Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgangspunkt der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers ist der Anpassungsbedarf. Dieser richtet sich nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Der so ermittelte Anpassungsbedarf wird durch die Nettolohnentwicklung der aktiven Arbeitnehmer begrenzt (sog. reallohnbezogene Obergrenze). Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. An dieser Rechtsprechung hält das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich fest:
Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf bestimmt. Dieser richtet sich nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Der Anpassungsbedarf wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern (reallohnbezogene Obergrenze) begrenzt. Für die Ermittlung sowohl des Kaufkraftverlustes als auch der reallohnbezogenen Obergrenze kommt es auf die Entwicklung vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag an. Der Prüfungszeitraum steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
In dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Kläger bis zum 31. Dezember 2005 bei der Beklagen beschäftigt und bezieht seit dem 1. Januar 2006 von der Beklagten eine Betriebsrente. Die Beklagte, die die Anpassung jeweils zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres einheitlich für alle Versorgungsempfänger prüft, erhöhte die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um 2,91 %. Dieser Anpassung lag die Nettolohnentwicklung sämtlicher Mitarbeiter im Konzern in Deutschland mit Ausnahme der sog. Executives in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 zugrunde. Der Kläger hat von der Beklagten eine Anpassung seiner Betriebsrente um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust von 6,04 % verlangt.
Sowohl das erstinstanzlich mit der Klage befasste Arbeitsgericht wie auch in der Berufungsinstanz das Landesarbeitsgericht München1 haben der Klage stattgegeben. Und auch die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos: Die Beklagte hat die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt bereits deshalb keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung, weil die Beklagte ihrer Anpassungsentscheidung insoweit nicht den maßgeblichen Prüfungszeitraum vom individuellen Rentenbeginn am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag, dem 1. Juli 2009, zugrunde gelegt hat.
Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen in erster Linie in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der ihm zugesagten Versorgungsleistungen. Nach § 16 Abs. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (Nr. 1) oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (Nr. 2) im Prüfungszeitraum. Der Prüfungszeitraum ist die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Dies gilt sowohl für den Anstieg des Kaufkraftverlustes als auch der Nettolöhne. Der Prüfungszeitraum steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers.
Danach entspricht die Entscheidung der beklagten Arbeitgeberin, die Betriebsrente des Klägers zum 1.07.2009 um 2,91 % anzupassen, nicht billigem Ermessen. Die Beklagte konnte zwar die Anpassungsprüfung erst zum 1.07.2009 vornehmen. Ihre Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers nicht an den Kaufkraftverlust, sondern an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer des Konzerns in Deutschland mit Ausnahme der sog. „Executives“ anzupassen, entspricht jedoch – unabhängig von der Frage, ob die Beklagte damit eine Vergleichsgruppe iSv. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gebildet hat – nicht billigem Ermessen, weil sie nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn des Klägers am 1.01.2006 bis zum Anpassungsstichtag 1.07.2009 berücksichtigt hat, sondern lediglich die Nettolohnentwicklung in den Kalenderjahren 2006 bis 2008. Der Kläger kann daher die Anpassung seiner Betriebsrente an den seit Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag eingetretenen Kaufkraftverlust in Höhe von 6,04 % verlangen.
Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1.07.2009 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.
Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wäre – ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1.01.2006 – der 1.01.2009.
Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1.07.eines Jahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1.07.2009 als Prüfungstermin.
Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der DreiJahresZeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern2.
Der Kläger bezieht seit dem 1.01.2006 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1.07.2009 verzögert sich die erste Anpassung um nicht mehr sechs Monate.
Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer im Konzern in Deutschland mit Ausnahme der „Executives“ in den Jahren 2006 bis 2008 anzupassen, entspricht nicht billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, da die Beklagte, deren wirtschaftliche Lage der Anpassung nicht entgegensteht, die Belange des Klägers als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgangspunkt der Anpassungsentscheidung ist der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers. Er richtet sich nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nunmehr ausdrücklich klargestellt. Nach dieser Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999) mit dem 01.01.1999 in § 16 BetrAVG eingefügt und durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze mit Wirkung vom 01.01.2003 neu gefasst wurde, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum. Der so ermittelte Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt. Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven3.
Da die reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf begrenzt und damit die Belange der Versorgungsempfänger ebenso betrifft wie der Kaufkraftverlust, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts4. An dieser Rechtsprechung hält das Bundesarbeitsgericht fest.
Zwar bestimmt § 16 Abs. 1 BetrAVG einen dreijährigen Turnus für die Anpassungsprüfung. Das bedeutet aber nicht, dass der Prüfungszeitraum auf die letzten drei Jahre vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag beschränkt ist. Die Bestimmung legt lediglich den Prüfungstermin und nicht den Prüfungszeitraum fest. Dieser wird erst in § 16 Abs. 2 BetrAVG ausdrücklich erwähnt und gilt, da er nicht einer der beiden Alternativen ausschließlich zugeordnet ist, sowohl für den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf als auch für die den Anpassungsbedarf begrenzende reallohnbezogene Obergrenze. Beginn und Ende des Prüfungszeitraums ergeben sich aus dem Zweck des § 16 BetrAVG, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Die „Belange des Versorgungsempfängers“ bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung5 und damit in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der bei Rentenbeginn geschuldeten Betriebsrente. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn zu ermitteln6. Da die Nettolohnentwicklung den Anpassungsbedarf begrenzt, gilt für die Nettolohnentwicklung derselbe Prüfungszeitraum. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich erhalten, sondern ihre Vergütungen dahinter zurückbleiben, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen. Folgerichtig ist es für künftige Anpassungsentscheidungen von Bedeutung, ob die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdienststeigerungen erreichen. Demgegenüber würde eine isolierte, auf jeweils drei Jahre begrenzte Betrachtungsweise dazu führen, dass den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstehen7.
Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Entstehungsgeschichte des § 16 Abs. 2 BetrAVG. Ausweislich der Gesetzesmaterialien8 „entspricht die Regelung der Anpassungsmaßstäbe“ durch den mit dem RRG 1999 eingeführten Absatz 2 des § 16 „der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“ und „dient der Rechtsklarheit“. Da es bereits vor Schaffung des § 16 Abs. 2 BetrAVG durch das RRG 1999 der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprach, dass für die Bemessung der Teuerungsrate auf den Zeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag abzustellen ist9, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch den Begriff des Prüfungszeitraums im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwendet hat.
§ 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG gebietet keine andere Auslegung. Diese Bestimmung bestätigt vielmehr, dass der Prüfungszeitraum für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag reicht.
Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber zur nachholenden Anpassung nicht verpflichtet, wenn die Anpassung zu Recht ganz oder teilweise unterblieben ist. Dabei liegt eine zu Recht unterbliebene Anpassung iSd. § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nur dann vor, wenn der Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens die Versorgungsleistungen nicht oder nicht in vollem Umfang angepasst hat. Nur in diesem Fall ist er nicht verpflichtet, die entstehende Lücke bei späteren Anpassungsentscheidungen zu schließen und die Anpassung nachzuholen. Eine auf die reallohnbezogene Obergrenze gestützte (teilweise) unterbliebene Anpassung wird von § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG daher nicht erfasst. Das ergibt sich auch aus § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift gilt eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde. Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu Recht unterblieben ist und nach § 16 Abs. 4 iVm. der Übergangsregelung des § 30c Abs. 2 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen deshalb sowohl der zu dem früheren Anpassungsstichtag zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damaligen Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben. Diese Bestimmung ergibt nur dann einen Sinn, wenn bei der Ermittlung des Kaufkraftverlustes und der reallohnbezogenen Obergrenze nicht lediglich auf den DreiJahresZeitraum vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag abgestellt wird, sondern auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Andernfalls käme eine nachholende Anpassung ohnehin nicht in Betracht.
Aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG folgt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nichts anderes. Nach dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 vH anzupassen. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber eine von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG unabhängige Anpassungsregelung geschaffen. Ziel dieser gesetzlichen Bestimmung ist es, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen einschließlich der Anpassungen sind. Dadurch wird für ihn Planungs- und Rechtssicherheit erreicht. Die Vorteile für die Versorgungsempfänger liegen darin, dass die Anpassung der Betriebsrente nicht mehr von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers abhängt und dass eine feste Zusage auf einen bestimmten Anpassungssatz insolvenzgeschützt ist10. Für die Anpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG kommt es daher weder auf einen zu ermittelnden Anpassungsbedarf noch auf die Entwicklung der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer an, so dass die Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür liefern kann, welcher Prüfungszeitraum für die Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgeblich ist.
Der Gleichlauf der Prüfungszeiträume für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb entbehrlich, weil geringere Anpassungen in der Vergangenheit, denen die Anwendung einer reallohnbezogenen Obergrenze zugrunde liegt, bei späteren Anpassungen an den Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn ausgeglichen werden. Dies führt zwar zu einer „nachholenden“ Anpassung für die Zukunft, nicht jedoch zu einer „nachträglichen“ Anpassung bezogen auf frühere Anpassungsstichtage. Damit würden, sofern bei der reallohnbezogenen Obergrenze auf einen dreijährigen Prüfungszeitraum abgestellt würde, den Betriebsrentnern letztlich Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstünden, weil ihre Vergütungen in der Vergangenheit nicht nur in Höhe der Teuerungsrate, sondern in größerem Umfang angehoben wurden oder die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdiensterhöhungen erreichen11.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten lässt sich § 16 Abs. 2 BetrAVG nicht entnehmen, dass es „Sache des Arbeitgebers“ ist, „den Prüfungszeitraum im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG so zu bestimmen, dass er auch die Interessen der Versorgungsempfänger nach billigem Ermessen berücksichtigt“. Der Prüfungszeitraum steht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerade nicht zur Disposition des Arbeitgebers12. Daran hält das Bundesarbeitsgericht fest.
Zwar steht dem Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu13. So ist die zu berücksichtigende wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Gerichten nur beschränkt nachprüfbar ist. Bereits aus diesem Grund muss dem Arbeitgeber insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum verbleiben14. Zudem eröffnet § 16 Abs. 1 BetrAVG dem Arbeitgeber die Möglichkeit, neben den Belangen der Versorgungsempfänger und seiner eigenen wirtschaftlichen Lage noch andere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einzubeziehen. Allerdings muss seine Entscheidung insgesamt billigem Ermessen entsprechen15. Mit § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber allerdings weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum im Hinblick auf den Prüfungszeitraum für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze eingeräumt. Der Gesetzgeber geht vielmehr in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG von einem bestimmten, einheitlichen Prüfungszeitraum für den Anstieg des Verbraucherpreisindexes und der Nettolöhne aus.
Dabei kommt eine die Wertordnung des Grundgesetzes berücksichtigende „verfassungsorientierte Auslegung“16 oder eine „verfassungskonforme Auslegung“17 des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dahin, dass sich der Prüfungszeitraum für die reallohnbezogene Obergrenze auf die letzten drei Jahre vor dem aktuellen Anpassungsstichtag erstreckt oder sich gar auf die letzten drei vollen Kalenderjahre vor dem aktuellen Anpassungsstichtag beschränkt, nicht in Betracht.
Der Gesetzgeber hat mit der Ausgestaltung der Anpassungsprüfungspflicht in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dahingehend, dass sowohl für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes als auch der reallohnbezogenen Obergrenze die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag maßgeblich ist, die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter des Arbeitgebers und des Versorgungsempfängers selbst in praktischer Konkordanz zur Geltung gebracht. Dabei kann dahinstehen, ob die durch die Bestimmung bewirkte Einschränkung der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers an den Maßstäben des Art. 14 GG, an denen des Art. 12 Abs. 1 GG oder – in etwaiger Ermangelung einer berufsregelnden Tendenz der Vorschrift – allein an dem insoweit grundsätzlich subsidiären Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist18. Der Gesetzgeber hat die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers – am Zweck der Norm gemessen – nicht unverhältnismäßig beschränkt. Die Regelung ist zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich. Der Gesetzgeber hat die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter von Arbeitgeber und Versorgungsempfänger, deren Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen19, auch angemessen abgewogen. Dass der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgebliche Prüfungszeitraum auch für die Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht, sondern den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag erfasst, ist deshalb von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verfolgt den (legitimen) Zweck, eine inflationsbedingte Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden und so das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen20. Dies geschieht in der Regel durch den Ausgleich des Kaufkraftverlustes. Zur Erreichung dieses Ziels ist eine Regelung, die auf den vollen Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn abstellt und deshalb den Prüfungszeitraum als den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag bestimmt, als Mittel offensichtlich geeignet. Sie ist zur Zweckerreichung auch erforderlich. Ein anderes, gleich wirksames, die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers aber weniger einschränkendes Mittel steht nicht zur Verfügung. Die Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch die Nettoverdienstentwicklung der aktiven Arbeitnehmer erfordert einen Gleichlauf der Prüfungszeiträume. Eine Begrenzung des Prüfungszeitraums im Hinblick auf die reallohnbezogene Obergrenze auf die letzten drei Jahre oder vollen drei Kalenderjahre vor dem jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag wäre kein gleichermaßen wirksames Mittel. Eine isolierte, jeweils auf drei Jahre bezogene Betrachtungsweise würde dazu führen, dass den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Mitarbeitern nicht mehr entstehen. Damit würden die Belange der Versorgungsempfänger nicht hinreichend berücksichtigt.
Dadurch, dass der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgebliche Prüfungszeitraum auch für die Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht, sondern vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag reicht, wird der Arbeitgeber in seiner Unternehmerfreiheit und dem Interesse, seine Kostenbelastung möglichst gering zu halten, nicht unangemessen eingeschränkt.
Der Gesetzgeber hat mit der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG im Hinblick auf den Prüfungszeitraum getroffenen Regelung berücksichtigt, dass Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen21 und dass diese Ansprüche einen hohen Wert haben. Ab dem Eintritt des Versorgungsfalles bestreiten die Versorgungsempfänger aus den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, ihren gesetzlichen Renten und ggf. einer privaten Vorsorge ihren Lebensunterhalt. Zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und etwaigen Einkünften aus einer privaten Vorsorge dient die Betriebsrente der Aufrechterhaltung des Lebensstandards, den der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles erreicht hatte. Der Betriebsrente kommt neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Eigenvorsorge ein fester Platz als „zweite Säule“ der Alterssicherung im staatlichen Sozialgefüge zu22. Dass die Betriebsrentenin ihrem Wert erhalten werden, liegt demnach nicht nur im Interesse der Versorgungsempfänger, sondern auch im Allgemeinwohlinteresse.
Die Beschränkung der Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers durch die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG getroffene Bestimmung steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck.
Dies folgt bereits daraus, dass § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG den Arbeitgeber nicht zur Anpassung der Betriebsrenten, sondern lediglich zur Anpassungsprüfung und Entscheidung verpflichtet und ihm im Rahmen dieser Prüfung die Möglichkeit einräumt, seine Belange und Interessen, insbesondere seine wirtschaftliche Lage, in ausreichendem Umfang zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 4 iVm. § 30c Abs. 2 BetrAVG den Interessen des Arbeitgebers, seine Kostenbelastung möglichst gering zu halten, insoweit den Vorrang vor den Interessen des Versorgungsempfängers an einer Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung eingeräumt, als der Arbeitgeber zu einer nachholenden Anpassung nicht verpflichtet ist, soweit zu einem vorangegangenen Anpassungstermin die Anpassung wegen seiner wirtschaftlichen Lage zu Recht unterblieben ist. Hierzu stellt ihm das Gesetz mit § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG zudem ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Belangen des Arbeitgebers durch die reallohnbezogene Obergrenze in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG Rechnung getragen.
Der Umstand, dass der Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen und die nach § 16 BetrAVG grundsätzlich erforderliche Vergleichsgruppenbildung mit Unwägbarkeiten verbunden sein kann, erfordert keine andere Bewertung.
Soweit es um die Ermittlung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten zum Anpassungsstichtag geht, macht es keinen Unterschied, ob der Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag reicht oder sich lediglich auf die Zeit zwischen dem letzten und dem aktuellen Anpassungsstichtag beschränkt.
Die Ermittlung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten zum Zeitpunkt des möglicherweise Jahre zurückliegenden individuellen Rentenbeginns kann aufgrund der dazu erforderlichen Erhebung und Sicherung entsprechender Daten – je nach Größe und Struktur des Unternehmens – zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen und wegen der nach § 16 BetrAVG grundsätzlich erforderlichen Vergleichsgruppenbildung auch mit Unwägbarkeiten verbunden sein. Diese praktischen Schwierigkeiten mögen in Einzelfällen dem Arbeitgeber die Darlegung des Einwands der reallohnbezogenen Obergrenze zwar erschweren, sie machen ihm diese Darlegung aber nicht unzumutbar und gebieten deshalb keine andere Bewertung.
Zum einen ist es der Praxis überlassen, für die reallohnbezogene Obergrenze Modelle zu entwickeln, die eine praktikable und sachgerechte Anpassungsprüfung ermöglichen. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG sieht für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze keine bestimmte Methode vor. Deshalb kann der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden, wie er diese Obergrenze im Einzelnen ermittelt. Dabei muss die Methode zwar vor allem dem Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze entsprechen, den Besonderheiten des jeweiligen Versorgungssystems Rechnung tragen und für eine hinreichend zuverlässige Datenermittlung sorgen. Allerdings sind Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen keinesfalls untersagt. Sie liegen um so näher, je größer die Datenmenge ist und je weniger sich aus statistischen Gründen einzelfallbezogene Ungenauigkeiten auswirken. Derartige Vereinfachungen erleichtern nicht nur den Vollzug, sondern vermeiden auch Fehler. Der am 1.01.1999 in Kraft getretene Abs. 2 Nr. 2 des § 16 BetrAVG hat diese Gestaltungsmöglichkeit nicht beseitigt. Nach dieser Vorschrift gilt die Verpflichtung zu einer ermessensfehlerfreien Anpassungsentscheidung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ausfällt als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens. Diese Bestimmung zwingt den Arbeitgeber zudem nicht zu einer unternehmensbezogenen Bildung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, sondern verschafft ihm lediglich erhöhte Rechtssicherheit, wenn er den vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligten Weg beschreitet. Dabei bringt die Formulierung „gilt als erfüllt“ nur zum Ausdruck, dass es keiner weiteren Prüfung mehr bedarf, wenn der Arbeitgeber diesen Weg beschreitet. Das heißt aber nicht, dass andere Berechnungsmethoden ermessensfehlerhaft sind. Wenn der Arbeitgeber sich für eine andere Berechnungsart entscheidet, ist jedoch noch eine Billigkeitskontrolle erforderlich. Danach ist eine Abweichung von der im Gesetz vorgesehenen und für interessengerecht erachteten Berechnungsmethode zwar möglich, bedarf aber einer tragfähigen Begründung23.
Zum anderen hat der Gesetzgeber selbst dem Arbeitgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG – allerdings nur für Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31.12.1998 erteilt wurden24 – eine vom Kaufkraftverlust und der reallohnbezogenen Obergrenze unabhängige Möglichkeit zur Anpassung der Versorgungsleistungen eingeräumt.
Damit verbleiben lediglich praktische Schwierigkeiten, die daraus resultieren, dass ein Arbeitgeber, der die Anpassung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter Berufung auf die reallohnbezogene Obergrenze limitieren will, bereits bei Rentenbeginn eine – je nach Größe und Struktur des Unternehmens – erhebliche Datenmenge erfassen und in der Folgezeit weiter bereithalten muss. Dies kann auch zu einem beachtlichen Verwaltungsaufwand führen. Diese praktischen Schwierigkeiten sind vor dem Hintergrund der Zwecksetzung des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, in erster Linie eine inflationsbedingte Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden und nur in zweiter Linie dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Begrenzung des Anpassungsbedarfs zu ermöglichen, jedoch hinzunehmen.
Nach diesen Grundsätzen entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1.07.2009 an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer des Konzerns in Deutschland mit Ausnahme der „Executives“ in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 anzupassen, nicht billigem Ermessen, da die Beklagte nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn am 1.01.2006 bis zum Anpassungsstichtag am 1.07.2009 zugrunde gelegt hat. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Betriebsrente an den in diesem Zeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kaufkraftverlust beträgt in der Zeit vom Rentenbeginn (01.01.2006) bis zum Anpassungsstichtag25 6,04 %. Demnach war die Ausgangsrente des Klägers in Höhe von 3.173,00 Euro zum 1.07.2009 um 191,65 Euro auf 3.364,65 Euro zu erhöhen.
Zur Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht worden ist26. Dies ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005. Dieser wurde am 29.02.2008 veröffentlicht.
Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs sind die Indexwerte der Monate maßgeblich, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen. Nur auf diesem Wege ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt27.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2012 – 3 AZR 464/11
- LAG München, Urteil vom 10.05.2011 – 6 Sa 107/11[↩]
- vgl. BAG 30.11.2010 – 3 AZR 754/08, Rn. 49 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57[↩]
- vgl. BAG 30.08.2005 – 3 AZR 395/04 – zu III 2 und 2 a der Gründe, BAGE 115, 353[↩]
- vgl. zB BAG 10.02.2009 – 3 AZR 610/07, Rn. 23, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 21.08.2007 – 3 AZR 330/06, Rn. 15, EzA BetrAVG § 16 Nr. 51; 31.07.2007 – 3 AZR 810/05, Rn. 16, BAGE 123, 319; 25.04.2006 – 3 AZR 159/05, Rn. 23, EzA BetrAVG § 16 Nr. 47; 30.08.2005 – 3 AZR 395/04 – zu II 1 der Gründe, BAGE 115, 353; 21.08.2001 – 3 AZR 589/00 – zu II 2 b der Gründe, BAGE 98, 349[↩]
- vgl. BAG 21.08.2001 – 3 AZR 589/00 – zu II 2 a der Gründe, BAGE 98, 349[↩]
- vgl. BAG 10.02.2009 – 3 AZR 727/07, Rn. 12, BAGE 129, 292; 13.12.2005 – 3 AZR 217/05, Rn. 13 ff., BAGE 116, 285[↩]
- vgl. BAG 30.08.2005 – 3 AZR 395/04 – zu III 2 a der Gründe, BAGE 115, 353[↩]
- BT-Drucks. 13/8011 S. 73 ff.[↩]
- vgl. zB BAG 28.04.1992 – 3 AZR 142/91 – zu II der Gründe, BAGE 70, 137; 17.04.1996 – 3 AZR 56/95 – zu II 1 a der Gründe, BAGE 83, 1; 23.01.2001 – 3 AZR 287/00 – zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38[↩]
- vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.[↩]
- vgl. BAG 21.08.2001 – 3 AZR 589/00 – zu II 2 b der Gründe, BAGE 98, 349; 30.08.2005 – 3 AZR 395/04 – zu III 2 a der Gründe, BAGE 115, 353[↩]
- vgl. BAG 31.07.2007 – 3 AZR 810/05, Rn. 16, BAGE 123, 319[↩]
- vgl. BAG 29.11.1988 – 3 AZR 184/87 – zu 2 der Gründe, BAGE 60, 228[↩]
- vgl. BAG 29.11.1988 – 3 AZR 184/87 – aaO[↩]
- BAG 11.10.2011 – 3 AZR 527/09, Rn. 50, NZA 2012, 454[↩]
- vgl. zu diesem Begriff BSG 14.12.2006 – B 4 R 19/06 R, Rn. 14, SozR 43250 § 14 Nr. 3; Voßkuhle AÖR 125, 177, 180; vgl. zum Begriff der „verfassungsfreundlichen Auslegung“ BFH 16.11.2004 – VII R 16/04 – zu II der Gründe, BFHE 207, 376; zur Verpflichtung der Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen, die mehrere Deutungen zulassen, derjenigen den Vorzug einzuräumen, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt vgl. BVerfG 19.07.2011 – 1 BvR 1916/09, Rn. 86, NJW 2011, 3428; 19.04.2005 – 1 BvR 188/03 – zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 112, 332[↩]
- vgl. hierzu BVerfG 19.08.2011 – 1 BvR 2473/10, 1 BvR 2474/10, Rn. 21, AnwBl 2011, 867; 16.12.2010 – 2 BvL 16/09, Rn. 32, NVwZRR 2011, 387; 14.10.2008 – 1 BvR 2310/06, Rn. 57, BVerfGE 122, 39; 11.01.2005 – 2 BvR 167/02 – zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 112, 164[↩]
- zum Erfordernis der berufsregelnden Tendenz der Gesetzesbestimmung vgl. BVerfG 29.02.2012 – 1 BvR 2378/10, Rn. 45; 11.07.2006 – 1 BvL 4/00, Rn. 82, BVerfGE 116, 202; zur Subsidiarität von Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab gegenüber anderen Freiheitsrechten vgl. BVerfG 23.11.2006 – 1 BvR 1909/06, Rn. 38, AP BGB § 307 Nr. 22; 11.07.2006 – 1 BvL 4/00, Rn. 82, aaO[↩]
- vgl. etwa BVerfG 8.05.2012 – 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03, Rn. 41 mwN; BAG 10.02.2009 – 3 AZR 610/07, Rn. 27, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 28.05.2002 – 3 AZR 422/01 – zu B II 1 c der Gründe, BAGE 101, 186[↩]
- vgl. BAG 21.08.2010 – 3 AZR 589/00, Rn. 15, BAGE 98, 349[↩]
- vgl. BVerfG 8.05.2012 – 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03, Rn. 41 mwN; BAG 10.02.2009 – 3 AZR 610/07, Rn. 27, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 28.05.2002 – 3 AZR 422/01 – zu B II 1 c der Gründe, BAGE 101, 186[↩]
- vgl. BVerfG 19.10.1983 – 2 BvR 298/81 – zu C II 1 b aa der Gründe, BVerfGE 65, 196[↩]
- vgl. BAG 30.08.2005 – 3 AZR 395/04 – zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 115, 353; 20.05.2003 – 3 AZR 179/02 – zu II 3 a und zu II 5 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1; 9.11.1999 – 3 AZR 432/98 – zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 92, 358[↩]
- BAG 28.06.2011 – 3 AZR 859/09, Rn. 14 ff., AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60[↩]
- 1.07.2009[↩]
- BAG 28.06.2011 – 3 AZR 859/09, Rn. 28 und 29, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60[↩]
- BAG 25.04.2006 – 3 AZR 184/05, Rn. 35 mwN; 28.06.2011 – 3 AZR 859/09, Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60[↩]