Rechtsscheinhaftung bei der Betriebsrentenanpassung

Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage einer anderen Gesellschaft als der Versorgungsschuldnerin bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG aus Rechtsscheinhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der erforderliche Rechtsschein durch dem Versorgungsschuldner zurechenbare Erklärungen oder Verhaltensweisen begründet wurde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens als des Versorgungsschuldners ankommen, wenn der Versorgungsschuldner Erklärungen abgegeben hat, die ein schützenswertes Vertrauen des Versorgungsempfängers darauf begründen, auch das andere Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch den Versorgungsschuldner ebenso erfüllt werden wie Versorgungsansprüche von Betriebsrentnern des anderen Unternehmens. In einem solchen Fall muss die Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners an den Kaufkraftverlust angepasst werden, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Unternehmens eine Anpassung gestattet1. Gleiches gilt, wenn sonstige Verhaltensweisen ein dahingehendes Vertrauen begründen.

Soweit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts2 dahin zu verstehen ist, dass derartige, einen Vertrauensschutz begründende Erklärungen durch andere Konzerngesellschaften abgegeben worden sein können oder aus Verhaltensweisen anderer Konzerngesellschaften abgeleitet werden können, hält das Bundesarbeitsgericht hieran nicht fest. Bei der unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entwickelten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich um eine Haftung für einen gesetzten Rechtsschein. Eine solche Haftung kann nur denjenigen treffen, der den Rechtsschein in zurechenbarer Art und Weise gesetzt hat. Entscheidend ist deshalb ausschließlich, ob der erforderliche Vertrauenstatbestand durch Erklärungen oder Verhaltensweisen begründet wurde, die dem originären Versorgungsschuldner zugerechnet werden können. Ein Ausgleichsanspruch gegen eine andere Gesellschaft ist für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage einer anderen Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung nicht erforderlich.

Danach kam in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall eine Rechtsscheinhaftung nicht in Betracht:

Soweit sich frühere Arbeitgeber des Betriebsrentners zur Haftung für Versorgungsverbindlichkeiten geäußert haben, wurde damit beim Betriebsrentner kein über einen Schuldbeitritt hinausgehendes Vertrauen begründet. Ein Schuldbeitritt rechtfertigt für sich genommen keinen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. September 2015 – 3 AZR 839/13

  1. vgl. etwa BAG 15.01.2013 – 3 AZR 638/10, Rn. 39 mwN, BAGE 144, 180[]
  2. BAG 17.06.2014 – 3 AZR 298/13, Rn. 77, BAGE 148, 244; 15.01.2013 – 3 AZR 638/10, Rn. 39, BAGE 144, 180; 29.09.2010 – 3 AZR 427/08, Rn. 47 mwN, BAGE 135, 344; 17.04.1996 – 3 AZR 56/95, zu I 2 b aa der Gründe, BAGE 83, 1; 4.10.1994 – 3 AZR 910/03, zu B II 2 der Gründe, BAGE 78, 87[]