Die Witwenrente in der betriebliche Altersversorgung – und die Auslegung der Versorgungsordnung

Eine Versorgungsregelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach eine Witwen-/Witwerrente entfällt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist oder wenn sie erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, schließt eine Witwen-/Witwerrente nicht aus, wenn die Ehe zwar nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Beginn des Altersrentenbezugs geschlossen wurde.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war die klagende Witwe mit einem ehemaligen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin verheiratet. Die Ehe wurde nach seinem vorzeitigen Ausscheiden mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft bei der Arbeitgeberin, aber vor dem Bezug einer Altersrente geschlossen. Bei der Arbeitgeberin gilt eine Betriebsvereinbarung, die eine Witwen-/Witwerrente vorsieht. Diese entfällt danach, wenn „die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist“ oder wenn sie „erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde“. Die Arbeitgeberin meint, eine Witwenrente sei darüber hinaus ausgeschlossen, wenn die Ehe nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung eingegangen wurde. Sie verweigert daher die Zahlung einer Witwenrente an die Witwe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Grundsatz stattgegeben, das Landesarbeitsgericht Bremen hat auf die Berufung der Arbeitgeberin die Klage insgesamt abgewiesen1. Die hiergegen gerichtete Revision der Witwe hatte vor dem Bundesarbeitsgericht im Wesentlichen Erfolg:

Die Witwe hat Anspruch auf eine Witwenrente, entschied das Bundesarbeitsgericht. Versorgungsregelungen, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließen oder beschränken sollen, sind hinreichend klar zu fassen. Enthalten die Versorgungsbestimmungen ausdrückliche Ausschlusstatbestände, nicht jedoch für den Fall, dass die Ehe nach dem vorzeitigen Ausscheiden, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, kann insoweit kein Ausschluss angenommen werden. Aus der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft folgen dann nach dem Ableben des unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmers Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 3 AZR 212/21

  1. LAG Bremen, Urteil vom 14.01.2021 – 2 Sa 123/19[]