip der Einheit der Versorgungszusage). Dazu muss zwischen beiden Zusagen zumindest ein sachlicher Zusammenhang bestehen1.

Ein sachlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Zweitzusage die Erstzusage ganz oder teilweise ex tunc ersetzt oder ex nunc ablöst, das mit ihr gegebene Versorgungsversprechen umgestaltet oder es – etwa durch Aufstocken von Leistungen – ergänzt2.

Wird nach der Zusage einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersrente denjenigen Mitarbeitern, die sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen, eine zur Zusatzversorgung hinzutretende Vollversorgung in Gestalt einer höheren Altersrente zugesagt, liegt darin eine die Erstzusage ergänzende Änderung jedenfalls dann, wenn beide Zusagen gemeinsam durch einander ergänzende Versorgungsbausteine ein bestimmtes Versorgungsniveau sichern. Dafür kommt es allein auf ihre objektive Funktion und nicht auf die Absichten oder Motive des Zusagenden an.

Nach § 1b Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 BetrAVG unterbricht eine Änderung der Versorgungszusage nicht den Lauf der Unverfallbarkeitsfrist nach Satz 1 der Regelung. Die Unverfallbarkeit tritt also auch in diesen Fällen fünf Jahre nach Erteilung der ursprünglichen Zusage ein und erstreckt sich auf die Versorgungsanwartschaft in der Gestalt, die sie durch die Änderung der Zusage erhalten hat3. Eine Änderung setzt nicht voraus, dass die ursprüngliche Zusagenerklärung modifiziert wird. Vielmehr genügt eine Änderung des mit ihr gegebenen Versorgungsversprechens durch eine nachfolgende weitere Zusage des Arbeitgebers. Das ergibt sich aus dem Regelungszweck des § 1b Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Die Vorschrift geht vom Prinzip der Einheit der Versorgungszusage aus und soll den Arbeitnehmer davor schützen, die Unverfallbarkeitsfrist bei nachträglichen Umgestaltungen des Versorgungsversprechens erneut zurücklegen zu müssen. Das gilt insbesondere, aber nicht allein für Verbesserungen der zugesagten Leistung4. Gleichzeitig schützt die Vorschrift die Mobilität der Arbeitnehmer nach Ablauf der Fünfjahresfrist, da ihnen die unverfallbar gewordene Anwartschaft bei einem Arbeitsplatzwechsel erhalten bleibt5. Diesen Zwecken der Regelung widerspräche es, Zweit- oder Folgezusagen stets als Neuzusagen zu behandeln, weil dann der Anwartschaftsschutz beliebig durch die Erstzusage durchbrechende oder ablösende weitere Zusagen umgangen werden könnte.

Die Einordnung einer Zweitzusage als Änderung der Erstzusage setzt allerdings voraus, dass zwischen beiden ein sachlicher Zusammenhang besteht6. Dessen Vorliegen oder Fehlen ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, liegt ein sachlicher Zusammenhang vor, wenn die Zweit- oder Folgezusage die Erstzusage ganz oder teilweise ex tunc ersetzt oder ex nunc ablöst, das mit ihr gegebene Versorgungsversprechen umgestaltet oder es – etwa durch Aufstocken von Leistungen – ergänzt. Eine Abrede zur Herstellung des Zusammenhangs ist nicht erforderlich; auch auf die Motive und Vorstellungen des Zusagenden kann es nicht ankommen, da sonst die gesetzliche Unverfallbarkeit entgegen § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG zu dessen Disposition gestellt würde7. Vielmehr genügt für eine Ergänzung durch Aufstocken von Leistungen beispielsweise, wenn Folgezusagen auf demselben Durchführungsweg zu einer Addition gleichartiger Leistungen der Altersversorgung und damit wirtschaftlich zu einer Erhöhung der ursprünglichen Zusage führen8. Dabei ist unerheblich, in welchem Umfang die später zugesagten Leistungen über die ursprünglich zugesagten hinausgehen. § 1b Abs. 1 Satz 3 BetrAVG greift daher auch ein, wenn nach einer Unterstützungskassenrente eine wesentlich höhere Gesamtpension unmittelbar zugesagt wird9.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. Dezember 2015 – 10 C 19.2014 –

  1. wie BAG, Urteil vom 28.04.1992 – 3 AZR 354/91[]
  2. Anschluss an BAG, Urteile vom 12.02.1981 – 3 AZR 163/80; und vom 28.04.1981 – 3 AZR 184/80[]
  3. vgl. BAG, Urteil vom 12.02.1981 – 3 AZR 163/80 – BAGE 35, 71, 76 f.[]
  4. BAG, Urteile vom 12.02.1981 – 3 AZR 163/80 – BAGE 35, 71, 76 f.; und vom 28.04.1981 – 3 AZR 184/80 – BAGE 37, 19[]
  5. BT-Drs. 7/1281 S. 23; BAG, Urteil vom 12.02.1981 – 3 AZR 163/80 – BAGE 35, 71, 76 f.[]
  6. BAG, Urteil vom 28.04.1992 – 3 AZR 354/91 – BetrAV 1992, 229[]
  7. vgl. BAG, Urteil vom 12.02.1981 – 3 AZR 163/80 – BAGE 35, 71, 78 f.[]
  8. BAG, Urteil vom 12.02.1981 – 3 AZR 163/80 – BAGE 35, 71, 77 f.[]
  9. BAG, Urteil vom 28.04.1981 – 3 AZR 184/80 – BAGE 37, 19[]