Betriebsrentenanpassung – bei verschmolzenen Unternehmen

In den Fällen, in denen der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden ist, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kommt es uch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung an1.

Die Verschmelzung ist bei der Prognose zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, ob aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen am Anpassungsstichtag damit zu rechnen war, dass der Versorgungsschuldner zu der Anpassung in der Lage sein würde2.

Diese Grundsätze gelten nicht nur bei einer Verschmelzung eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens auf ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen, sondern auch dann, wenn ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unternehmen verschmolzen wird3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. September 2015 – 3 AZR 839/13

  1. vgl. BAG 20.08.2013 – 3 AZR 750/11, Rn. 39; 31.07.2007 – 3 AZR 810/05, Rn. 23, BAGE 123, 319[]
  2. BAG 31.07.2007 – 3 AZR 810/05, Rn. 24, aaO[]
  3. vgl. BAG 28.05.2013 – 3 AZR 125/11, Rn. 54[]