Besteuerung von Rentennachzahlungen

Rentennachzahlungen, die für Jahre vor 2005 geleistet werden, können nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Sie müssen vielmehr mit dem durch das Alterseinkünftegesetz normierten Besteuerungsanteil besteuert werden, wenn die Rentenzahlungen erst nach dem 1. Januar 2005, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, zugeflossen sind.

In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall hatte die Rentnerin im Februar 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt. Die Rentenversicherung Bund hatte jedoch erst im Februar 2005 die Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt. Die entsprechenden Rentennachzahlungen wurden von dem Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil von 50 % besteuert und nicht – wie von der Rentnerin beantragt – mit dem Ertragsanteil, der in ihrem Fall 4 % betragen hätte.

Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Niedersächsische Finanzgericht hatte der Rentnerin Recht gegeben. Es war der Auffassung, Nachzahlungen für eine Zeit vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes seien jedenfalls dann noch nach der alten Rechtslage zu besteuern, wenn der Steuerpflichtige seine Rente so frühzeitig beantragt habe, dass er die Zahlungen vor dem 1. Januar 2005 hätte erwarten können.

Der Bundesfinanzhof sah dies nun jedoch anders: Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Renten sei ausdrücklich auf alle Rentenzahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zugeflossen seien. Für eine Einschränkung dieser Vorschrift bestehe keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit.

Aus diesem Grund hat der Bundesfinanzhof auch in zwei Parallelfällen1 die Besteuerung der Rentennachzahlungen mit dem Besteuerungsanteil bestätigt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. April 2011 X R 1/10

  1. BFH – X R 19/09 und X R 17/10[]