Gegen die unterschiedliche steuerlichen Behandlung von Kinderzuschüssen zur Rente aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf keine verfassungsgemäßigen Bedenken.
In dem vom Finanzgerichts Düsseldorf entschiedenen Verfahren waren die Kläger der Auffassung, die unterschiedliche Behandlung von Kinderzuschüssen zu einer Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk, die der vollen Besteuerung unterlägen, und Kinderzuschüssen zu einer Rente aus gesetzlichen Rentenversicherungen, die nach § 3 Nr. 1 b EStG als steuerfreie Einnahme behandelt würden, verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 GG und sei somit verfassungswidrig.
Das Finanzgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Nach Auffassung der Düsseldorfer Finanzrichter verstößt die Besteuerung der Kinderzuschüsse aus dem berufsständischen Versorgungswerk nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Das Grundrecht sei nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lasse. Letzteres sei im Streitfall aber nicht der fall. Für die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Kinderzuschüssen aus der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung andererseits gebe es sachliche Gründe. Steuerpflichtige hätten keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezögen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Etwas anderes gelte aber für den Steuerpflichtigen, der einen Kinderzuschuss aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erhalte. Im Ergebnis sei damit ein Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung zwar steuerfrei, führe aber gleichzeitig zur Kürzung des Kindergeldes. Dagegen sei der Kinderzuschuss aus der berufsständischen Versorgung zwar steuerpflichtig, führe andererseits aber auch nicht zur Kürzung des Kindergeldes.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. März 2010 – 11 K 811/08 E






