Hinterbliebenenrente für den eingetragenen Lebenspartner in der betrieblichen Alterversorgung

Dass in einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung nur eine „Witwen-/Witwerrente“ gewährt wird, was wiederum eine Eheschließung voraussetzt, verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist anwendbar. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält1. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

Der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes ist ebenfalls eröffnet. Zwar unterfällt der Kläger als Lebenspartner des verstorbenen ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten zu 1. im Verhältnis zu den Beklagten nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, da er insoweit nicht zu den in § 6 Abs. 1 AGG genannten Personengruppen zählt. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist jedoch auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen2. Es kommt also auf den verstorbenen Lebenspartner des Klägers als unmittelbar Versorgungsberechtigten an. Dieser unterfällt als Arbeitnehmer und, zum Zeitpunkt des Eingehens der eingetragenen Lebenspartnerschaft – ehemaliger Arbeitnehmer dem persönlichen Geltungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Alt. 2 AGG).

Zwischen dem eingetragenen Lebenspartner des Hinterbliebenen und den Versorgungsschuldnern bestand an dessen nach dem Inkrafttreten des AGG liegenden Todestag ein Rechtsverhältnis, nämlich ein Arbeitsverhältnis bzw. Versorgungsverhältnis, sodass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch zeitlich Anwendung findet3.

Der Ausschluss eingetragener Lebenspartner stellt eine unmittelbare Benachteiligung des verstorbenen Lebenspartners des Klägers wegen der sexuellen Identität dar, die gegen § 1 und § 7 Abs. 2 AGG verstößt, seit der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.01.2005 für Arbeitnehmer die Rechtslage eingetragener Lebenspartner hinsichtlich der Altersversorgung der von Ehepartnern gleichgestellt hat. Daraus folgt ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach § 8 Abs. 2 AGG. Die eingetragene Lebenspartnerschaft muss so behandelt werden, als wäre sie eine Ehe4. Diesen Anspruch kann auch der Kläger als Hinterbliebener geltend machen5.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2019 – 3 AZR 560/17

  1. st. Rspr. seit BAG 11.12 2007 – 3 AZR 249/06, Rn. 22, BAGE 125, 133; 14.11.2017 – 3 AZR 781/16, Rn. 15, BAGE 161, 56[]
  2. st. Rspr. vgl. etwa BAG 20.02.2018 – 3 AZR 43/17, Rn. 14, BAGE 162, 36; 14.11.2017 – 3 AZR 781/16, Rn. 17, BAGE 161, 56; vgl. auch EuGH 24.11.2016 – C-443/15 – [Parris] Rn. 67[]
  3. vgl. BAG 15.09.2009 – 3 AZR 294/09, Rn. 28 ff.[]
  4. vgl. BAG 15.09.2009 – 3 AZR 294/09, Rn. 18 ff.[]
  5. vgl. BAG 15.09.2009 – 3 AZR 797/08, Rn.20[]