Ein Rentenantragsteller hat dann Anspruch auf Entschädigung für Fahrtkosten anlässlich einer ärztlichen Begutachtung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Beendigung der Untersuchung beim jeweiligen Sachverständigen, denn damit ist die konkrete Maßnahme, zu der das persönliche Erscheinen angeordnet worden war, beendet. Die Beendigung der Zuziehung bei einem Beteiligten beginnt nicht erst mit dem Verfahrensende in der jeweiligen Instanz.
So die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall eines Verfahrensbeteiligten, dem die Kosten für mehrere Fahrten zu ärztlichen Begutachtungen nicht erstattet worden sind. In dem beim Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängig gewesenen Hauptsacheverfahren1 ging es um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im Rahmen einer Begutachtung von Amts wegen nahm der Kläger am 7. September 2011 einen Untersuchungstermin bei Prof. Dr. H. in H. wahr. Am 8. September 2011 fuhr er zur Rückgabe des Blutdruckmessgeräts erneut zum Klinikum G. in H. sowie nochmals am 20. September 2011 zu einer Abschlussbesprechung. Am 6. März 2012 fand ein Erörterungstermin in Stuttgart statt, zu dem das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden war. Mit Schreiben vom 27. März 2012 machte der Kläger Fahrtkosten für den Gerichtstermin in Stuttgart sowie die drei Termine anlässlich der Begutachtung im September 2011 geltend, insgesamt 137,70 EUR. Die Kostenbeamtin setzte mit Schreiben vom 3. April 2012 die Entschädigung für den Termin am 6. März 2012 auf 46,80 EUR fest (Fahrtkosten 28,80 EUR, Aufwand-Tagegeld 18 EUR). Bezüglich der Termine am 7., 8. und 20. September 2011 könne dem Antrag nicht entsprochen werden, da der Anspruch bereits erloschen sei, denn er sei nicht binnen drei Monaten nach Zuziehung gestellt worden.
In seiner Entscheidung verweist das Landessozialgericht Baden-Württemberg auf § 191 SGG, wonach einem Beteiligten auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet werden, wenn sein persönliches Erscheinen – wie hier anlässlich der Untersuchung durch den Sachverständigen – angeordnet worden ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 JVEG erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; die Frist beginnt im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit „Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung“.
Die Frist von drei Monaten beginnt hier konkret mit der Beendigung der Untersuchung beim jeweiligen Sachverständigen, hier also spätestens mit der Abschlussbesprechung am 20. September 2011, denn damit ist die konkrete Maßnahme, zu der das persönliche Erscheinen angeordnet worden war, beendet2. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, der Staatskasse binnen kurzer Frist Klarheit über die Höhe der Gerichtskosten zu verschaffen3. Dieser Zweck wird sowohl bei einem Zeugen als auch bei einem Beteiligten mit der dreimonatigen Ausschlussfrist erreicht. Allein dass bei einem Beteiligten auch nach der Untersuchung im Rahmen einer Begutachtung weitere Kosten entstehen können, etwa durch die Anordnung persönlichen Erscheinens zu einem Gerichtstermin, rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung von Zeugen und Beteiligten4. Hinsichtlich jeder einzelnen Inanspruchnahme besteht ein Interesse der Staatskasse, binnen kurzer Frist Klarheit über die Kosten zu erhalten, zumal hinsichtlich der Höhe der Kosten weitere Ermittlungen notwendig sein können, die mit zunehmendem Zeitablauf nicht mehr möglich oder erschwert sein können. Ein denkbarer weiterer Entschädigungsanspruch etwa anlässlich der Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einem Termin oder einer weiteren Untersuchung ändert daran nichts. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gibt insoweit seine früher vertretene Auffassung, dass die Beendigung der Zuziehung bei einem Beteiligten im Sinne des Verfahrensendes in der jeweiligen Instanz zu verstehen ist5, ausdrücklich auf.
Im Übrigen ist der Kläger auch ausdrücklich mit dem Hinweisblatt anlässlich der Benachrichtigung vom Gutachtensauftrag darüber belehrt worden, dass der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Antrag auf Entschädigung nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der ambulanten oder stationären Untersuchung durch den Sachverständigen beim Gericht eingegangen ist. Hier hat der Kläger den Antrag erst im April 2012 und somit deutlich außerhalb der Dreimonatsfrist gestellt.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG gewährt das Gericht dem Berechtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Der Kläger hat vorliegend nur geltend gemacht, im Warten auf den Verhandlungstermin die Frist aus den Augen verloren zu haben. Eine unverschuldete Fristversäumnis kann hierin nicht gesehen werden. Da das Gericht an das Gesetz gebunden ist, kommt hiervon abweichend eine „Kulanzlösung“ nicht in Betracht.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 2012 – L 12 KO 1608/12
- LSG Baden-Württemberg – L 13 R 2169/11[↩]
- vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 19.07.2006 – L 16 R 489/04 Ko; Beschluss vom 01.09.2006 – L 17 U 184/05 Ko; Thüringer LSG, Beschluss vom 09.04.2008 – L 6 SF 51/07; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 191 Rdnr. 8; Knittel in Hennig, SGG, Stand April 2012, § 191 Rdnr. 15; Groß in Hk-SGG, 4. Aufl. 2012, § 191 Rdnr. 9; Zeihe, SGG, Stand November 2010, § 191 Rdnr. 8a[↩]
- vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.12.2004 – L 4 SF 21/04, zur Vorgängervorschrift § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen[↩]
- so aber LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.12.2004 – L 4 SF 21/04[↩]
- LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2007 – L 12 U 447/07 KO-A [↩]