Betriebsrente – aber nur für Beschäftigungszeiten bis zum 60. Geburtstag
Eine Arbeitgeberin ist bei entsprechender Ausgestaltung der Betriebsrente nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Betriebsrente der Arbeitnehmerin deren Beschäftigungszeiten nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres zu berücksichtigen.
Die in § 6 Abs. 2 TV Betriebsrente Post geregelte Begrenzung der rentenfähigen Beschäftigungszeiten …
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