Es verletzt nicht das Grundrecht auf Schutz des Eigentums (Art. 14 GG), wenn Betriebsrentner aufgrund einer Änderung von Tarifverträgen statt einer Sachleistung in Form der „Deputatkohle” als Ertrag aus der betrieblichen Altersversorgung eine Geldleistung als „Energiebeihilfe” erhalten sollten.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Vielzahl zu dieser Frage anhängigen, insbesondere gegen die hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts 1 gerichteten Verfassungsbeschwerden 2, in denen die Betriebsrenter auch bemängelten, dass die Geldleistung deutlich geringer als der Marktwert der Sachleistung sei und zudem nun auch die Leistung von Kohle „auf Attest” im Fall gesundheitlicher Einschränkungen entfalle, nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerden waren nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihnen kommt im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn die hier aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn sie haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Verfassungsbeschwerden sind jedenfalls nicht begründet, denn die Arbeitsgerichte haben weder willkürlich entschieden noch im Ergebnis Bedeutung und Tragweite des durch die Grundrechte gewährten Schutzes verkannt.
Die hier angegriffenen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen lassen nicht erkennen, dass das Grundrecht auf Schutz des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 GG verkannt worden wäre. Es ist verfassungsrechtlich daher nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte die von den Tarifvertragsparteien anlässlich der Beendigung des Steinkohlenbergbaus in Deutschland beschlossene Ersetzung der Deputatleistung durch eine Energiebeihilfe für rechtmäßig erachten.
Die Zuwendung der Deputatkohle ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Ob diese hier unmittelbar als Eigentum durch Art. 14 GG geschützt ist, muss nicht entschieden werden. Im Fall der gesetzlichen Rentenversicherung sind Anwartschaften als von Art. 14 GG geschützt anerkannt worden 3, wobei die nicht unerheblichen Eigenleistungen eine Rolle spielten 4. Die betriebliche Altersversorgung hat zwar Entgeltcharakter 5, doch steht ihr keine finanzielle Eigenleistung gegenüber, sondern die Betriebstreue 6. Allerdings wurde die betriebliche Altersversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt und deren Satzung daher unmittelbar an den Grundrechten zu messen ist 7, als vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst angesehen 8.
Die Arbeitsgerichte haben die Ansprüche der Beschwerdeführenden in den angegriffenen Entscheidungen so geprüft, als wäre der Schutzbereich des Grundrechts auf Schutz des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 GG eröffnet, und damit auch den Vertrauensschutz und die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Änderungen tarifvertraglicher Zusagen berücksichtigt.
Nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung schließt der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art. 14 GG für Renten- und Rentenanwartschaftsrechte aufgrund des ausgeprägten sozialen Bezugs eine Umgestaltung, Kürzung und Beschränkung nicht schlechthin aus 9. Soweit daraus Nachteile für die Versicherten entstehen, ist dies am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen. Dieser Grundsatz hat in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung erfahren 10. Soweit gerügt wird, das Vertrauen auf den Fortbestand einer günstigeren Rechtslage sei verletzt worden, ist dann aus verfassungsrechtlicher Sicht Art. 14 GG der Prüfungsmaßstab 11; dahinter tritt die verfassungsrechtliche Prüfung zur unechten Rückwirkung zurück 12. Ist insofern schützenswertes Vertrauen begründet, kann eine Änderung bisheriger Regeln nur gerechtfertigt sein, wenn die Neuregelung einem Gemeinwohlzweck dient und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügt 13.
Die Arbeitsgerichte durften ohne Verletzung dieser Grundsätze davon ausgehen, dass in den vorliegenden Fällen kein schützenswertes Vertrauen der Beschwerdeführenden verletzt worden ist.
Die Bezugsansprüche der Beschwerdeführenden nach dem Tarifvertrag aus dem Jahr 2010 standen bereits im Tarifvertrag von 1973 unter dem Vorbehalt späterer Regelungen der Tarifvertragsparteien. Darüber hinaus können auch Fälle, die zunächst überhaupt nicht berücksichtigt worden sind, zu einem späteren Zeitpunkt neu geregelt werden. Ein solcher Fall ist die deutschlandweite Beendigung der Steinkohleförderung.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Arbeitsgerichte mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darauf abstellen, dass jedem Tarifvertrag ein Änderungsvorbehalt immanent sei. Wie der Gesetzgeber dürfen die Tarifparteien auch Ansprüche zur Alterssicherung umgestalten und unter bestimmten Voraussetzungen auch kürzen und beschränken 14.
Die Arbeitsgerichte konnten hier zudem entscheidend darauf abstellen, dass der Anspruch auf Deputatkohle als Beteiligung am Produktionsergebnis nach Sinn und Zweck für die Dauer der Eigenproduktion von Steinkohle in Deutschland sichergestellt werden sollte. Nach Erschöpfung des Vorrats an eigener Kohle trat folglich Unmöglichkeit ein. Soweit die Beschwerdeführenden den Tarifvertrag anders verstehen, ist ihre Auslegung zwar einfachrechtlich ebenfalls vertretbar, aber verfassungsrechtlich nicht zwingend. Die Arbeitsgerichte waren daher nicht gehalten, der Auffassung zu folgen, dass der Tarifvertrag für die ausgeschiedenen Beschäftigten bereits eine Gattungsschuld enthalten habe, die nicht auf deutsche Steinkohle beschränkt gewesen sei, sondern einen Anspruch auf Belieferung mit Steinkohle aus weltweiten Vorräten umfasst habe.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Arbeitsgerichte den Beschwerdeführenden aus der Sicherungsklausel im Tarifvertrag kein Vertrauen zugesprochen haben. Die Klausel sah vor, dass jedes Bergwerksunternehmen verpflichtet sei, im Falle seiner Auflösung, der Stilllegung oder des Verkaufs seiner Zechen, also mit Verlust der Kohlenbasis, die Erfüllung der sich ergebenden Ansprüche sicherzustellen. Das erfasste nicht den Fall der Beendigung der Kohleförderung in sämtlichen Unternehmen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, warum diese von den Arbeitsgerichten vorgenommene Auslegung des Tarifvertrags nicht vertretbar sein sollte. Dies gilt auch für die maßgebliche Gewichtung des historischen Arguments, dass die Deputatkohle als Beteiligung am Produktionsergebnis gerade des Unternehmens entstanden ist, in dem die Bergleute tätig waren. Die Auffassung der Beschwerdeführenden, wonach die Sicherungsklausel ein stillgelegtes Bergwerksunternehmen ohne eigene Produktion verpflichten sollte, sich am freien Markt mit Kohlen einzudecken, erscheint also keinesfalls zwingend. Es liegt vielmehr nahe, dass die Tarifvertragsparteien zu einem Zeitpunkt, als das Ende des Steinkohlebergbaus überhaupt nicht absehbar war, einzig den Fall regeln wollten, in dem eine Zeche geschlossen wird. Auch ansonsten fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsgerichte hier willkürlich entschieden hätten.
Grundsätzlich müssen Anspruchsberechtigte zudem mit Änderungen einer Anwartschaft bis zum Zeitpunkt ihres Erstarkens zum Vollrecht rechnen. Selbst bei Versicherungsleistungen mit nicht unerheblichen Eigenleistungen gehört weder die konkrete Beitragshöhe noch die konkrete Leistung zu dem von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Inhalt einer Anwartschaft 15. Daher ist verfassungsrechtlich auch hier nicht zu beanstanden, wenn die Arbeitsgerichte davon ausgegangen sind, dass für die Beschwerdeführenden jedenfalls seit längerer Zeit absehbar war, dass die Sachleistung in Form der Deputatkohle auf eine Alternative wie die Energiebeihilfe umgestellt werden würde. Konkret war seit Jahrzehnten zu erwarten, dass sich die Belieferung mit Kohle im Fall der deutschlandweiten Beendigung der Produktion verändern würde. Das zeigt spätestens die Regelung des § 1 Abs. 1 Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20.12 2007, mit der die Subventionen für Steinkohle mit dem Jahr 2018 beendet worden sind. Die Arbeitsgerichte konnten darüber hinaus darauf verweisen, dass eine Einstellung der Produktion bereits zuvor absehbar gewesen sei, als die hohe Subventionierung der Steinkohleförderung wiederholt die Europäische Kommission und auch die Medien beschäftigte.
Selbst wenn davon auszugehen gewesen wäre, dass zugunsten der Beschwerdeführenden ein schützenswertes Vertrauen begründet und enttäuscht worden wäre, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Arbeitsgerichte dies durch Gründe des Allgemeinwohls für gerechtfertigt erachtet haben. Dagegen spricht nicht, dass die hier anwendbare Regelung zur betrieblichen Altersversorgung anders als die gesetzliche Rente nicht große Teile der Allgemeinheit betrifft, sondern allein Beschäftigte der Bergbaubetriebe. Denn hinter der Änderung des Tarifwerks steht ein entsprechend gemeinwohlorientiertes, nur hier naturgemäß betriebsbezogenes Ziel. Diejenigen, die bisher die Deputatkohle bezogen, sollten nicht bessergestellt werden als die Beschäftigten, die bereits auf die Energiebeihilfe umgestiegen waren.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die von den Arbeitsgerichten vorgenommene Prüfung der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre.
Die Arbeitsgerichte sind nachvollziehbar davon ausgegangen, dass mit der Umstellung von der Lieferung von Kohle auf eine finanzielle Energiebeihilfe ein legitimes Ziel verfolgt wurde. Das stellen auch die Beschwerdeführenden nicht in Frage. Es steht zudem mit verfassungsrechtlichen Maßgaben in Einklang, denn grundsätzlich sind zur Anpassung an veränderte gesellschaftliche und wirtschaftliche Verhältnisse auch versicherungsrechtliche Positionen angleichbar und austauschbar, wenn der Grund ihrer Leistung entfallen ist 16. Das war hier der Fall, da der Naturalbezug aufgrund des Wegfalls der Produktion durch eine andere Leistung ersetzt wurde. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit zur Umgestaltung von Tarifverträgen zudem im damaligen § 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) vorgesehen. Er trug damit der Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG Rechnung, weil die Parität der Tarifvertragspartner die Gewähr für eine angemessene Berücksichtigung auch der Interessen der Beschäftigten biete 17. Inwiefern dies hier nicht gelten soll, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar.
Die Annahme der Arbeitsgerichte, die Umstellung von der Deputatleistung auf eine Geldleistung sei auch erforderlich gewesen, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Nicht nur steht den Tarifvertragsparteien insoweit eine Einschätzungsprärogative zu. Zudem ist die Beschaffung von Kohle auf dem Weltmarkt offensichtlich kein gleichwertiges Mittel, um dasselbe Ziel zu erreichen wie mit der Energiebeihilfe, da damit deutlich höhere Kosten verbunden wären.
Schließlich durften die Arbeitsgerichte davon ausgehen, dass die tarifvertragliche Änderung zwar mit Belastungen verbunden sein würde, aber im verfassungsrechtlichen Sinne letztlich doch zumutbar war. Hier ist wiederum zu berücksichtigen, dass in Anwartschaften die Möglichkeit der Änderung bereits in gewissen Grenzen angelegt ist 18. Auch das Grundrecht auf Eigentum schützt zwar unverfallbare Anwartschaften, jedoch ebenfalls nicht in einer konkreten Höhe 19. Berücksichtigt werden kann hier zudem, dass nur eine einheitliche Energiebeihilfe das Prinzip der Solidarität verwirklicht. Da die Höhe der Geldleistung tarifvertraglich bestimmt war, konnten die Arbeitsgerichte auch von einer Gleichwertigkeit von Energiebeihilfe und Deputatkohle ausgehen. Darüber hinaus haben die Tarifvertragsparteien die Lieferung von Deputatkohle zum spätestmöglichen Zeitpunkt eingestellt, nämlich mit der tatsächlichen Einstellung der Kohlenförderung am 31.12 2018, dies aber bereits im Mai 2015 beschlossen, sodass die Umstellung lange vor ihrer Durchführung bekannt war. Eine verfassungsrechtlich anders zu beurteilende sprunghafte und willkürliche Veränderung bisheriger Regeln 20 liegt daher nicht vor.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Arbeitsgerichte die ersatzlose Streichung der „Tonne auf Attest” für zulässig erachteten, weil sie diese nicht als Teil der Altersvorsorge angesehen haben. Die Tonne auf Attest wurde geleistet, wenn Menschen „infolge ihres Gesundheitszustandes an das Haus” gebunden waren. Damit liegt es nahe und ist nicht willkürlich, dies als Leistung der Krankenversorgung zu verstehen.
Die weiteren Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch. Die Gerichte haben sich ausdrücklich mit der tarifvertraglichen Regelung zur Abfindung der Energiebeihilfe durch eine Einmalzahlung bei Erreichen des Renteneintrittsalters befasst und auch den Hilfsantrag auf eine höhere Abfindung beschieden. Desgleichen ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn das Bundesarbeitsgericht nachvollziehbar davon ausgeht, dass die von den Beschwerdeführenden jeweils benannte Entscheidung einen Einzelfall beträfe, wohingegen mit der vollständigen Einstellung der Steinkohlenförderung in Deutschland eine einzigartige und ganz andere Situation vorliege.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Februar 2020 – 1 BvR 2071 – /18
- BAG, Beschlüsse vom 31.07.2018 – 3 AZN 132/18, 3 AZN 390/18, 3 AZN 396/18, 3 AZN 393/18, 3 AZN 392/18, 3 AZN 373/18, 3 AZN 394/18, 3 AZN 133/18, 3 AZN 356/18, 3 AZN 366/18, 3 AZN 395/18, 3 AZN 371/18, 3 AZN 355/18, 3 AZN 365/18 und 3 AZN 391/18; vom 16.10.2018 – 3 AZN 478/18, 3 AZN 499/18, 3 AZN 508/18, 3 AZN 535/18, 3 AZN 536/18, 3 AZN 510/18, 3 AZN 521/18, 3 AZN 511/18, 3 AZN 509/18, 3 AZN 527/18 und 3 AZN 498/18; vom 14.05.2019 – 3 AZN 207/19, 3 AZN 325/19, 3 AZN 307/19, 3 AZN 318/19, 3 AZN 187/19, 3 AZN 297/19, 3 AZN 303/19, 3 AZN 314/19, 3 AZN 293/19, 3 AZN 192/19, 3 AZN 214/19, 3 AZN 205/19, 3 AZN 206/19, 3 AZN 200/19, 3 AZN 202/19, 3 AZN 186/19, 3 AZN 198/19, 3 AZN 208/19, 3 AZN 197/19, 3 AZN 311/19, 3 AZN 299/19, 3 AZN 328/19, 3 AZN 291/19, 3 AZN 269/19, 3 AZN 320/19, 3 AZN 193/19, 3 AZN 209/19, 3 AZN 315/19, 3 AZN 216/19, 3 AZN 322/19, 3 AZN 290/19, 3 AZN 306/19, 3 AZN 310/19, 3 AZN 324/19, 3 AZN 313/19, 3 AZN 184/19, 3 AZN 203/19, 3 AZN 317/19, 3 AZN 195/19, 3 AZN 301/19, 3 AZN 305/19, 3 AZN 210/19, 3 AZN 211/19, 3 AZN 213/19, 3 AZN 185/19, 3 AZN 309/19, 3 AZN 316/19, 3 AZN 308/19, 3 AZN 321/19, 3 AZN 215/19, 3 AZN 212/19, 3 AZN 788/18, 3 AZN 121/19 und 3 AZN 373/19; vom 22.01.2019 – 3 AZN 870/18; vom 19.02.2019 – 3 AZN 991/18, 3 AZN 930/18, 3 AZN 951/18, 3 AZN 798/18, 3 AZN 887/18, 3 AZN 899/18, 3 AZN 832/18, 3 AZN 758/18, 3 AZN 759/18, 3 AZN 760/18, 3 AZN 755/18, 3 AZN 889/18, 3 AZN 891/18, 3 AZN 847/18, 3 AZN 757/18, 3 AZN 888/18, 3 AZN 846/18, 3 AZN 792/18, 3 AZN 897/18, 3 AZN 789/18, 3 AZN 875/18, 3 AZN 756/18, 3 AZN 869/18, 3 AZN 833/18, 3 AZN 812/18, 3 AZN 858/18, 3 AZN 859/18 und 3 AZN 754/18; sowie vom 19.02.2019 – 3 AZN 938/18, 3 AZN 881/18, 3 AZN 934/18, 3 AZN 894/18, 3 AZN 997/18, 3 AZN 849/18, 3 AZN 886/18, 3 AZN 953/18, 3 AZN 939/18, 3 AZN 956/18, 3 AZN 848/18, 3 AZN 924/18, 3 AZN 933/18, 3 AZN 990/18, 3 AZN 937/18, 3 AZN 950/18, 3 AZN 896/18, 3 AZN 909/18, 3 AZN 932/18, 3 AZN 949/18, 3 AZN 931/18 und 3 AZN 955/18[↩]
- BVerfG – 1 BvR 2071/18, 1 BvR 2085/18, 1 BvR 2086/18, 1 BvR 2087/18, 1 BvR 2088/18, 1 BvR 2089/18, 1 BvR 2090/18, 1 BvR 2091/18, 1 BvR 2092/18, 1 BvR 2093/18, 1 BvR 2094/18, 1 BvR 2095/18, 1 BvR 2125/18, 1 BvR 2126/18, 1 BvR 2127/18, 1 BvR 2734/18, 1 BvR 2735/18, 1 BvR 2736/18, 1 BvR 2737/18, 1 BvR 2738/18, 1 BvR 2740/18, 1 BvR 2741/18, 1 BvR 2742/18, 1 BvR 2743/18, 1 BvR 2744/18, 1 BvR 2745/18, 1 BvR 1412/19, 1 BvR 1413/19, 1 BvR 1416/19, 1 BvR 1430/19, 1 BvR 1431/19, 1 BvR 1432/19, 1 BvR 1433/19, 1 BvR 1434/19, 1 BvR 1435/19, 1 BvR 1436/19, 1 BvR 1437/19, 1 BvR 1438/19, 1 BvR 1439/19, 1 BvR 1440/19, 1 BvR 1441/19, 1 BvR 1446/19, 1 BvR 1447/19, 1 BvR 1448/19, 1 BvR 1449/19, 1 BvR 1450/19, 1 BvR 1451/19, 1 BvR 1452/19, 1 BvR 1459/19, 1 BvR 1460/19, 1 BvR 1461/19, 1 BvR 1462/19, 1 BvR 1463/19, 1 BvR 1464/19, 1 BvR 1465/19, 1 BvR 1466/19, 1 BvR 1467/19, 1 BvR 1468/19, 1 BvR 1469/19, 1 BvR 1477/19, 1 BvR 1478/19, 1 BvR 1479/19, 1 BvR 1480/19, 1 BvR 1481/19, 1 BvR 1485/19, 1 BvR 1494/19, 1 BvR 1496/19, 1 BvR 1506/19, 1 BvR 1507/19, 1 BvR 1508/19, 1 BvR 1509/19, 1 BvR 1510/19, 1 BvR 1511/19, 1 BvR 1512/19, 1 BvR 1513/19, 1 BvR 1514/19, 1 BvR 1515/19, 1 BvR 1707/19, 1 BvR 1727/19, 1 BvR 1857/19[↩]
- seit BVerfGE 53, 257, 291; vgl. BVerfGE 117, 272, 292 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 53, 257, 291[↩]
- vgl. nur BAG, Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 412/13, www.bundesarbeitsgericht.de, Rn. 38 m.w.N.[↩]
- vgl. BAG, Urteil vom 30.11.2010 – 3 AZR 754/08, www.bundesarbeitsgericht.de, Rn. 33[↩]
- vgl. BVerfGE 124, 199, 218[↩]
- vgl. BVerfGE 131, 66, 80; 136, 152, 167[↩]
- vgl. BVerfGE 117, 272, 293 f.; 128, 138, 149[↩]
- vgl. BVerfGE 122, 374, 391 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 71, 1, 11 f.; 76, 220, 244 f.; 117, 272, 294[↩]
- vgl. BVerfGE 64, 87, 104[↩]
- vgl. BVerfGE 53, 257, 293; 64, 87, 104; 71, 1, 12; 100, 1, 38; 117, 272, 294; 122, 151, 182; 128, 138, 149; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 100, 1, 38 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 22, 241, 253; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 11, 221, 227 f.[↩]
- vgl. BT-Drs. 7/1281, S. 31[↩]
- vgl. BVerfGE 11, 221, 226; 128, 138, 148 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 16, 94, 112; 22, 387, 422; 131, 66, 80[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 138, 151[↩]