Übertragung einer Direktversicherung in der Betrieblichen Altersversorgung
Bei der Direktversicherung eröffnet das Gesetz dem Arbeitgeber zwei Wege, um unverfallbare Versorgungsanwartschaften aufrechtzuerhalten:
- Die arbeitsvertragliche Lösung:
Grundsätzlich gilt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 BetrAVG die gleiche Regelung wie bei Direktzusagen, so dass die