Große Witwenrente durch Versorgungsehe

Ist der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits offenkundig an einer lebensbedrohlichen Krankheit erkrankt, kommt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer sogenannten Versorgungsehe zwar in Betracht, wenn sich die Heirat als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Erkenntnis bestehenden Beschlusses darstellt1. Eine bloß behauptete Heiratsabsicht, ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin reichen allerdings nicht aus, um einen bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen zu können2. Daher besteht kein Anspruch auf die Gewährung einer großen Witwenrente.

Nach § 46 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten Anspruch auf Gewährung einer kleinen bzw. großen Witwenrente, sofern der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Nach § 46 Abs. 2a SGB VI ist der Rentenanspruch allerdings ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

Im hier vom Landessozialgericht Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall hat die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten weniger als 1 Jahr (vom 10. Oktober 2008 bis 9. Januar 2009) gedauert. So dass § 46 Abs 2a SGB VI hier Anwendung findet.

Grundgedanke des § 46 Abs 2a SGB VI ist, dass der überlebende Ehegatte bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr in den meisten Fällen von seinen eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen vor der Eheschließung noch keinen so großen Abstand genommen hat, dass er diese nicht nach dem Tod des anderen Ehegatten fortsetzen oder wieder aufnehmen oder sich eine selbstständige Lebensführung neu erarbeiten könnte. Dementsprechend stellt die Regelung die – widerlegbare – gesetzliche Vermutung auf, dass die Heirat bei einer weniger als einjährigen Ehedauer in erster Linie der Versorgung des überlebenden Ehegatten diente, es sich also um eine sog. Versorgungsehe handelte. Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß3.

Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet überwiegend oder zumindest gleichwertig aus anderen als aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet wurde4.

Nach Meinung des Landessozialgerichts ist daher in Abwägung aller Umstände, nämlich der raschen Heirat kurz nach Abschluss der stationären Behandlung, also zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Heirat überhaupt noch möglich war, ist den Eheleuten der Ernst der Erkrankung bewusst gewesen und sie haben deswegen zur Versorgung der Klägerin noch rasch geheiratet.

Wenn der lebensbedrohende Charakter einer Erkrankung des verstorbenen Ehepartners im Zeitpunkt der Eheschließung bekannt ist, so kommt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung in aller Regel nicht in Betracht, es sei denn, die Heirat stellt sie als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Entschlusses dar5. Hiervon konnte sich das Landessozialgericht in Auswertung der von der Klägerin gemachten Angaben nicht überzeugen. Vielmehr ist das Gericht der Meinung, dass seit 2002 nur diffuse, nicht im Ansatz konkrete Heiratspläne bestanden haben. Im Übrigen reichen lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin nicht aus, um einen bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen zu können6.

Für die Versorgungsabsicht sprechen schließlich auch die finanziellen Umstände. Während die Klägerin nach der Eheschließung nur einen Arbeitslosengeldanspruch auf 451,20 € hatte, hätte der Rentenanspruch des Versicherten, nach dem sich die große Witwenrente berechnet, auf 1.465,79 € bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung belaufen. Die Klägerin hat auch fest mit dieser finanziellen Verbesserung gerechnet.

Daher besteht kein Anspruch auf eine große Witwenrente.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. November 2010 – L 11 R 1135/10

  1. vgl HessVGH 16.2.2007 FamRZ 2007, 17719[]
  2. vgl LSG Baden-Württemberg, 7.12.2007, L 4 R 2407/05[]
  3. BSG, Urteil vom 5. 5. 2009, B 13 R 53/08 R[]
  4. BSG, Urteil vom 5. 5. 2009, B 13 R 55/08 R []
  5. Hessischer VGH, Urteil vom 16.02. 2007, FamRZ 2004, 1771[]
  6. LSG Baden-Württemberg vom 07.12. 2007 – L 4 R 2407/05 zu einer bloß geplanten Hochzeit[]