Eine Rente wegen Erwerbsminderung setzt u.a. voraus, dass im Zeitpunkt des Eintritts der vollen Erwerbsminderung von den letzten fünf Jahren drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung (oder Tätigkeit) belegt sind, § 43 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI. Dieser maßgebliche Fünf-Jahres-Zeitraum verlängert sich nicht um die Zeit einer verbüßten Strafhaft. Dies gilt nach Ansicht des Bundessozialgerichts auch dann, wenn diese Voraussetzung zu Beginn der Haft erfüllt war, denn diese Rechtsposition kann auch wieder entfallen, wenn vor Eintritt der Erwerbsminderung keine oder zu geringe Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind und auch keiner der Verlängerungstatbestände des § 43 Abs 4 SGB VI erfüllt wird.
In einem solchen Fall wird auch keine eigentumsrechtliche Position in verfassungswidriger Weise „entzogen“, sondern es verwirklicht sich das dieser Position nach der gesetzlichen Regelung anhaftende Risiko. Dass die seit 1984 geltenden Bestimmungen über die genannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mit dem Grundgesetz übereinstimmen, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Nach seiner Rechtsprechung ist ferner verfassungsmäßig, dass Strafgefangene durch ihre Gefangenenarbeit in der Anstalt keine versicherte Beschäftigung im Sinne der Rentenversicherung ausüben.
Dabei ist davon auszugehen, dass eine während der Verbüßung von Freiheitsstrafe verrichtete Arbeit, die aufgrund der Arbeitspflicht nach § 41 Abs 1 StVollzG in der Haftanstalt ausgeübt wird, kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnisim Sinne des § 1 S 1 Nr 1 SGB VI begründet1. Auch die Haftzeit selbst ist rentenrechtlich keine Beitragszeit2.
Etwas anderes gilt nur für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (siehe hierzu auch § 55 Abs 2 SGB VI) aufgrund eines außerhalb der Haftanstalt als Freigänger ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses sowie möglicherweise für weitere sechs Monate aufgrund des Bezugs von Entgeltersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit nach Haftentlassung (zu der für eine Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld erforderlichen Vorversicherungszeit siehe § 3 S 1 Nr 3 iVm § 55 Abs 2 Nr 2 SGB VI).
Die nicht mit Pflichtbeitragszeiten belegten Haftzeiten innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums führen nicht gemäß § 43 Abs 4 SGB VI zu einer Verlängerung der Zeitspanne, innerhalb der vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erforderlich sind. Nach § 43 Abs 4 S 1 SGB VI verlängert sich der für die Drei-Fünftel-Belegung maßgebliche Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Nr 1), um Berücksichtigungszeiten (Nr 2) sowie – unter weiteren Voraussetzungen – um Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist (Nr 3) oder um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren (Nr 4). Zu diesem Katalog gehören, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, Zeiten einer Strafhaft als solche schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Im vorliegenden Fall lag in den oben genannten Zeiträumen der Strafhaft auch kein Aufschubtatbestand aufgrund einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 43 Abs 4 S 1 iVm § 58 Abs 1 Nr 3 SGB VI vor. Insoweit fehlte es bereits mangels Verfügbarkeit (§§ 119, 120 SGB III in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung; nunmehr §§ 138, 139 SGB III in der ab 1.04.2012 geltenden Fassung) an einer Arbeitslosigkeit im Rechtssinn. Denn neben einer entsprechenden Arbeitslosmeldung setzte die Verfügbarkeit im Falle von Inhaftierten voraus, dass die Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Haftanstalt als Freigänger seitens der Anstaltsleitung abstrakt gestattet war3.
Die in § 43 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI normierte besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung der sog Drei-Fünftel-Belegung in den fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung begegnet auch für davon betroffene Strafgefangene keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das Erfordernis der Drei-Fünftel-Belegung selbst ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es geht auf Art 1 Nr 32 bzw Art 2 Nr 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 19844 zurück. Die Regelung ist mit dem GG, insbesondere mit Art 14 GG, nicht zuletzt auch deshalb vereinbar, weil Versicherte, die vor dem 1.01.1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt und damit eine Absicherung gegen das Risiko der Erwerbsminderung erworben hatten, ihre vom Eigentumsgrundrecht geschützten Anwartschaften durch Weiterzahlung freiwilliger Beiträge aufrechterhalten konnten und können5.
Im Hinblick auf die besondere Situation von Strafgefangenen ist eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung nicht geboten. Zwar führt das Erfordernis der Drei-Fünftel-Belegung dazu, dass eine länger dauernde Freiheitsstrafe nicht zuletzt wegen fehlender rentenrechtlicher Beitragszeiten für Gefangenenarbeit während der Haft (zur Versicherungs- und Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung siehe aber § 26 Abs 1 Nr 4, § 345 Nr 3, § 347 Nr 3 SGB III) der Aufrechterhaltung einer bereits erworbenen Anwartschaft auf Erwerbsminderungsschutz in der GRV durch den Strafgefangenen entgegenstehen kann. Die Verhinderung des Verlusts einer rentenrechtlichen Anwartschaft als mögliche mittelbare Folge einer mit Freiheitsstrafe sanktionierten Straftat ist jedoch entgegen der Rechtsmeinung des LSG von Verfassungs wegen nicht geboten.
Das Auslaufen einer Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung während bzw aufgrund einer Strafhaft bewirkt keine Verletzung des von Art 14 Abs 1 GG geschützten Eigentumsgrundrechts.
Allerdings sind auch Anwartschaften auf eine Rente wegen Erwerbsminderung vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie umfasst, soweit sie auf einer nicht unerheblichen eigenen Leistung beruhen6. Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich für rentenrechtliche Anwartschaften aber erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des (Renten-)Eigentums, die nach Art 14 Abs 1 S 2 GG Sache des Gesetzgebers ist7. Inhaltsbestimmungen, die den Umfang einer Rentenanwartschaft reduzieren oder zu deren Verfall führen, müssen dabei einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein, dh sie müssen zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein und dürfen die davon Betroffenen nicht übermäßig (unzumutbar) belasten8. Die Modifizierung des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung in der GRV durch das Erfordernis der Drei-Fünftel-Belegung (§ 43 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI) in der Weise, dass eine bereits erlangte Anwartschaft nur bei weiteren Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in hinreichender Belegungsdichte erhalten bleibt, andernfalls aber wegfällt und erneut erworben werden muss, enthält eine solche dem Gemeinwohl dienende und verhältnismäßige Inhaltsbestimmung9.
Eine Verfassungswidrigkeit des Erfordernisses der Drei-Fünftel-Belegung ergibt sich auch nicht für Versicherte, bei denen diese Regelung im Zusammenhang mit der Verbüßung von Strafhaft dazu führt, dass die Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung verloren geht. Es fehlt insoweit an einer Beeinträchtigung des Eigentumsim Sinne der abwehrrechtlichen Dimension des Grundrechts. Dieses soll seinen Trägern einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und dadurch den Menschen eine eigenverantwortliche Gestaltung ihres Lebens ermöglichen10. Durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe wird aber nicht von hoher Hand in eine (gegebenenfalls) bestehende Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung aus der GRV eingegriffen und diese entwertet. Vielmehr verwirklicht sich – je nach den individuellen Umständen des betroffenen Gefangenen – im Einzelfall lediglich eine dieser Rechtsposition nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung von vornherein immanente Verfallsmöglichkeit11. Verfällt die Rentenanwartschaft im Zusammenhang mit einer Strafhaft, ist dies somit Folge einer vorangegangenen eigenverantwortlichen – wenn auch strafrechtlich sanktionierten – Lebensgestaltung des Strafgefangenen, die ihm zuzurechnen ist und nicht dem Staat12.
Insoweit gilt einerseits für Rentenanwartschaften nichts anderes als für sonstige Rechtspositionen, die im Gefolge einer Inhaftierung verloren gehen können13. Andererseits gilt für die Strafhaft nichts anderes als für sonstige Umstände, aufgrund derer gegebenenfalls die weitere Entrichtung von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbleibt14.
Soweit schließlich die Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht aufgrund der Übergangsregelung in Art 2 § 7b AnVNG15 aufrechterhalten konnte, beruht dies auf Umständen, die sich bereits vor Beginn der Strafhaft verwirklicht hatten.
Für das Bundessozialgericht begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Verantwortung für den Verlust der Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung bei ihr verbleibt16. Wenn sie behauptet, es sei faktisch dem Zufall überlassen, zu welcher Freiheitsstrafe jemand verurteilt werde und ob er diese vollständig zu verbüßen habe oder vorzeitig entlassen werde, übersieht sie, dass sie diese Ausgangslage durch eine Straftat selbst herbeigeführt hat. Deshalb kann auch in ihrem Fall der Anwartschaftsverlust nicht als willkürlichim Sinne von Art 3 Abs 1 GG angesehen werden.
Wenn als Folge längerer Zeiten einer Inhaftierung die Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht erhalten bleibt, kann hierin auch kein Verstoß gegen Art 103 Abs 3 GG gesehen werden. Das dort niedergelegte Verbot der Doppelbestrafung beschränkt sich auf Kriminalstrafen nach den allgemeinen Strafgesetzenim Sinne des Kern- und Nebenstrafrechts17. Rentenrechtliche Rechtsfolgen zählen hierzu ebenso wenig wie zB ein Verlust von Versorgungsbezügen18.
Aus dem aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG abgeleiteten Gebot, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung hin auszurichten19, erwächst ebenfalls kein Anspruch auf Behandlung einer Haftzeit als für die Aufrechterhaltung einer Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung unschädlichen Sachverhalt. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot betrifft in erster Linie die Ausgestaltung des Strafvollzugs durch den Gesetzgeber und die Vollzugsanstalten. Gefangenen soll die Fähigkeit und der Wille zu verantwortlicher Lebensführung vermittelt werden, damit sie sich in Zukunft unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch behaupten, ihre Chancen wahrnehmen und ihre Risiken bestehen können20. Die Vollzugsanstalten sind deshalb verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs auf die Persönlichkeit im Rahmen des Möglichen zu begegnen und durch eine Vorbereitung des Inhaftierten auf die Entlassung dafür Sorge zu tragen, dass dieser wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben finden kann21. Soweit das Resozialisierungsgebot sich an den Gesetzgeber richtet und auch die Ausgestaltung der Rahmenbedingungen einer Wiedereingliederung in die Gesellschaft betrifft, legt es den Gesetzgeber allerdings nicht auf ein bestimmtes Regelungskonzept fest. Vielmehr ist ihm ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, der ihn nicht dazu verpflichten kann, von Strafgefangenen jegliche negative Auswirkungen der Haft – hier: auf ihre rentenrechtlichen Anwartschaften – abzuwenden22. Diesen Gestaltungsspielraum haben die Gerichte zu respektieren; sie dürfen eine verfassungsgemäße Regelung des Gesetzgebers nicht unter Berufung auf bessere Resozialisierungsmöglichkeiten abändern oder ausweiten, sondern sind darauf beschränkt, diesen Gesichtspunkt im Rahmen einer methodengerechten Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen oder von Generalklauseln zur Geltung zu bringen23.
Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des 9a-Bundessozialgerichts des BSG vom 29.03.200724, auf die sich das LSG für seinen Lösungsvorschlag beruft. Wenn das BSG dort ausführt, der Staat sei aufgrund des Resozialisierungsgrundsatzes verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs auf die Inhaftierten im Rahmen des Möglichen zu begegnen, so bezieht sich das auf die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Unbilligkeit“ in § 2 Abs 1 S 1 OEG25; in diesem Rahmen sei die Versagung von Leistungen der Opferentschädigung gegenüber einem von Mithäftlingen tätlich angegriffenen Strafgefangenen unter Hinweis auf die Verwirklichung „gefängniseigentümlicher Gefahren des Strafvollzugs“ ausgeschlossen. Eine generelle Befugnis zur Ausweitung gesetzlicher Regelungen unter Berufung auf das Resozialisierungsgebot, wie das LSG sie befürwortet, nimmt die genannte BSG, Entscheidung hingegen nicht in Anspruch.
Auf dieser Grundlage ist eine erweiternde Auslegung der Aufschubtatbestände in § 43 Abs 4 SGB VIim Sinne einer Verlängerung des maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraums auch in Fällen von dort nicht erfassten Haftzeiten nicht statthaft.
Eine solche Auslegung kann nicht mit dem Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung26 gerechtfertigt werden. Denn die bestehende Regelung in § 43 Abs 2 S 1 Nr 2 iVm Abs 4 SGB VI, die auch nach Ansicht des LSG gemäß dem Gesetzeswortlaut keine Berücksichtigung von Haftzeiten als Verlängerungstatbestand zulässt, ist – wie oben näher begründet – auch in Bezug auf Strafgefangene nicht verfassungswidrig.
Eine analoge Anwendung der Regelungen zu Aufschubtatbeständen in § 43 Abs 4 SGB VI auf dort nicht genannte Haftzeiten scheidet ebenfalls aus. Insoweit fehlt es an einer dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Gesetzeslücke als Voraussetzung eines jeden Analogieschlusses27. Das ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber des Rentenreformgesetzes 199228 in § 43 Abs 4 SGB VI die bislang in § 1246 Abs 2a S 2 RVO bzw § 23 Abs 2a S 2 AVG enthaltenen Regelungen zu den Aufschubtatbeständen im Wesentlichen unverändert übernommen hat29. Wenn er dabei von einer Berücksichtigung von Haftzeiten abgesehen hat, obwohl ihm die Entscheidung des BSG vom 26.05.198830 bekannt sein musste, ist davon auszugehen, dass diese (Nicht-)Regelung dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Zudem macht auch die noch immer nicht in Kraft gesetzte Sonderregelung zur Sozialversicherung für Strafgefangene (§ 190 Nr 13 iVm § 198 Abs 3 StVollzG) deutlich, dass deren Ausschluss von der GRV erst zukünftig beseitigt werden soll. Ebenso zeigt die ausdrückliche, aber auf das Recht der Arbeitsförderung beschränkte Anerkennung der Versicherungspflicht von Gefangenenarbeit (§ 26 Abs 1 Nr 4 SGB III, zuvor § 168 Abs 3 AFG), dass der Gesetzgeber die sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer Strafhaft durchaus im Blick hatte.
Das Fehlen einer planwidrigen Lücke verdeutlicht auch die Regelung in § 241 Abs 1 SGB VI31. Nach ihr verlängert sich der für die Drei-Fünftel-Belegung maßgebliche Fünf-Jahres-Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung auch um Ersatzzeiten vor dem 1.01.1992. Hierzu zählen – unter weiteren Voraussetzungen – nach § 250 Abs 1 Nr 5 und 5a SGB VI auch Zeiten, in denen Versicherte in Gewahrsam genommen worden sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3.10.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben (Nr 5), oder im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 08.05.1945 bis 30.06.1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation Entscheidung ergangen ist (Nr 5a). Diese ausdrücklich geregelten Aufschubtatbestände erfassen Fälle einer unrechtmäßigen Inhaftierung aus politischen Gründen oder einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung in der DDR. Sie bestätigen zugleich die Wertung des Gesetzgebers, dass eine rechtmäßige Inhaftierung keinen Aufschubtatbestand begründen soll32.
Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 2013 – B 13 R 83/11 R
- siehe bereits BSG SozR 2200 § 1246 Nr 157 S 508; BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 13 R 118/08 R , jeweils unter Hinweis auf die Regelung in § 190 Nr 13 iVm § 198 Abs 3 StVollzG; zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG vom 01.07.1998 – 2 BvR 441/90 ua – BVerfGE 98, 169, 204, 212; BVerfG (Kammer) vom 14.11.2000 – 1 BvL 9/89, SozR 3-2200 § 1246 Nr 64 S 293, 298[↩]
- BSG, Urteil vom 06.05.2010 – aaO[↩]
- BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 24 S 99[↩]
- vom 22.12.1983, BGBl I 1532[↩]
- BVerfGE 75, 78, 96 ff, 103, SozR 2200 § 1246 Nr 142 S 460 ff, 466; BVerfG (Kammer) SozR 3-2200 § 1246 Nr 64 S 297; BVerfG (Kammer) vom 20.09.2001 – 1 BvR 1423/94 [↩]
- stRspr, vgl BVerfGE 116, 96, 121, SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 80; BVerfGE 128, 138, 147, SozR 4-2600 § 77 Nr 9 RdNr 28 mwN; BVerfGE 131, 66, 79 f[↩]
- BVerfGE 116, 96, 124 f, SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 85; BVerfGE 128, 138, 148, SozR 4-2600 § 77 Nr 9 RdNr 34[↩]
- BVerfGE 128, 138, 149, SozR 4-2600 § 77 Nr 9 RdNr 35 mwN[↩]
- siehe dazu näher BVerfGE 75, 78, 96 ff, 103, SozR 2200 § 1246 Nr 142 S 460 ff, 466; BSGE 70, 43, 45 f, SozR 3-2200 § 1247 Nr 9 S 26[↩]
- BVerfGE 131, 66, 80[↩]
- vgl Krause, Eigentum an subjektiven öffentlichen Rechten, 1982, S 171; Schirmer, Soziale Sicherung von Strafgefangenen, Diss Jena 2007, S 163 f[↩]
- vgl BVerfG (Kammer) SozR 3-2200 § 1246 Nr 64 S 298[↩]
- zB ein Arbeitsverhältnis aufgrund Kündigung durch den Arbeitgeber; eine angemietete Wohnung – zum Eigentumsschutz s BVerfGE 89, 1, 5 ff – wegen fehlender Finanzierbarkeit während der Haft; zum Verlust des Anspruchs auf Elterngeld während der Haft vgl BSG vom 04.09.2013 – B 10 EG 4/12 R, SozR 4-7837 § 1 Nr 5[↩]
- etwa der Wechsel in eine nicht pflichtversicherte selbständige Tätigkeit oder in ein Beamtenverhältnis oder auch längere Erwerbslosigkeit[↩]
- eingefügt durch Art 5 Nr 5 Haushaltsbegleitgesetz 1984, fortgeführt in § 241 Abs 2 SGB VI[↩]
- siehe hierzu auch BVerfG (Kammer) SozR 3-2200 § 1246 Nr 64 S 298[↩]
- BVerfGE 27, 180, 185[↩]
- siehe hierzu BVerfGE 22, 387, 420[↩]
- BVerfGE 98, 169, 200; 116, 69, 85; 117, 71, 91[↩]
- Vollzugsziel der sozialen Integration – s BVerfGE 98, 169, 200; 116, 69, 85[↩]
- BVerfGE 109, 133, 150; 117, 71, 91; BVerfGK 8, 36, 41[↩]
- vgl BVerfGE 98, 169, 201, 204[↩]
- vgl BVerfGE 98, 169, 201[↩]
- BSGE 98, 178, SozR 4-3800 § 2 Nr 2, RdNr 20[↩]
- aaO RdNr 16[↩]
- siehe hierzu BVerfGE 119, 247, 274 mwN; BVerfG Beschluss vom 11.07.2013 – 2 BvR 2302/11 ua – NJW 2013, 3151 RdNr 77[↩]
- vgl BSGE 109, 147, SozR 4-3800 § 1 Nr 19, RdNr 39; BSG, Urteil SozR 4-3250 § 49 Nr 2 RdNr 43, jeweils mwN[↩]
- RRG 1992[↩]
- vgl BT-Drs. 11/4124 S 163 – zu § 43[↩]
- SozR 2200 § 1246 Nr 157 S 509[↩]
- vgl Schirmer, aaO S 156 f[↩]
- vgl auch die durch das RRG 1992 in § 205 Abs 1 SGB VI für den Fall entschädigungspflichtiger Strafverfolgungsmaßnahmen neu eröffnete Möglichkeit der Nachzahlung freiwilliger Beiträge, die unter bestimmten Umständen als Pflichtbeiträge gelten und damit gemäß § 55 Abs 2 Nr 1 SGB VI auch bei der Drei-Fünftel-Belegung Berücksichtigung finden; s hierzu näher BT-Drs. 11/4124 S 191 – zu § 200[↩]