Startgutschrift bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Die Bezugnahme in § 79 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) auf § 44a VBLS a.F. führt nicht zur Unwirksamkeit einer auf dieser Grundlage ermittelten Startgutschrift.

Es begegnet – für sich genommen – keinen rechtlichen Bedenken, dass bei Errechnung der Startgutschrift rentennaher berufsständisch grundversorgter Versicherter der von der Gesamtversorgung in Abzug zu bringende Grundversorgungsbetrag gemäß § 79 Abs. 5 Satz 2 VBLS n.F. i.V.m. § 40 Abs. 2 Buchst. c) VBLS a.F. auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge ermittelt wird.

Zu den Anforderungen an die Tatsachenfeststellungen bei Prüfung der Frage, ob die mit einer – grundsätzlich zulässigen – Typisierung oder Generalisierung verbundene Ungleichbehandlung rentennaher und rentenferner Versicherter mit berufsständischer Grundversorgung nach Art. 3 Abs. 1 GG hingenommen werden muss.

Die Bezugnahme auf § 44a VBLS a.F. in § 79 Abs. 2 VBLS n.F. führt nicht zur Unwirksamkeit einer erteilten Startgutschrift.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. September 20081 entschieden und im Einzelnen begründet, dass die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der VBLS getroffene Übergangsregelung für rentennahe Versicherte (§ 32 Abs. 1, 4 Satz 1, § 33 Abs. 2, 4 ff. ATV; § 78 Abs. 1, 2 Satz 1; § 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS) wirksam ist. Daran ist festzuhalten.

Der Bundesgerichtshof hat die Berechnungsweise der Startgutschriften rentennaher Versicherter in seinem vorgenannten Urteil2 im Einzelnen dargelegt und im Ergebnis gebilligt. Darauf wird Bezug genommen. Die mit der Bezugnahme auf § 44a VBLS a.F. begründeten Einwände gegen diese Startgutschriftenermittlung greifen nicht durch.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 18 BetrAVG in ihrer früheren Fassung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt3 und darf auch die der beanstandeten Vorschrift nachgebildete Satzungsbestimmung des § 44a VBLS a.F. seit Ablauf der bis zum 31.12.2000 gesetzten Übergangsfrist nicht mehr für die Errechnung von Versicherungsrenten herangezogen werden4. Dies führt aber nicht dazu, dass auch der Verweis auf § 44a VBLS a.F. in der Übergangsregelung des § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. als unwirksam erachtet und die Übergangsregelung insgesamt durch eine analoge Anwendung des § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit dem 1.01.2001 geltenden neuen Fassung ersetzt werden muss.

Die Verweisung auf § 44a VBLS a.F. in § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. bezweckt lediglich, den rentennahen Versicherten bei Ermittlung ihrer Startgutschriften eine Untergrenze für ihre bis zur Systemumstellung erdienten Rentenanwartschaften in Höhe einer nach § 44a VBLS a.F. zu errechnenden Versicherungsrente zu garantieren. Insoweit unterscheidet sich die Verweisung von derjenigen des § 80 VBLS5, die für die Bestimmung der Anwartschaften beitragsfrei Versicherter ausdrücklich auf die „am 31.12.2001 geltende Versicherungsrentenberechnung“ und mithin nur auf solche Satzungsbestimmungen verweist, die zum genannten Stichtag gültig waren. Mit der Verweisung in § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. wird den Versicherten hingegen Vertrauens- und Bestandsschutz gewährt; ihnen soll ungeachtet der Verfassungswidrigkeit der Satzungsbestimmung jedenfalls die danach errechnete Rentenanwartschaft als Mindestbetrag erhalten bleiben. Damit wurde für die rentennahen Versicherten anders als in der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte insbesondere auch dem Umstand Rechnung getragen, dass vor der Systemumstellung eine Verunsicherung über die Anwendbarkeit des § 44a VBLS a.F. deshalb eingetreten war, weil die Klausel ungeachtet der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 18 BetrAVG bis zur erst im November 2002 genehmigten rückwirkenden Satzungsumstellung auf das neue Betriebsrentensystem zum 31.12.2001 nicht aufgehoben worden war6. An einer solchen Bestandsschutzregelung waren die Tarifvertragsparteien und – ihnen folgend – der Satzungsgeber aus Rechtsgründen nicht gehindert, da die Startgutschrift in erster Linie nach Maßgabe des § 40 VBLS a.F. zu ermitteln ist, weshalb die Übergangsregelung die Mängel, aus denen heraus das Bundesverfassungsgericht die Regelungen in § 18 BetrAVG a.F./§ 44a VBLS a.F. beanstandet hat, nicht perpetuiert. Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, hatte das Bundesverfassungsgericht an der früheren Fassung des § 18 BetrAVG (und damit mittelbar auch an § 44a VBLS a.F.) in erster Linie beanstandet, dass durch die Abkoppelung der Zusatzrentenanwartschaften von den gegebenen Versorgungszusagen im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Versicherten aus dem öffentlichen Dienst Nachteile entstehen konnten, die auch geeignet waren, den Betroffenen vom Wechsel in einen anderen Beruf abzuhalten7.

Darum geht es bei der Feststellung der bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Rentenanwartschaften nicht. Die in § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. i.V.m. § 44a VBLS a.F. getroffene Mindestregelung kommt gerade Versicherten wie dem Kläger zugute, bei denen infolge einer hohen Grundversorgung im Rahmen der Startgutschriftenerrechnung hohe Abzüge vom Gesamtversorgungsbetrag vorzunehmen sind. Deshalb übersteigt im Falle des Klägers die nach § 40 Abs. 4 i.V.m. § 44a VBLS a.F. ermittelte Rentenanwartschaft die nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. errechnete um mehr als 100 €. Eine verfassungswidrige Benachteiligung liegt darin nicht.

Die in § 79 Abs. 2 VBLS n.F. geschaffene Übergangsregelung für rentennahe Versicherte stützt sich auf eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien (§ 33 Abs. 2 ATV)8. Sie ist an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen9.

Es begegnet allerdings für sich genommen keinen rechtlichen Bedenken, sondern bewegt sich noch im Rahmen der zulässigen Typisierung, dass bei Errechnung der Startgutschrift rentennaher berufsständisch grundversorgter Versicherter der von der Gesamtversorgung in Abzug zu bringende Grundversorgungsbetrag gemäß § 79 Abs. 5 Satz 2 VBLS n.F. i.V.m. § 40 Abs. 2 Buchst. c) VBLS a.F. auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge i.S. des § 65 Abs. 4 Satz 5 VBLS a.F. ermittelt wird. Insoweit muss es der Kläger hinnehmen, dass in seinem Falle der der Startgutschrift zugrunde gelegte monatliche Abzug von 3.171,71 €, der lediglich eine fingierte Rechengröße darstellt, die inzwischen tatsächlich bezogene monatliche Grundrente von lediglich 2.946,80 € übersteigt. Entscheidend dafür, dass es zu Abweichungen zwischen dem der Startgutschrift zugrunde gelegten Grundversorgungsbetrag und der später tatsächlich gewährten Grundversorgung kommen kann, ist der Verzicht der Übergangsregelung auf einen nachträglichen Datenabgleich und eine entsprechende Korrektur der Startgutschrift im Zeitpunkt des Renteneintritts. Dafür sprechen triftige Gründe; eine solche nachträgliche Korrektur der für die Festschreibung erdienter Rentenanwartschaften maßgeblichen Parameter hätte nicht nur erheblichen zusätzlichen Verwaltungs- und Kostenaufwand erfordert, sondern auch die Verbindlichkeit der Startgutschriften als Kalkulationsgrundlage der Beklagten über Jahre hinausgeschoben. Das widerspräche dem berechtigten Ziel der Systemumstellung, die Zusatzversorgung von den für das frühere Gesamtversorgungssystem relevanten externen Faktoren abzukoppeln und stattdessen für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Eine nachträgliche Korrektur der Startgutschriften anhand der erst bei Rentenbeginn ermittelten Rechengrößen (wie etwa der dann tatsächlich geleisteten Grundversorgung) hätte dazu geführt, auf lange Sicht die Abhängigkeit der Zusatzrente von externen Faktoren und damit den Zustand partiell aufrecht zu erhalten, der nach der von den Gerichten hinzunehmenden Bewertung der Tarifvertragsparteien dringenden Änderungsbedarf ausgelöst hatte10. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Die Gerichte haben die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für die Versicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären.

Der vom Berufungsgericht erkannte Ausschluss eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG beruht dagegen auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen eine Entscheidung darüber noch nicht zu, ob sich eine mögliche Ungleichbehandlung rentenferner und rentennaher berufsständisch grundversorgter Versicherter nach der Klägerbehauptung insbesondere eine Schlechterstellung von aus Bestandsschutzgründen an sich besser zu stellenden rentennahen gegenüber rentenfernen Versicherten noch im Rahmen einer zulässigen Typisierung bewegt und Art. 3 Abs. 1 GG mithin nicht verletzt ist.

Zwar hat die Übergangsregelung der VBLS nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts dazu geführt, dass der Kläger aktuell eine um ca. 116 € höhere Zusatzrente bezieht, als sie ihm nach dem früheren Gesamtversorgungssystem der Beklagten zugestanden hätte. Das belegt zunächst, dass die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte im Falle des Klägers zu keinen Anwartschaftsverlusten geführt hat.

Dennoch könnte sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG daraus ergeben, dass sich die Übergangsregelung für rentenferne berufsständisch grundversorgte Versicherte zum Teil als noch weitaus günstiger erweist, weil ihnen im Rahmen der Startgutschriftenermittlung nicht die voraussichtliche Grundversorgung, sondern lediglich eine im Näherungsverfahren zu ermittelnde fiktive gesetzliche Rente von der Gesamtversorgung abgezogen wird, was zu höheren Startgutschriften führen kann.

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt – auch für die Tarifvertragsparteien11 – das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln12. Das Grundrecht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt13. Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können14.

Ob die mit einer – bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst grundsätzlich zulässigen15 – Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein16. Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind17.

Im Grundsatz bestehen gegen die unterschiedliche Behandlung rentenferner und rentennaher Versicherter und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung der §§ 33 ATV, 78, 79 VBLS keine rechtlichen Bedenken18. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen beruhen auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung19, die das Ziel verfolgt, den rentennahen Versicherten einen weitergehenden Schutz ihres deshalb möglichst konkret zu ermittelnden Besitzstandes zu gewährleisten, während die etwa 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten es grundsätzlich hinnehmen müssen, dass ihre Startgutschriften im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung der Systemumstellung mittels weitgehend pauschalierter Parameter ermittelt werden.

Die unterschiedliche Ermittlung der abziehbaren Grundversorgung kann bei beiden Versichertengruppen indes zu Ergebnissen führen, die dem Zweck der Übergangsregelung, rentennahen Versicherten einen weitergehenden Bestandsschutz zu gewährleisten als rentenfernen, entgegenstehen. Damit verbundene Härten und Ungerechtigkeiten sind nur so lange hinzunehmen, wie sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv ist20. Maßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung ist nicht, ob sie in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen21. Über die Vereinbarkeit der vom Kläger beanstandeten Ungleichbehandlung mit Art. 3 Abs. 1 GG kann deshalb – anders als das Berufungsgericht meint – ohne Klärung der tatsächlichen Auswirkungen der beanstandeten Ungleichbehandlung nicht entschieden werden.

Die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte mit einer berufsständischen Grundversorgung kann zu wesentlich höheren Startgutschriften führen als die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte.

Um beurteilen zu können, in welchem Umfang es zu Härten oder Ungerechtigkeiten kommt, ob sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und wie intensiv die jeweilige Ungleichbehandlung ist, müssen die tatsächlichen Auswirkungen der beanstandeten Regelung bekannt sein. Dazu reicht es nicht, die Gruppe der insgesamt ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten zur – daneben möglicherweise gering erscheinenden – Zahl der Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung in Bezug zu setzen, denn die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Prüfung ist auch darauf zu erstrecken, ob eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Entscheidend ist deshalb, die Gruppe der Versicherten mit einer berufsständischen Grundversorgung in den Blick zu nehmen und danach zu fragen, für wie viele rentenferne Versicherte dieser Gruppe und in welchem Umfang sich die Übergangsregelung konkret günstiger auswirkt als die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte. Dabei darf nicht allein auf die jeweiligen Startgutschriften abgestellt, sondern müssen die am Ende nach dem neuen Punktesystem voraussichtlich zu leistenden Zusatzrenten verglichen werden. Da die Systemumstellung mit weiteren Nachteilen für die Versicherten einhergehen kann, profitieren von der Anwendung des Näherungsverfahrens anstelle der Errechnung der Grundversorgung möglicherweise vorwiegend diejenigen „rentennäheren rentenfernen“ Versicherten, bei welchen die Startgutschrift die Höhe der Zusatzrente in besonderem Maße beeinflusst. Wie groß diese Gruppe Versicherter ist und in welchem Umfang ihr Vorteile gegenüber rentennahen Versicherten entstehen, hat das Obelandesgericht Karlsruhe22 nicht festgestellt. Seine diesbezüglichen Ausführungen stützen sich auf eine bloße Vermutung.

Schließlich verwirft der Bundesgerichtshof die Begründung, mit der das Oberlandesgericht Karlsruhe bisher von einer weitergehenden Klärung der vorgenannten Fragen abgesehen hat22. Das OLG Karlsruhe hat ausgeführt, eine mögliche Begünstigung rentenferner berufsständisch grundversorgter Versicherter sei lediglich eine unbeabsichtigte Nebenfolge der mit dem Näherungsverfahren verbundenen Pauschalierung und der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien sei bei der Gewährung solcher Vorteile größer als bei einer Benachteiligung von Normadressaten. Im Lichte der Wertentscheidungen des Grundgesetzes erscheine es leichter erträglich, wenn gelegentlich einer Typisierung Personen in den Genuss ihnen – nach dem Regelungszweck – nicht gebührender Vorteile kämen, als wenn Personen von ihnen zustehenden Vorteilen ausgeschlossen würden. Schon deshalb könne in Kauf genommen werden, dass ein „mäßiger Prozentsatz“ von Personen solche – nach der Idee der Übergangsregelung zweckwidrigen – Vorteile erlange. Zudem werde der Gestaltungsspielraum des Normgebers hier noch dadurch erweitert, dass der Übergangsregelung gerade auch, soweit diese auf eine Meistbegünstigungsregelung verzichte eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde liege, deren Kompromisscharakter zu berücksichtigen sei. Deshalb sei eine gleichheitswidrige Benachteiligung rentennaher berufsständisch grundversorgter Versicherter selbst dann nicht anzunehmen, wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass diese Gruppe nicht nur eine verhältnismäßig kleine Zahl Versicherter umfasse und ihr Vorteile in dem vom Kläger angeführten Umfang entgingen.

All das macht es nicht entbehrlich, im Rahmen der nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Abwägung auch die tatsächlichen quantitativen Auswirkungen der beanstandeten Ungleichbehandlung festzustellen. Für seine Annahme, lediglich eine relativ geringe Zahl berufsständisch Versicherter (ein „mäßiger Prozentsatz“) erlange Vorteile, die mit dem Grundgedanken der Systemumstellung nicht zu vereinbaren seien, fehlt aber eine ausreichende Tatsachengrundlage, weil weder die Größenordnung der von der Übergangsregelung Begünstigten noch der Umfang der Begünstigungen noch die Größe der in Bezug genommenen, nicht begünstigten Vergleichsgruppe bekannt ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. September 2013 – IV ZR 207/11

  1. BGH, Urteil vom 24.09.2008 – IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101[]
  2. BGH, aaO Rn. 29 ff.[]
  3. BVerfGE 98, 365 ff.[]
  4. vgl. dazu BGH, Urteile vom 14.01.2004 – IV ZR 56/03, VersR 2004, 453 unter II 1 a und b; 14.11.2007 – IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 90[]
  5. vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.09.2010 – IV ZR 8/10[]
  6. vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.11.2007 – IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 8995[]
  7. BVerfGE 98, 365, 384 ff., 395 ff.[]
  8. vgl. dazu Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand: 87. EL, April 2013, § 33 ATV A 1.2[]
  9. vgl. dazu im einzelnen BGH, Urteile vom 14.11.2007 – IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 28 ff., 58 ff.; vom 24.09.2008 – IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 25 ff.[]
  10. vgl. dazu auch den Zweiten und Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung BT-Drucks. 14/7220 und 15/5821[]
  11. vgl. dazu BAGE 111, 8, 16 ff.[]
  12. BVerfGE 3, 58, 135; seither ständige Rechtsprechung[]
  13. vgl. BVerfGE 1, 14, 52; 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385; seither ständige Rechtsprechung[]
  14. BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837[]
  15. BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 62 m.w.N.; BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837[]
  16. vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137[]
  17. vgl. u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835, 837[]
  18. vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2008 – IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 30[]
  19. vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII – Vorbem. zum ATV Stand Juni 2002 Erl.04.02.5 S. 30[]
  20. vgl. BGHZ aaO unter Rn. 61; BVerfGE 100, 59, 90; BVerfG ZTR 2008, 374, 375; VersR 2000 aaO[]
  21. vgl. BAGE 99, 31, 38; 106, 374, 383[]
  22. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2011 – 12 U 75/11[][]