Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG ist es nicht nur erforderlich, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse erbringt; das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers muss zusätzlich auch die Leistungen aus den Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers umfassen.
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG gilt auch für Versorgungszusagen, die vor dem Inkrafttreten der Norm am 1.07.2002 erteilt wurden. Bei beitragsbezogenen Versorgungsversprechen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind an die Annahme, das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers umfasse auch die Leistungen aus vom Arbeitnehmer aufgewandten Eigenbeiträgen, erhöhte Anforderungen zu stellen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) vom 26.06.20011, in Kraft getreten mit Wirkung vom 01.01.2001 (Art. 9 Nr. 2 iVm. Art. 35 Abs. 3 AVmG), in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert – entgegen der Annahme der Arbeitgeberin – auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus der Zeit vor der Gesetzesänderung2. Danach ist im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung einerseits und den Durchführungswegen andererseits zu unterscheiden; der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen3.
Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in das Betriebsrentengesetz durch das Altersvermögensgesetz aufgegriffen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte „lediglich aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich geregelt“ werden, „dass unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche ‚Grundverpflichtung‘ des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Leistungen besteht“4. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin hat der Gesetzgeber damit verdeutlicht, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht entledigen kann, indem er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt.
Den Arbeitgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat5. Wird die geschuldete Versorgung auf dem vorgesehenen Durchführungsweg nicht erbracht, hat der Arbeitgeber dem Versorgungsberechtigten daher im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Anders als die Arbeitgeberin meint, führt die Einstandspflicht des Arbeitgebers damit nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen.
Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungswegs andererseits ergeben kann. Er betrifft damit alle Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden6. Anders als von der Arbeitgeberin angenommen, bestehen angesichts des Wortlauts und des Zwecks sowie des entstehungsgeschichtlichen Hintergrunds von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG keine Anhaltspunkte dafür, dass die Norm diejenigen Fälle nicht erfassen will, in denen die Ursache für die fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers aus dessen Sphäre stammt.
Danach ist die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Arbeitnehmer für die von der Pensionskasse seit seinem Rentenbezug vorgenommenen Herabsetzungen des auf den Beiträgen der Arbeitgeberin beruhenden Teils seiner Pensionskassenrente einzustehen.
Vorliegend hatte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer allerdings keine reine Beitragszusage, sondern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt.
Zwar ist eine reine Beitragszusage rechtlich ohne Weiteres möglich. Sie unterfällt aber nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte oder den Arbeitnehmer auszuzahlen sind und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG7.
Die Arbeitgeberin hat dem Arbeitnehmer jedoch keine reine Beitragszusage erteilt, sondern ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt werden sollte.
Allerdings hat die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer nicht ausdrücklich die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versprochen. Unter I Nr. 6 des Einstellungsschreibens vom 18.07.1969 ist lediglich bestimmt, dass der Arbeitnehmer sich verpflichtet, während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands zu sein. Die Arbeitgeberin hat den Arbeitnehmer jedoch mit seiner Kenntnis entsprechend den Vorgaben in § 7 Abs. 1 Satzung 1968 als Mitglied bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands zu deren Tarif A angemeldet. Damit hat sie ihm durch schlüssiges Verhalten – konkludent – ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen erteilt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Nach § 7 Abs. 1 Satzung 1968 erforderte die Aufnahme als ordentliches Mitglied in die Pensionskasse eine Anmeldung der Arbeitnehmer durch ihre Firma. Nach der damals geltenden Fassung der Satzung setzte die Aufnahme in die Pensionskasse zudem einen entsprechenden Antrag des aufzunehmenden Arbeitnehmers voraus (§ 7 Abs. 1 Buchst. a Satzung 1968). Vor diesem Hintergrund erklärt sich die Regelung in I Nr. 6 des Einstellungsschreibens, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet war, während des Arbeitsverhältnisses Mitglied bei der Pensionskasse zu sein. Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft nach § 7 Satzung 1968 war ein Aufnahmeantrag des Arbeitnehmers (vgl. § 7 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Satzung 1968). Die Anmeldung durch die Arbeitgeberin hatte dabei zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht Einzelmitglied nach § 7 Abs. 2 iVm. § 3 Abs. 5 Satzung 1968, sondern Firmenmitglied nach § 3 Abs. 4 Satzung 1968 wurde.
Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin brachte ihre Rechtsvorgängerin mit der Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands nicht lediglich zum Ausdruck, sich ausschließlich zur Zahlung der Beiträge an die Pensionskasse verpflichten zu wollen. Die Arbeitnehmer durften die Anmeldung bei der Pensionskasse vielmehr dahin verstehen, dass die Arbeitgeberin ihnen damit konkludent eine Versorgung auf der Grundlage der von ihr zu zahlenden Beiträge durch die Pensionskasse versprechen und damit eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilen wollte. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage). Nach § 1b Abs. 3 BetrAVG sind Pensionskassen ein im Gesetz vorgesehener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Er hat bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12 19748 im selben Jahr bestanden und wurde durch § 1 Abs. 3 BetrAVG in der damaligen Fassung gesetzlich anerkannt. Meldet der Arbeitgeber – wie hier die Rechtvorgängerin der Arbeitgeberin – seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, so dürfen diese, sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen, üblicherweise davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wolle nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pensionskasse übernehmen, sondern es solle ihnen damit auf der Grundlage der gezahlten Beiträge bei Eintritt eines Versorgungsfalls auch eine Versorgung von der Pensionskasse gewährt werden. Einer ausdrücklichen Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beiträge zur Pensionskasse in eine Anwartschaft auf Alters, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln, bedarf es nicht. Mit der einheitlichen Anmeldung der Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse bringt der Arbeitgeber vielmehr schlüssig zum Ausdruck, den Arbeitnehmern solle bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung erbracht werden, die auf den Beitragsleistungen beruht. Die so bestehende Leistungspflicht ist damit Teil des Versorgungsversprechens und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher Bedeutung.
Die Arbeitgeberin ist – anders als der Arbeitnehmer meint – ihm gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG allerdings nur insoweit einstandspflichtig, als der Teil seiner Pensionskassenrente herabgesetzt wurde, der auf den Beiträgen der Arbeitgeberin und ihrer Rechtsvorgängerin beruht. Die Versorgungszusage der Arbeitgeberin erstreckt sich nicht auch auf den Teil der Pensionskassenrente, der auf den eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers beruht.
Ob eine Eigenbeitragszusage, wie sie hier vorliegt, betriebliche Altersversorgung ist und damit die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst, richtet sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz – im Folgenden Neuregelungsgesetz) vom 21.06.20029 in § 1 Abs. 2 BetrAVG eingefügt; sie trat am 1.07.2002 in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz). Nach der gesetzlichen Regelung liegt betriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. Betriebsrentengesetzes von der privaten Altersvorsorge. Entscheidend ist, welche Zusagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen, so liegt nach dem Betriebsrentengesetz betriebliche Altersversorgung vor. Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht10. Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung11: „Für den Charakter als betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht.“
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwendung, die – wie die des Arbeitnehmers – vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden12.
Für eine Geltung auch für vor dem 1.07.2002 erteilte Zusagen spricht bereits § 30e BetrAVG, der durch Art. 3 Nr. 7 Neuregelungsgesetz in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde13. § 30e BetrAVG enthält nur Einschränkungen für den zeitlichen Geltungsbereich des zweiten Halbsatzes von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, nicht jedoch für dessen ersten Halbsatz, auf den es für die Definition des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung im Fall der Beteiligung des Arbeitnehmers an der Finanzierung der Leistungen durch eigene Beiträge ankommt. Die Bestimmung ist insoweit nicht unklar14.
Die Entstehungsgeschichte zeigt ebenfalls, dass § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch auf vor dem 1.07.2002 erteilte Versorgungszusagen Anwendung findet. Der Regierungsentwurf für das Neuregelungsgesetz in Art. 3 sah nur eine dem jetzigen ersten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG entsprechende Regelung vor15, die nach Art. 22 Abs. 5 des Entwurfs „mit Wirkung“ vom 01.01.2002 in Kraft treten sollte16. Demgegenüber enthält Art. 25 Neuregelungsgesetz, der das Inkrafttreten festlegt, keine derartige Vorschrift mehr. Dies wurde vom zuständigen Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung damit begründet, die Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sollten zum 1.07.2002 in Kraft treten17. Von einer Begrenzung der Wirkung der Neuregelung über den ebenfalls durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten18 und später Gesetz gewordenen § 30e BetrAVG hinaus ist hingegen keine Rede.
Für eine Geltung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch für vor dem 1.07.2002 erteilte Zusagen spricht letztlich auch der sich aus der Gesetzesbegründung ergebende Sinn und Zweck der Vorschrift. Ausweislich der Gesetzesbegründung wird mit der Regelung „klargestellt, dass betriebliche Altersversorgung auch vorliegt, soweit neben Arbeitgeberbeiträgen, d. h. während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, auch Beiträge vom Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (z. B. nach der Satzung einer Pensionskasse) geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst“; beseitigt werden sollten „in der Vergangenheit aufgetretene Auslegungsschwierigkeiten“19. Der Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, eine ohnehin bereits zuvor bestehende Rechtslage klarzustellen, bestätigt, dass die Norm auch für Versorgungszusagen gilt, die vor ihrem Inkrafttreten erteilt wurden.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt.
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet, sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Altersversorgung nach allgemeinen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierenden Leistungen einzustehen hat. Jedenfalls im Falle einer Co-Finanzierung der Pensionskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer20 gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entsprechende, die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffende „Umfassungszusage“ erteilt – und damit korrespondierend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht – oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche „Umfassungszusage“ kann sich dabei sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschweigend – konkludent – aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll21.
Bei der gebotenen Würdigung, ob eine „Umfassungszusage“ vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum 1.07.2002 herbeigeführt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pensionskasse zugesagt wurden, die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse – mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG – die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind stets auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Rechtslage, vor der sie abgegeben werden und die ihre Wirkungen regelt, zu verstehen. Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.07.2002 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagte und gleichzeitig in den Versorgungsregelungen einen Eigenbeitrag der Arbeitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wonach seine Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu finanzierenden Teil des Leistungsversprechens auslösen konnte.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht22.
Daran gemessen hat der Arbeitnehmer nicht dargelegt, dass die ihm von der Arbeitgeberin erteilte Versorgungszusage auch die Leistungen umfasst, die auf seinen Eigenbeiträgen beruhen.
Zwar beinhaltete die Leistungszusage der Arbeitgeberin die Abrede, dass für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen. Auch bestimmte sich die Höhe der zu zahlenden Alterspension ua. aus den in den einzelnen Kalenderjahren gezahlten Beiträgen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satzung 1968 waren diese Beiträge für den Tarif A zu 1/3 vom Firmenmitglied, dh. vom Arbeitnehmer, und zu 2/3 von der Kassenfirma, dh. von der Arbeitgeberin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zu tragen. Die reguläre Beteiligung des Arbeitnehmers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben23. Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen24. Dies sind Indizien dafür, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen umfasst.
Diese Umstände lassen jedoch bei beitragsorientierten Versorgungszusagen, die – wie im Fall des Arbeitnehmers – bereits vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG am 1.07.2002 erteilt wurden, für sich genommen noch nicht den Schluss darauf zu, dass der Arbeitgeber damit auch die Leistungen zusagen wollte, die auf den Eigenbeiträgen der Arbeitnehmer beruhen. Vielmehr wurden damit eine Lastenverteilung und eine Berechnungsweise für die Höhe der Versorgungsleistungen vereinbart. Sofern den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 10.02.201525; und vom 07.09.200426 Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält das Bundesarbeitsgericht hieran nicht weiter fest.
Auch aus § 27 Abs. 2 Satz 1 Satzung 1968 ergibt sich vorliegend nichts anderes. Die Bestimmung ordnet lediglich im Interesse der Funktionsfähigkeit der Pensionskasse eine Haftung des Arbeitgebers auch für die Eigenbeiträge der Arbeitnehmer an.
Die Arbeitgeberin ist – entgegen ihrer Rechtsauffassung – aufgrund der dem Arbeitnehmer erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen Versorgungsversprechens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Arbeitgeberin, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die Pensionskasse gegenüber dem Arbeitnehmer als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses27. Zudem entspricht es dem Zweck der Einstandspflicht, die sich aus der Wahl des Durchführungswegs ergebenden Risiken dem – die Versorgungszusage erteilenden – Arbeitgeber aufzuerlegen.
Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Arbeitgeberin auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der Pensionskasse sowie auf deren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin kommt eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG berücksichtigende „verfassungskonforme“ oder zumindest „verfassungsorientierte“ einschränkende Auslegung28 des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht in Betracht.
Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Arbeitgeberin als von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen überhaupt grundrechtsfähig ist29. Selbst wenn man hiervon ausginge, wird die Arbeitgeberin durch die Einstandspflicht weder in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit noch in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch in diesem Fall als Folge der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen externen Versorgungsträger durchgeführt werden30.
Danach kann der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.08.2013 iHv. insgesamt 1.581, 96 Euro brutto verlangen.
Die Pensionskassenrente des Arbeitnehmers belief sich zum 1.08.2006 auf monatlich 851, 88 Euro brutto. Sie wurde ab Juli 2007 auf monatlich 841, 48 Euro brutto, ab Juli 2008 auf monatlich 831, 32 Euro brutto, ab Juli 2009 auf monatlich 821, 58 Euro brutto, ab Juli 2010 auf monatlich 812, 10 Euro brutto, ab Juli 2011 auf monatlich 803, 10 Euro brutto, ab Juli 2012 auf monatlich 794, 29 Euro brutto und ab Juli 2013 auf monatlich 785, 79 Euro brutto herabgesetzt. Hieraus errechnet sich für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.08.2013 die vom Landesarbeitsgericht zutreffend ermittelte Differenz iHv. insgesamt 2.372, 94 Euro, von der die Arbeitgeberin – entsprechend dem Beitragsanteil von 2/3 – 1.581, 96 Euro zu tragen hat.
Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
Der Arbeitnehmer kann von der Arbeitgeberin nicht verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen 1.08.2009 und 1.08.2012 an den seit Rentenbeginn am 1.08.2006 eingetretenen Kaufkraftverlust anpasst. Die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin stand einer Anpassung der Betriebsrente des Arbeitnehmers an den Kaufkraftverlust zu beiden Anpassungsstichtagen entgegen.
Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich für alle privatrechtlich organisierten Arbeitgeber, die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben. Bei seiner Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber – neben den Belangen des Versorgungsempfängers – insbesondere seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.
Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an31.
Entgegen der Rechtsansicht des Arbeitnehmers gelten diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze auch für die Arbeitgeberin. Unerheblich ist, dass es sich bei ihr um eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebene sog. institutionelle Zuwendungsempfängerin handelt, deren Alleingesellschafterin – die E GmbH – sich im Alleinbesitz der Bundesrepublik befindet. Ausweislich des Handelsregisters war der ursprüngliche Unternehmenszweck der Arbeitgeberin der Betrieb der Wiederaufarbeitungsanlage K in E und ist mittlerweile deren Stilllegung, Abbau und Entsorgung einschließlich bis zur Endlagerung. Die Arbeitgeberin ist nach dem Gegenstand ihres Unternehmens berechtigt, das verfügbare Fachwissen einschließlich der vorhandenen Patente und das sonstige Know-how durch Beratungstätigkeiten oder sonstige Leistungen für Dritte im Auftragsweg und gegen Entgelt zu verwerten. Anders als vom Arbeitnehmer angenommen, zeigt dies, dass die Arbeitgeberin nach ihrem Unternehmenszweck darauf ausgerichtet ist, auch Gewinne zu erwirtschaften. Dass der Unternehmenszweck vom Betrieb der Wiederaufarbeitungsanlage in deren Stilllegung und Rückbau geändert wurde und dadurch tatsächlich kaum Gewinne zu erzielen sein werden, ändert daran nichts.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. März 2016 – 3 AZR 827/14
- BGBl. I S. 1310[↩]
- vgl. statt vieler etwa BAG 29.08.2000 – 3 AZR 201/00, zu II 1 der Gründe; 14.12 1999 – 3 AZR 713/98, zu I 1 a bb der Gründe, BAGE 93, 105; 17.04.1996 – 3 AZR 774/94, zu II 2 a der Gründe; 7.03.1995 – 3 AZR 282/94, zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 79, 236; 11.02.1992 – 3 AZR 138/91, zu 2 a der Gründe; 23.02.1988 – 3 AZR 408/86, zu II 2 a der Gründe[↩]
- vgl. BAG 10.02.2015 – 3 AZR 65/14, Rn. 26; 30.09.2014 – 3 AZR 617/12, Rn. 34, BAGE 149, 212[↩]
- BT-Drs. 14/4595 S. 67[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BAG 10.02.2015 – 3 AZR 65/14, Rn. 26; 30.09.2014 – 3 AZR 617/12, Rn. 34, BAGE 149, 212; 19.06.2012 – 3 AZR 408/10, Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72[↩]
- st. Rspr., vgl. etwa BAG 10.02.2015 – 3 AZR 65/14, Rn. 27 mwN[↩]
- vgl. zuletzt BAG 10.02.2015 – 3 AZR 65/14, Rn. 30 mwN[↩]
- BGBl. I S. 3610[↩]
- BGBl. I S. 2167[↩]
- vgl. BAG 10.02.2015 – 3 AZR 65/14, Rn. 43[↩]
- BT-Drs. 14/9007 S. 35[↩]
- aA Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn.197; OLG Karlsruhe 24.10.2013 – 9 U 120/12, zu II 2 der Gründe[↩]
- vgl. bereits BAG 10.02.2015 – 3 AZR 65/14, Rn. 50[↩]
- aA ohne nähere Begründung OLG Karlsruhe 24.10.2013 – 9 U 120/12, zu II 2 der Gründe[↩]
- BT-Drs. 14/9007 S. 16[↩]
- BT-Drs. 14/9007 S. 24[↩]
- BT-Drs. 14/9442 S. 52[↩]
- BT-Drs. 14/9442 S. 24[↩]
- BT-Drs. 14/9007 S. 34 f.[↩]
- vgl. BT-Drs. 14/9007 S. 34[↩]
- vgl. BAG 10.02.2015 – 3 AZR 65/14, Rn. 43 mwN[↩]
- vgl. bereits BAG 10.02.2015 – 3 AZR 65/14, Rn. 43 mwN[↩]
- vgl. zu diesem Aspekt BAG 10.02.2015 – 3 AZR 65/14, Rn. 47; 7.09.2004 – 3 AZR 550/03, zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1[↩]
- vgl. zu diesem Aspekt BAG 10.02.2015 – 3 AZR 65/14, Rn. 47[↩]
- BAG 10.02.2015 – 3 AZR 65/14[↩]
- BAG 07.09.2004 – 3 AZR 550/03, BAGE 112, 1[↩]
- vgl. dazu ausführlich BAG 10.02.2015 – 3 AZR 65/14, Rn. 54 ff.; 30.09.2014 – 3 AZR 617/12, Rn. 41 ff., BAGE 149, 212[↩]
- vgl. dazu BAG 30.09.2014 – 3 AZR 617/12, Rn. 52 mwN, BAGE 149, 212[↩]
- vgl. dazu BVerfG 3.11.2015 – 1 BvR 1766/15 ua., Rn. 6; 2.11.2015 – 1 BvR 1530/15 ua., Rn. 5[↩]
- vgl. dazu bereits ausführlich BAG 30.09.2014 – 3 AZR 617/12, Rn. 56 f., BAGE 149, 212[↩]
- vgl. etwa BAG 8.12 2015 – 3 AZR 348/14, Rn.19 mwN[↩]